Unionsbürger
Häufige Fragen zu Unionsbürgern

Zu den 27 Mitgliedsstaaten der Europäischen Union gehören Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern.

Unionsbürger haben grundsätzlich das Recht, sich in jedem Land der EU aufzuhalten und zu arbeiten, ohne ein Visum oder einen Aufenthaltstitel beantragen zu müssen. Die ersten drei Monate des Aufenthalts sind voraussetzungsfrei. Für die Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet muss der Unionsbürger einen gültigen Pass oder Personalausweis besitzen.

Für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten müssen Unionsbürger einen der Freizügigkeitstatbestände erfüllen, wie z. B. als Arbeitnehmer oder als Familienangehöriger eines Arbeitnehmers.

Nicht erwerbstätige Unionsbürger müssen über ausreichende Existenzmittel sowie ausreichenden Krankenversicherungsschutz verfügen.

Diesen Personen wird innerhalb von sechs Monaten, nachdem sie die erforderlichen Angaben gegenüber der Ausländerbehörde, gemacht haben von Amts wegen eine Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern ausgestellt. Die Aufenthaltskarte soll fünf Jahre gültig sein. 

Nach fünf Jahren ständigem rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet haben Unionsbürger und ihre Familienangehörigen unabhängig von weiteren Voraussetzungen ein Daueraufenthaltsrecht.

Den zum Daueraufenthalt berechtigten Familienangehörigen, die nicht EU-Bürger sind, wird innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung eine Daueraufenthaltskarte ausgestellt.

Staatsangehörige der Schweiz haben im Wesentlichen das gleiche Freizügigkeitsrecht wie EU-Bürger, benötigen jedoch eine spezielle Aufenthaltserlaubnis. Diese hat aber nur deklaratorischen Charakter.

Der Verlust der Freizügigkeit kann grundsätzlich innerhalb von fünf Jahren festgestellt werden. Wenn die Ausländerbehörde den Verlust der Freizügigkeit festgestellt, hat ist der Unionsbürger verpflichtet das Bundesgebiet zu verlassen. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen (d.h. Abschiebung) können eingeleitet und ein Einreise- und Aufenthaltsverbot kann erlassen werden.