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Aufenthaltstitel

Alle Ausländer mit Ausnahme von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) oder eines der anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) benötigen für die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland in der Regel einen gültigen und anerkannten Reisepass sowie einen Aufenthaltstitel. Bei Ausländern, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen ("Unionsbürger"), reicht der Besitz eines gültigen Personalausweises aus.

Der Aufenthaltstitel wird erteilt als

Die Staatsangehörigen der Schweiz und ihren Familienangehörigen erteilte Aufenthaltserlaubnis dient nur dem Zweck, das bestehende Freizügigkeitsrecht zu bescheinigen.

Familienangehörige eines EU- oder EWR-Bürgers sind freizügigkeitsberechtigt. Ihnen wird eine Aufenthaltskarte ausgestellt.


Elektronischer Aufenthaltstitel (eAT)

Der herkömmliche Aufenthaltstitel (Klebeetikett), die Aufenthalts- und Daueraufenthaltskarte und der Ausweisersatz in Papierform sind ab dem 1. September 2011 durch einen elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) im Scheckkartenformat ersetzt worden.

Der eAT verfügt über einen kontaktlosen Chip, auf dem neben personenbezogenen auch biometrische Daten gespeichert werden.

Nebenbestimmungen (z.B. Erwerbstätigkeit, Wohnsitzbeschränkungen) sind außerdem auf einem Zusatzblatt zu visualisieren, welches der Ausländer neben seinem eAT mit sich führen muss.

Der eAT dient dazu, den Aufenthaltsstatus zu dokumentieren, und ist nur gültig mit einem gültigen, anerkannten Pass oder Passersatz.

Mit dem eAT wird der Zugang zu neuen Technologien eröffnet:

  • Elektronischer Identitätsnachweis (elD)
    Der elD bietet die Möglichkeit, sich bei Internetdiensten von Wirtschaft und Verwaltung elektronisch auszuweisen.
  • Qualifizierte elektronische Signatur (QES)
    Inhaber eines eAT können ein Zertifikat für die qualifizierte elektronische Signatur auf ihren Chip laden. Damit können auch Dienste, die eine eigenhändige Unterschrift erfordern, auf elektronischem Weg in Anspruch genommen werden.

Alles Wissenswerte zum elektronischen Aufenthaltstitel finden Sie in einer vom Bundesamt für Migration und Flüchtlingen (BAMF) zur Verfügung gestellten Informationsbroschüre:

Elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) - Wissenswertes Elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) - Wissenswertes, 1681 KB

Weitere Informationen zum elektronischen Aufenthaltstitel finden Sie hier: BAMF - eATexterner Link.


Beantragung

Sie müssen einen elektronischen Aufenthaltstitel beantragen, wenn Ihr Aufenthaltstitel abläuft, Ihr Pass, in welchem sich der Aufenthaltstitel befindet, abgelaufen oder verloren gegangen ist und Sie einen neuen Pass erhalten haben.

Bitte vereinbaren Sie zur Beantragung Ihres Aufenthaltstitels einen Termin.

Jeder Antragsteller ab dem 6. Lebensjahr muss mit einem biometrischen Passbild persönlich zur Beantragung des elektronischen Aufenthaltstitels vorsprechen und ist verpflichtet, zwei Fingerabdrücke abzugeben.

Der eAT wird bei der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt. Die Produktion dauert 3 - 6 Wochen.

Mit dem folgenden Antragsformular können Sie die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, Blauen Karte-EU, Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU, ICT-Karte oder Mobiler ICT-Karte beantragen:

Aufenthaltserlaubnis / Niederlassungserlaubnis Aufenthaltserlaubnis / Niederlassungserlaubnis, 680 KB

Fachkräfte und Inhaber einer Blauen Karte haben zudem die Möglichkeit den Antrag online über das BayernPortal zu stellen:

Aufenthaltstitel für Fachkräfte zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung onlineOnlineantrag für Fachkräfte und Blaue Karte externer Linkexterner Link


Abholung

Zur Abholung ist eine zusätzliche Vorsprache erforderlich. Alle Antragsteller werden durch einen Brief von der Bundesdruckerei aus Berlin, der die PIN- und PUK-Nummer für die Online-Ausweisfunktion mitteilt, schriftlich über den Eingang des Aufenthaltstitels informiert.

Die Ausgabe des elektronischen Aufenthaltstitels erfolgt am Service-Point.

Wenn Sie den Aufenthaltstitel nicht persönlich abholen möchten, können Sie mit folgendem Formular eine andere Person dazu bevollmächtigen. Diese kann mit der Vollmacht und Ihrem bisherigen Aufenthaltstitel Ihren neuen Aufenthaltstitel abholen.

Vollmacht zur Abholung Vollmacht zur Abholung, 244 KB

Gebühren

Gebühren für die Erteilung und Verlängerung von eATs ab 01.01.2024 Gebühren für die Erteilung und Verlängerung von eATs ab 01.01.2024, 77 KB

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