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Sport und Aktiv

Sportförderrichtlinien der Stadt Würzburg (Neufassung, gültig ab dem 22.04.2021)

Über 43.000 Würzburgerinnen und Würzburger sind in über 100 Sportvereinen organisiert und können ca. 130 Sportarten ausüben. Dabei sind die Kommunen und der organisierte Sport verlässliche Partner. 80 % der öffentlichen Sportförderung kommen von den Kommunen, das sind bundesweit über 3 Mrd. €.

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Sportförderrichtlinien ab 2021 Sportförderrichtlinien ab 2021, 117 KB

Und zum Nachlesen:

Sportförderrichtlinien der Stadt Würzburg

Präambel:
Die Stadt Würzburg fördert den Sport in Anerkennung seiner Bedeutung für Gesundheit und gesellschaftlichen Zusammenhalt. Grundlage des Sports sind Sportstätten. Deshalb sollen Vereine mit eigenen Sportanlagen besonders gefördert werden.

1

Allgemeine Fördervoraussetzungen

1.1 Förderungsfähig sind gemeinnützige, rechtsfähige Sportvereine, die ihren Sitz in der Stadt Würzburg haben und mindestens 3 Jahre dem Bayerischen Landes-Sportverband (BLSV) oder einem vom Freistaat Bayern anerkannten Sportdachverband angehören und Mitglied des Verbandes der Würzburger Sportvereine sind.
1.2

Förderfähig sind Sportvereine, die mindestens folgende jährliche Mitgliedsbeiträge erheben (in €):                     

ab        01.01.2018       im Monat                 im Jahr

a) für Schüler (<13)           4                            48

b) für Jugendliche (<18)    5                            60

c) für Erwachsene             8                            96

d) für Familien                  12                          144

Die Beiträge für bestimmte Gruppen (passive Mitglieder, Studenten, Senioren, Flüchtlinge usw.) sollen denen der Gruppe b) entsprechen.
1.3 Förderfähig sind Sportvereine, die Jugendarbeit betreiben. Zu Beginn des Jahres soll die Zahl der dem BLSV gemeldeten Schüler, Jugendlichen bis einschließlich 17 Jahren und jungen Erwachsenen bis einschließlich 26 Jahren mindestens 15 % der Gesamtmitgliederzahl betragen
1.4

Diese Voraussetzungen entfallen für die Förderung von Sportvereinen hinsichtlich:

1.2 und 1.3) zur Pflege des Behinderten-, Rehabilitations- und Seniorensports und

nur 1.3) für reine Schützenvereine
2 Art und Umfang der Förderung
2.1

Alle Zuschüsse sind freiwillige Leistungen. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Die Höhe der Förderung ist abhängig von den vom Stadtrat zur Verfügung gestellten Mitteln

2.2 Professionell betriebener Sport wird nach diesen Richtlinien nicht bezuschusst. Kommerziell betriebene Sportanlagen gemeinnütziger Sportvereine, deren Einnahmen dem Satzungszweck zugutekommen, werden gefördert, sofern sie überwiegend von den beim BLSV gemeldeten Mitgliedern genutzt werden.
2.3

Für alle Zuschüsse wird ein Verwendungsnachweis gefordert. Die Zuschüsse müssen dem Zweck entsprechend eingesetzt werden. Die Stadt Würzburg hat das Recht, die Verwendung der Mittel durch Einsicht in die Bücher und Belege sowie durch örtliche Einsicht selbst zu prüfen. Bei Missbrauch ist der Zuschuss zurückzuzahlen.

3 Förderung des laufenden Sportbetriebes
3.1

Grundförderung (Beitragsaufkommen)

Auf der Berechnungsgrundlage des Beitragsaufkommens zum 01.01. des Antragsjahres gewährt die Stadt Würzburg den Vereinen einen Zuschuss bis zu 50% des Aufkommens für Mitglieder bis einschließlich 17 Jahren, bis zu 5% des Aufkommens für Erwachsene. Die Obergrenze der Förderung liegt 50 v.H. über den Mindestbeitragssätzen nach 1.2 dieser Richtlinien.
3.2

Jugendförderung

Vereine, die über 25% Schüler und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahren betreuen, erhalten für jeden Schüler und Jugendlichen jährlich eine Sonderförderung von 2 €.

3.3

Vereinspauschale

Die von der Stadt Würzburg zu gewährenden Übungsleiterzuschüsse richten sich nach den aktuellen Sportförderrichtlinien des Freistaats Bayern zur Vereinspauschale mit folgenden Mengeneinheiten:

Übungsleiterlizenzen: 650 ME

Zusatzlizenzen: 325 ME

Kinder und Jugendliche: 25 ME

Erwachsene: 1 ME

3.4

Sport in Schule und Verein (SAG)

Sportarbeitsgemeinschaften werden entsprechend der aktuellen Regelungen des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst gefördert. (siehe www.laspo.de)
3.5

Betriebskostenzuschüsse für vereinseigene Sportanlagen

Den Vereinen mit eigenen Sportstätten wird auf Antrag ein Zuschuss in Höhe bis zu 40% gewährt. Berechnungsgrundlage sind grundsätzlich die Betriebskosten des Vorjahres. Als Betriebskosten werden unter anderem anerkannt: Kosten für Energie, Wasser, Grundsteuer, Straßenreinigung, Kanaleinleitung und Müllabfuhr: sowie bei Reit- und Fahrsportvereine die Futterkosten.
3.6

Fahrtkostenzuschüsse

Sportvereinen, die besondere Aufwendungen für Mannschaften und Einzelwettkämpfe bei nationalen Verbandsspielen und nationalen Meisterschaften nachweisen, gewährt die Stadt Würzburg einen Zuschuss. Bei Wettkampforten, die bei Erwachsenen weiter als 250 km und, die bei Schülern und Jugendlichen bis einschließlich 17 Jahren und bei U19 Mannschaften weiter als 100 km entfernt sind, gewährt die Stadt Würzburg:

1.) ein Übernachtungsgeld von 2,55 € pro Teilnehmer und Übernachtung,

2.) 0,026 € pro Kilometer der tatsächlichen Fahrtkilometer und Teilnehmer. Anträge für Wettkämpfe, die länger als 3 Monate zurück liegen, werden nicht mehr berücksichtigt.
3.7

Förderung der Sportentwicklung und Sportprojekte

An förderfähige Sportvereine kann auf Antrag ein Zuschuss gewährt werden, wenn Maßnahmen oder Projekte angeboten, entwickelt oder übernommen werden, die allgemein dem Verein oder dem Sport in der Stadt Würzburg zu Gute kommen. Über die Vergabe und Höhe entscheidet der Sportbeirat.

3.8

Inklusionssport

Antragsberechtigt sind alle Sportvereine gemäß Punkt 1 der Sportförderrichtlinien und gemeinnützige Einrichtungen, welche sich mit Ihrer Arbeit für inklusive Maßnahmen im organisierten Sport einsetzen und das Thema nachhaltig angehen möchten. Eine Förderung kann auf Antrag durch den Sportbeirat gewährt werden. Förderfähig sind:

1. Kurzfristige Maßnahmen: zur Sensibilisierung für das Thema: z.B.      Inklusive Aktions- und Sporttage, Wettbewerbe und Events, Workshops, zeitlich befristete Sportangebote, Schnupperangebote
2. Regelmäßige Maßnahmen: z.B. inklusive Sportgruppen. Dabei sind sowohl bestehende Angebote als auch die Schaffung von neuen Angeboten sowie die gezielte Öffnung eines bestehenden Angebots möglich.
Wichtig: Rehabilitationssport- und Funktionssportangebote mit ärztlicher Verordnung/mit Kostenübernahme durch die Krankenkasse sind von der Förderung ausgeschlossen.
3. Unterstützende Maßnahmen: welche einen barrierefreien Zugang ermöglichen: z.B. Assistenz-/Betreuungsleistungen, Fahr-/Begleitdienste zu inklusiven Sportangeboten, Übersetzungen in leichte Sprache, mobile Rampen, Handläufe (auch Baukosten)
4. Qualifizierende Maßnahmen: z.B. Fortbildungen zum Thema Inklusion für Übungsleiter und Trainer, Ausrichtung von Seminaren und Lehrgängen, Erwerb eines qualifizierenden Abschlusses
4. Förderung der Sportinfrastruktur der Vereine
4.1

Investitionskostenzuschüsse

werden gewährt für die Neuerrichtung, den Umbau, die Erweiterung und die Generalinstandsetzung von Sportanlagen. Der Zuschuss beträgt in der Regel 30% der zuwendungsfähigen Kosten bei Regelanträgen (derzeit >250.000€). wie sie im Rahmen der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen des Freistaats Bayern zur Förderung des außerschulischen Sports (Sportförderrichtlinien) vom BLSV festgestellt werden. Anerkannt sind Anlagen, die unmittelbar dem Sport dienen und gemäß 2.2 förderfähig sind. Voraussetzung für die Gewährung von Baukostenzuschüssen ist, dass die beabsichtigte Maßnahme betreffenden Unterlagen bei der Verwaltung vorgelegt und vom Sportbeirat begutachtet wurden. Ein vorzeitiger Baubeginn ist grundsätzlich zuschussschädlich, es sei denn, seitens der Verwaltung wurde die Maßnahme als besonders dringlich anerkannt. Über die Förderungsfähigkeit entscheidet abschließend der Stadtrat. Der mögliche Zuschuss kann erhöht oder gekürzt werden, wenn nach Anhörung des Sportbeirates der Stadtrat eine individuelle Förderung beschließt, sofern Art, Umfang und Gesamtfinanzierung der Maßnahme eine Erhöhung oder Kürzung rechtfertigen bzw. die Maßnahme im besonderen Interesse der Stadt Würzburg liegt oder Sportvereine gemeinsam eine Sportanlage errichten oder fusionieren. Der Zuschuss kann in Aussicht gestellt werden aufgrund eines Antrages, der eine Baubeschreibung und baugenehmigungsfähige Unterlagen beinhalten muss. Von der Förderung ausgeschlossen sind z.B.: Vereinsgaststätten, die Neuanlage und Erweiterung von Tennisfreiplätzen und -hallen, Golfplätzen, Hallen- und Freibädern und von Flugsporteinrichtungen.

4.2 Zuschüsse zur Instandhaltung (substanzerhaltende Maßnahmen)
4.2.1

Sanierungskostenzuschüsse (Großer Bauunterhalt)

Zuschuss nach tatsächlich angefallenen Kosten. Auf Nachweis erhalten Vereine mit eigenen Sportstätten einen Zuschuss von bis zu 60% der tatsächlich für großen Bauunterhalt angefallenen und nachgewiesenen Kosten. Eigenleistungen der Vereinsmitglieder werden auf Nachweis mit den vom BLSV bekannt gegebenen Stundensätzen in die Bemessungsgrundlage eingerechnet.

Um eine Überfinanzierung zu verhindern, muss der finanzielle Eigenanteil des Vereins nach Abzug anderweitiger Förderung mindestens 10 % der Baukosten betragen.

In der Regel zählen Maßnahmen mit einem Gesamtkostenvolumen von unter 5.000 € zum kleinen Bauunterhalt (4.2.2. der RL).

Für Maßnahmen, deren zuwendungsfähige Kosten die Bagatellgrenze (derzeit 10.000€) der staatlichen Förderrichtlinien im vereinseigenen Sportstättenbau überschreiten, ist ein Kleinantrag beim BLSV zu stellen. Bei Mitförderung des BLSV reduziert sich die Förderquote auf 40%.

Für Einzelprojekte werden grundsätzlich höchstens 30% der im Haushalt bereitgestellten Mittel bewilligt. Das Zuschussverfahren richtet sich nach Punkt 4.1 dieser Sportförderrichtlinien. Diese Maßnahmen sind NICHT förderfähig nach 4.2.2. der RL.
4.2.2

Pauschalzuschuss (Kleiner Bauunterhalt)

Für die laufende Instandhaltung und den sportgerechten Erhalt der Anlagen erhalten die Vereine jährlich auf Antrag einen pauschalierten Zuschuss von bis zu 40% der Abschreibungen für die Anlagenwerte, Sportgeräte und für den Sportbetrieb notwendige Anschaffungen. Eine Förderung wird nicht gewährt, wenn die Anschaffungskosten unter der Bagatellgrenze von 1000 € liegen.

4.2.3

Übernahme der Fachpflege durch den Sportstättenservice

Nach schriftlicher Bestätigung kann der Sportstättenservice des FB Sport die Fachpflege der vereinseigenen oder dauerhaft angemieteten Rasen- und Kunstrasenspielfelder gegen Verrechnung der Sachkosten übernehmen. Voraussetzung sind geeignetes Personal und geeignete Infrastruktur zur Sicherstellung der Nutzung auf Seiten des Vereins.

Diese Richtlinien treten zum 22.04.2021 in Kraft.

Stadt Würzburg

FB Sport

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