Bürgerbüro

Weitere Leistungen
Bewohnerparkausweis

Ein Bewohnerparkausweis ermöglicht Ihnen das Parken in den ausgewiesenen Parkzonen in der Stadt. Die Sonderparkrechte für Bewohner gelten nur im jeweiligen Bewohnerbereich für das Parken an Parkplätzen (VZ 314 - 315 StVO), im eingeschränkten Haltverbot (VZ 286 StVO) oder Zonenhaltverbot (VZ 290 ff StVO) mit Zusatzschild gekennzeichneten Bereichen, während der dort angegebenen Zeiten.

An Parkuhren und Parkscheinautomaten sind die Sonderrechte an Werktagen Mo-Fr ab 16.00 Uhr sowie Sa ab 14.00 Uhr bis zum erneuten Beginn der Gebührenpflicht oder entsprechend der gesonderten Beschilderung gültig (zusätzlich kann mit dem Parkausweis auch noch die Berechtigung zum Fahren in Nachtfahrverbotszonen erworben werden, wenn die Wohnung in einem gesperrten Bereich liegt).

In den Bewohnerparkbereichen dürfen nur Fahrzeuge mit gültigem Parkausweis parken. Ein Anspruch auf Freihaltung eines bestimmten Parkplatzes besteht nicht. In der übrigen Zeit stehen die Parkflächen allen Verkehrsteilnehmern zur Verfügung.

Einen Bewohnerparkausweis können nur Personen beantragen die

  • im Geltungsbereich der Bewohnerparkregelung wohnen und dort mit Hauptwohnsitz (Firmensitz) gemeldet sind. In der Zellerau (Parkzone Z) genügt der Nebenwohnsitz!
  • ein Kraftfahrzeug auf ihren Namen zugelassen haben oder denen ein fremdes Kraftfahrzeug nachweislich (z. B. Steuererklärung, Arbeits- oder Leasingvertrag) zur dauerhaften Nutzung überlassen wurde
    und
  • nicht über eine Garage oder private Abstellfläche verfügen.

Bei Gewerbetreibenden oder Freiberuflern erhalten nur der Geschäftsführer bzw. der Inhaber einen Ausweis, nicht aber angestellte Mitarbeiter!

Die Zuteilung ist auf max. 1 Ausweis je Anwohner/Firma beschränkt.

Überall dort, wo ein Sondergebiet mit der Zusatzbeschilderung "Bewohner mit Parkausweis" ausgewiesen ist! 
Dieser Grafik können Sie die einzelnen Parkzonen entnehmen.externer Link

Diese Unterlagen werden bei der Antragstellung benötigt:

ERSTANTRAG

  • Ausgefüllter Antrag (siehe online-Beantragung)
  • Kraftfahrzeugschein bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I
  • gültiges Ausweisdokument
  • Bei Firmen (nur ein Ausweis möglich) auch die Gewerbeanmeldung und den Mietvertrag.
  • Bestätigung und Ausweiskopie vom Fahrzeughalter, wenn der Antragsteller nicht im Fahrzeugschein benannt ist

VERLÄNGERUNGSANTRAG

Bei der Verlängerung des Bewohnerparkausweises genügt der ausgefüllte und unterschriebene Antrag, sofern sich keine Änderungen ergeben haben.
Es müssen dann keine weiteren Unterlagen mehr vorgelegt werden.

Eine Verlängerung kann frühestens vier Wochen vor Ablauf beantragt werden.

ÄNDERUNG DES KFZ-KENNZEICHENS

Bei Änderung des Kfz-Kennzeichens bringen Sie bitte die Zulassungsbescheinigung Teil I und den noch gültigen Bewohnerparkausweis mit.

ÄNDERUNG DER WOHNADRESSE

Die neue Wohnadresse muss in einer Bewohnerparkzone der Stadt Würzburg liegen. Sollte die neue Wohnadresse nicht mehr in einer Bewohnerparkzone der Stadt Würzburg liegen, muss der noch gültige Ausweis unverzüglich abgegeben werden und darf nicht mehr genutzt werden.

Der Bewohnerparkausweis kostet für zwei Jahre 61,00 Euro, für ein Jahr 30,50 Euro, für ein halbes Jahr 20,50 Euro und für 3 Monate 10,50 Euro.  

Hinzu kommen 0,30 € für die Verwendung eines amtl. Klebesiegels. Die Befreiung vom Nachtfahrverbot im Wohnbezirk kostet zusätzlich 2,50 €.

Die Kosten für Ausweisänderungen belaufen sich auf 6,30 €. Für Ersatzausweise wird eine Gebühr von 10,80 € erhoben.

Zusätzliche Gebühren entstehen nur, wenn die Unterlagen nicht vollständig sind und notwendige, persönliche Daten auf Wunsch aus den Registern abgefragt werden müssen. Verkehrsrechtliche oder sonstige persönliche Veränderungen begründen keinen Rückerstattungsanspruch.

Für den Versand werden zusätzlich Auslagen i. H. v. 2,50 € in Rechnung gestellt.

Hier finden Sie die verschiedenen Parkzonen im Stadtgebiet:

Übersicht Parkzonen >>>externer Link

HINWEIS: Bewohnerparkzone Zellerau wird auf Dauer eingeführt

Ab dem 1. Mai 2022 wird in der unteren Zellerau die bisher auf drei Monate im Jahr befristete Bewohnerparkregelung in der Bewohnerparkzone Z auf Dauer eingeführt. Das gesamte Bewohnersonderparkgebiet wird durch die Straßenzüge Weißenburgstraße/ Sedanstraße/ Georg-Eydel-Straße und Mainaustraße begrenzt. Die Bewohnerstellplätze befinden sich in den Straßenzügen Ysenburgstraße, Eiseneckstraße, Scharnhorststraße, Rotenhanstraße, Maillingerstraße, Fasbenderstraße (abschnittsweise) und Steinachstraße (zeitlich befristet).

Übersicht Parkzone Z >>>externer Link

Berechtigt für den Erwerb eines Bewohnersonderparkausweises sind Personen, die innerhalb des Bewohnersonderparkgebietes gemeldet sind und keinen eigenen Stellplatz nachweisen können.

Die betroffenen Personen werden gebeten, rechtzeitig vorher einen Bewohnersonderparkausweis im Bürgerbüro der Stadt Würzburg zu beantragen.

Erstantrag Bewohnerparkausweis (PDF-Dokument), 332 KB
Verlängerung des Bewohnerparkausweises (Online-Service) Verlängerung des Bewohnerparkausweises (Online-Service), externer Link

Wichtige Hinweise:

  • Sie müssen mit Erst-/Hauptwohnsitz in Würzburg gemeldet sein.
  • Sie erhalten nur einen Bewohnerparkausweis.
  • Falls Sie nicht Halter:in des Fahrzeugs sind, ist eine Nutzungsbestätigung erforderlich.

Erstantrag:
Füllen Sie den Erstantrag aus und schicken Sie ihn zusammen mit einer Kopie Ihres Ausweises und der ZB I (Fahrzeugschein) an bewohnerparken@stadt.wuerzburg.de alternativ ausgedruckt an unsere Postadresse.

Nach Prüfung der Voraussetzungen bekommen Sie den Bewohnerparkausweis mit einer Rechnung zeitnah zugesandt.

Verlängerungsantrag:
Nutzen Sie den Online-Service und bezahlen Sie direkt mit giropay, Kreditkarte, Paydirekt oder PayPal

Nach Prüfung der Voraussetzungen bekommen Sie den Bewohnerparkausweis mit zeitnah zugesandt.

Führungszeugnis

Das Führungszeugnis enthält Informationen darüber, ob eine Person vorbestraft ist oder nicht. Es dient damit als Nachweis über die Unbescholtenheit einer Person und wird beispielsweise von Arbeitgebern oder Behörden angefordert.

Ein Führungszeugnis ist eine behördliche Bescheinigung über bisher registrierte Straftaten einer Person. Ab einem Alter von 14 Jahren wird das Führungszeugnis auf Antrag vom Bundeszentralregister in Bonn erstellt, wo die jeweiligen Vorstrafen in einem Register geführt werden. Ob, und wie lange Vorstrafen in dem Register gespeichert und Auskünfte darüber erteilt werden, ergibt sich aus den Vorschriften zum Bundeszentralregistergesetz.  Jedoch werden nicht alle Verurteilungen, die im Bundeszentralregister stehen, auch in das Führungszeugnis übernommen.

Nicht in das Führungszeugnis übernommen werden beispielsweise folgende Einträge:

  • Jugendstrafen bis zu einer bestimmten Höhe,
  • erstmalige Geldstrafen, die nicht höher als 90 Tagessätze liegen
  • Verschiedene andere Einträge finden ebenfalls keine Berücksichtigung im Zeugnis.
    Genaue Informationen hierzu finden Sie auf den Seiten des Bundesjustizministeriumsexterner Link.

Weitere Informationen zum Thema "Führungszeugnis" erhalten Sie auf den

Seiten des Bundesjustizministeriumsexterner Link.

Bei den Führungszeugnissen unterscheidet man:

- Führungszeugnis für private Zwecke (Belegart N):

Das Führungszeugnis wird direkt vom Bundesamt für Justiz an Ihre Meldeanschrift (Haupt- oder Nebenwohnsitz) versandt.

- Führungszeugnis für eine Behörde (Belegart O):
Das Führungszeugnis wird direkt vom Bundesamt für Justiz an die von Ihnen genannte deutsche Behörde übersandt. Hierbei muss ein Verwendungszweck angegeben werden. Wenn Sie vor der Übersendung des Führungszeugnisses selbst Einsicht nehmen wollen, dann können Sie dies bei einem Amtsgericht Ihrer Wahl tun.

- Erweitertes Führungszeugnis (Belegart NE, Belegart OE):
Das erweiterte Führungszeugnis wird meistens benötigt, wenn Sie im direkten Kontakt zu Kindern und Jugendlichen stehen. Die Voraussetzungen finden Sie in § 30a BZRGexterner Link.

Bei der Beantragung müssen Sie eine Aufforderung der Stelle vorlegen, die das erweiterte Führungszeugnis benötigt. Diese muss Ihnen bestätigen, dass die Voraussetzungen nach § 30a BZRGexterner Link vorliegen. 

Aufforderung zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses Aufforderung zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses, 186 KB

- Europäisches Führungszeugnis:
In Deutschland lebende Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) können das europäische Führungszeugnis beantragen. Neben dem Inhalt des Bundeszentralregisters gibt es Auskunft über den Inhalt des Strafregisters ihres Herkunftsstaates. Bitte beachten Sie, dass eine inhaltliche Überprüfung der mitgeteilten Angaben sowie eine Übersetzung nicht erfolgt!

Weitere Informationen zum Thema "Führungszeugnis" erhalten Sie auf 

der Internetseite des Bundesjustizministeriumsexterner Link.

Das Führungszeugnis kann direkt über den Online-Service des Bundesamtes für Justiz beantragt werden. Hierzu benötigen Sie allerdings einen Personalausweis / Aufenthaltstitel mit freigeschalteter Online-Funktion sowie ein Lesegerät (z. B. Ausweis-App auf dem Handy oder Lesegerät).

Führungszeugnis (Online-Service) Führungszeugnis (Online-Service), externer Link

Das Führungszeugnis kann persönlich im Bürgerbüro (Information) beantragt werden. Hierzu brauchen Sie keinen Termin!

Das Führungszeugnis kann auch schriftlich per Post unter Beilegung von 13 € beantragt werden. Bitte befestigen Sie die Münzen im Kuvert mittels einem Klebestreifen, da sie sonst auf dem Postweg verloren gehen können. 

Das Führungszeugnis kann nicht per E-Mail beantragt werden, da eine Unterschrift auf dem Antrag erforderlich ist. Eine Vollmacht an Dritte zur Beantragung ist nicht zulässig.

Bitte informieren Sie sich im Vorhinein genau, welches Führungszeugnis Sie benötigen. Bei einer falschen Beantragung müssen Sie einen erneuten gebührenpflichtigen Antrag stellen!

- Antrag einfaches Führungszeugnis für private Zwecke (Belegart N):
Antrag einfaches Führungszeugnis für private Zwecke (Belegart N) Antrag einfaches Führungszeugnis für private Zwecke (Belegart N), 1528 KB

- Antrag erweitertes Führungszeugnis für private Zwecke (Belegart NE):
Antrag erweitertes Führungszeugnis für private Zwecke (Belegart NE) Antrag erweitertes Führungszeugnis für private Zwecke (Belegart NE), 1539 KB

- Antrag einfaches Führungszeugnis für eine Behörde (Belegart O):
Antrag einfaches behördliches Führungszeugnis (Belegart O) Antrag einfaches behördliches Führungszeugnis (Belegart O), 1537 KB

- Antrag erweitertes Führungszeugnis für eine Behörde (Belegart OE):
Antrag erweitertes behördliches Führungszeugnis (Belegart OE) Antrag erweitertes behördliches Führungszeugnis (Belegart OE), 1541 KB

Das Führungszeugnis wird direkt durch das Bundesamt für Justiz erstellt. Die Bearbeitungsdauer beträgt in der Regel 1 - 2 Wochen.

Die Ausstellung eines Europäischen Führungszeugnisses kann eine längere Bearbeitungszeit erfordern, da die Mitteilung aus dem Register des Herkunftsmitgliedstaates angefordert werden muss. Der Herkunftsstaat hat dafür zwanzig Arbeitstage Zeit.


Bei Fragen zum Bearbeitungsstand nutzen Sie bitte das Kontaktformular des Bundesamtes für Justiz (Betreff Führungszeugnis)externer Link.

Für die Ausstellung eines Führungszeugnisses wird eine

Bearbeitungsgebühr von 13,00 € erhoben.


Von der Gebühr ist befreit, wer das Führungszeugnis für eine ehrenamtliche Tätigkeit in einer gemeinnützigen oder vergleichbaren Einrichtung, Behörde benötigt oder einen im Rahmen des § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe d EStGexterner Link genannten Dienst (z. B. freiwilliges soziales Jahr) ausübt.

Die ehrenamtliche Tätigkeit muss durch die anfordernde Stelle schriftlich bestätigt werden!


Von der Gebühr kann befreit werden, wer

  • seine Mittellosigkeit oder
  • einen besonderen Verwendungszweck

nachweist.

Freiwilliger Wehrdienst

Zum 1. Juli 2011 ist die allgemeine Wehrpflicht, soweit kein Spannungs- oder Verteidigungsfall vorliegt, ausgesetzt und in einen freiwilligen Wehrdienst übergeleitet worden. Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, können sich nach § 54 des Wehrpflichtgesetzes verpflichten, freiwillig Wehrdienst zu leisten. Damit das Bundesamt für Wehrverwaltung die Möglichkeit hat, über den freiwilligen Wehrdienst zu informieren, übermittelt die Meldebehörde jährlich zum 31. März folgende Daten von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden, an das Bundesamt für Wehrverwaltung:

 

Familienname, Vornamen und gegenwärtige Anschrift

Betroffene haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch ist an keine Voraussetzung gebunden und braucht nicht begründet zu werden. Er kann bei jeweils der zuständigen Meldebehörde eingelegt werden. Für den Bereich der Stadt Würzburg ist das das Bürgerbüro/Meldewesen, Rückermainstr. 2, 97070 Würzburg. Der Widerspruch kann entweder schriftlich formlos oder schriftlich mittels des hier im Internet oder im Bürgerbüro (Info-Theke) im Rathaus erhältlichen Vordrucks vorgenommen werden. Kosten entstehen keine.

 

Falls der Datenübermittlung nicht widersprochen wurde, werden die Meldebehörden die genannten Daten weitergeben.

Weitere Informationen zum freiwilligen Wehrdienst in der Bundeswehr bekommen Sie unter www.bundeswehr-karriere.deexterner Link oder  direkt beim örtlichen Kreiswehrersatzamt Würzburg, Mergentheimer Str. 184, 97084 Würzburg, Tel. 0931/9707-0 oder per E-Mail KWEAWuerzburg@bundeswehr.org

Beglaubigungen

Was versteht man unter einer Beglaubigung?

Unter Beglaubigung versteht man im eigentlichen Sinne die Bestätigung eines Notars, dass die auf einem Schriftstück geleistete Unterschrift derjenige geleistet hat, der das Schriftstück unterzeichnen sollte.

Um Dokumente beglaubigen zu lassen, brauchen Sie keinen Termin. Kommen Sie während unseren Öffnungszeiten im Bürgerbüro vorbei.

Was wird beglaubigt?

Beglaubigung von Dokumenten: Von Behörden für Behörden 

Das Bürgerbüro ist berechtigt, amtliche Beglaubigungen von Abschriften und Kopien sowie Unterschriften vorzunehmen. Wenn das Originaldokument von einer Behörde ausgestellt wurde oder die Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird, können wir die amtliche Beglaubigung vornehmen.

Bei Reisevollmachten für minderjährige Kinder ist darauf zu achten, dass beide Elternteile unterschreiben und die Unterschriften  beglaubigen lassen, wenn beide Elternteile das Sorgerecht inne haben.

Das zu beglaubigende Dokument muss entweder eine händische Unterschrift oder einen Stempel einer Behörde enthalten, um daran die Echtheit des Dokuments prüfen zu können. Den maschinell erstellten Dokumenten und Bescheiden, z.B. Semesterbescheinigungen, BaföG oder ARGE-Bescheiden, fehlt dieses Merkmal in der Regel und können dann nicht amtlich beglaubigt werden (Ausnahme: Wehrdienstbescheid). Die Echtheit solcher Bescheide kann nur von den ausstellenden Behörden bescheinigt werden.

Private Verträge müssen von einem Notar beglaubigt werden, bei einigen Dokumenten ist die Erteilung beglaubigter Abschriften ausschließlich anderen Behörden vorbehalten ist, siehe nachfolgende Liste.

Folgende Dokumente werden von anderen Behörden beglaubigt:

  • Bestallungsurkunde zum Pfleger, Betreuerausweise (Amtsgericht / Vormundschaftsgericht)
  • Auszüge aus dem Vereinsregister (Amtsgericht / Vereinsregister)
  • Grundbuchauszüge (Amtsgericht / Grundbuchamt)
  • Personenstandsurkunden, die in Würzburg ausgestellt wurden (Standesamt)
  • Personenstandsurkunden, die im Bundesgebiet ausgestellt wurden (Standesamt des jeweiligen Ausstellungsortes)
  • Beglaubigungen für Rentenzwecke, z. B. für die Deutsche Rentenversicherung oder eine Zusatzversorgung (Deutsche Rentenversicherung bzw. Sozialversicherung Karmelitenstr. 43, Zimmer 213)

Welche Unterlagen sind erforderlich?
Bitte bringen Sie Ihre Originaldokumente und die Kopien mit. Sie können auch im Rathaus an einem Münzkopierer Kopien fertigen.

Amtliche Beglaubigungen von Unterschriften:
Wir sind dazu befugt, Beglaubigungen von Unterschriften vorzunehmen, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird. Unterschriften auf Verpflichtungserklärungen gemäß § 84 Ausländergesetz, dürfen nur von der Abteilung Ausländerwesen beglaubigt werden. Unterschriften wegen Kirchenaustritten werden nur von Standesamt oder einem Notar beglaubigt.

Generalvollmachten und die Erteilung von Vollmachten für die Regelung von Vermögensangelegenheiten darf nur ein Notar beglaubigen.

Erforderliche Unterlagen für eine amtliche Unterschriftsbeglaubigung:
Wir sind gesetzlich zur Prüfung Ihrer Identität verpflichtet. Bitte bringen Sie einen gültigen Reisepass oder Personalausweis mit und unterschreiben Sie das Dokument erst im Beisein der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bürgerbüros.


Öffentliche Beglaubigungen:
Folgende Beglaubigungen von Schriftstücken und Unterschriften, die nicht von einer Behörde ausgestellt wurden und nicht zur Vorlage bei einer Behörde benötigt werden, muss ein Notar beglaubigen:

  • Registeranmeldungen
  • Vollmachten im Zusammenhang mit Grundstücksverwertungen
  • Verträge

Apostille: Beglaubigung der Echtheit amtlicher Dokumente
Die Echtheit von Unterschrift und Siegel eines amtlichen Dokuments (Apostille) beglaubigt für Würzburger Behörden die Regierung von Unterfranken.

Gebühren:
Die Gebührenhöhe richtet sich nach dem Menge und dem Aufwand:

  •  für eine Stelle je Dokument oder Unterschrift  (bis zu 6 Seiten) : 5,00 Euro
  •  ab 7 Seiten kostet  jede weitere Seite 0,75 Euro
  •  ein Dokument oder Unterschrift für mehrere Stellen: je Stelle 5,00 Euro
  •  für die Beglaubigung von ausländischen Dokumenten wird die doppelte Gebühr erhoben
  •  Unterschriftsbeglaubigungen kosten 20 €

Hier erhalten Sie ein Übersicht welche Beglaubigungen vom Bürgerbüro durchgeführt werden.

Beonderheiten:

Meldebehörden sind zur amtlichen Beglaubigung befugt, nicht aber verpflichtet! Beglaubigungen liegen daher ausschließlich im pflichtgemäßen Ermessen. Bestehen Zweifel am Inhalt, Form oder Echtheit des Dokuments kann die Beglaubigung abgelehnt werden.

Das Bürgerbüro beglaubigt:

  • Urkunden (z. B. Promotionsurkunde)
  • Zeugnisse (z.B. Schul- / Abiturzeugnisse, ...)
  • Unterschriften, die zur Vorlage bei einer Behörde benötigt werden
  • Kopien von Personalausweisen und Reisepässen
  • die deutsche Übersetzung von ausländischen Dokumenten zur Vorlage bei deutschen Behörden

Das Bürgerbüro beglaubigt nicht:

  • ausländische Dokumente, die nicht in Deutschland von einem vereidigten Übersetzer übersetzt wurden, sofern der Inhalt nicht erkennbar ist
  • Personenstandsurkunden, siehe § 55 PStG (beglaubigt das zuständige Standesamt)
  • öffentliche Beglaubigungen (beglaubigt ausschließlich der Notar)
  • Schriftstücke, die nicht zur Vorlage bei einer Behörde bestimmt sind
  • Betreuungsvollmachten (beglaubigt die Betreuungsstelle)
  • Schenkungsurkunden oder Erbschaftspapiere
  • Unterschriften für Banken und Versicherungen
  • Patientenverfügungen (beglaubigt der Hospizverein)
  • Urkunden oder Dokumente zur Vorlage bei ausländischen Behörden, die nicht von der Stadt Würzburg ausgestellt wurden (beglaubigt die ausstellende Behörde)
  • Beglaubigungen für Rentenzwecke (beglaubigt die jeweilige Rentenstelle bzw. der Bereich Sozialversicherung, Karmelitenstr. 43, Zimmer 213)
  • Generell alle ausländischen Dokumente, die zur Vorlage bei ausländischen Behörden benötigt werden
  • Transcript of records

Anmerkung: Notare beurkunden Rechtsgeschäfte jeglicher Art und beglaubigen Unterschriften und Abschriften von Dokumenten

Bei Fragen zu Beglaubigungen können Sie sich an folgende E-Mail-Adresse wenden: beglaubigung@stadt.wuerzburg.de.

Information der Regierung von Unterfranken zur Beglaubigung von deutschen öffentlichen Urkunden, einschließlich der Erstellung von Apostillen

Weitere Informationen sind direkt bei der Regierung von Unterfrankenexterner Link erhältlich.

Bürgerbüro
Rückermainstraße 2
97070 Würzburg
Tel: 09 31/ 37 20 00
Fax: 09 31/ 37 20 29
buergerbuero@stadt.wuerzburg.de

Mo, Mi       07:30 - 13:00 Uhr
Di
 
07:30 - 12:00 Uhr
13:30 - 16:00 Uhr
Do
 
08:00 - 12:00 Uhr
13:30 - 18:00 Uhr
Fr 07:30 - 12:00 Uhr

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