Studium
Häufige Fragen zum Studienaufenthalt

Ein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis zum Studium besteht für Vollzeitstudierende mit einer unbedingten Zulassung an einer staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung, sofern die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sind und keine Ablehnungsgründe vorliegen. Personen, die sich im Geduldetenstatus in einem anderen EU-Mitgliedstaat befinden, haben keinen Anspruch.

In Fällen einer bedingten Zulassung kann die Ausländerbehörde unter Berücksichtigung des Ermessens eine Aufenthaltserlaubnis erteilen. Dabei werden auch die Zweckmäßigkeit des Studiums sowie die Erfolgsaussichten geprüft, vorausgesetzt, dass die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sind.

Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 AufenthG umfassen:

  • Gesicherter Lebensunterhalt
  • Geklärte Identität und Staatsangehörigkeit
  • Kein Ausweisungsinteresse
  • Keine Beeinträchtigung oder Gefährdung der Interessen der Bundesrepublik durch den Aufenthalt
  • Einhaltung der visumsrechtlichen Vorschriften
     

Der Aufenthaltszweck "Studium" umfasst sämtliche mit dem Studium verbundenen Ausbildungsphasen, einschließlich Sprachkurse zur Studienvorbereitung, Studienkollegs, Praktika und Promotionen.

Die Aufenthaltserlaubnis zum Studium berechtigt zur Ausübung einer Beschäftigung im Umfang von 140 Tagen pro Kalenderjahr.

Die Aufenthaltserlaubnis zum Studium wird in der Regel jeweils verlängert, solange ausreichende Mittel zur Sicherung des Lebensunterhaltes nachgewiesen werden und die reguläre Studienzeit nicht überschritten wird (maximal um drei Semester). Die Studienvorbereitung soll nach spätestens 18 Monaten, bei Besuch eines Studienkollegs nach spätestens 24 Monaten abgeschlossen sein. Die Gesamtaufenthaltsdauer zu Studienzwecken soll 10 Jahre nicht überschreiten.

Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums ist der Wechsel zu einem anderen Aufenthaltszweck möglich (z.B. Aufnahme einer Beschäftigung). Auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für längstens 18 Monate zur Suche eines dem Abschluss angemessenen Arbeitsplatzes besteht ein Rechtsanspruch.

Während des Studiums oder bei Abbruch des Studiums besteht grundsätzlich ein Zweckwechselverbot. Eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck ist nur unter bestimmten Bedingungen möglich, z.B. bei Aufnahme einer Beschäftigung als Fachkraft oder für eine Berufsausbildung. Ein Wechsel des Studiums oder der Fachrichtung ist nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen möglich.

Die Aufenthaltserlaubnis zum Studium wird in der Regel jeweils verlängert, solange ausreichende Mittel zur Sicherung des Lebensunterhaltes nachgewiesen werden und die reguläre Studienzeit nicht überschritten wird (maximal um drei Semester).

Für den Buchstabenbereich (Nachname) A - D
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