Häufig gestellte Fragen zur Niederschlagswassergebühr


Allgemeines

Für was und von wem müssen die Niederschlagswassergebühren entrichtet werden?

Niederschlagswassergebühren werden für die Ableitung und Reinigung des Niederschlagswassers (Regenwasser) erhoben. Für alle Grundstücke, von denen Niederschlagswasser in das Kanalnetz eingeleitet wird, ist diese Gebühr von dem/der Grundstückseigentümer/in zu entrichten.

Die Festsetzung der Niederschlagswassergebühr richtet sich nach der Beitrags- und Gebührensatzung der Stadt Würzburg.

Aus welchem Bescheid kann ich die Niederschlagswassergebühren entnehmen?

Die Niederschlagswassergebühren werden ggf. zusammen mit der Grundsteuer, den Abfallgebühren und den Straßenreinigungsgebühren auf dem Bescheid für Grundbesitzabgaben erfasst und können aus diesem entnommen werden. Sie erhalten immer nur dann einen neuen Bescheid, wenn sich eine Änderung ergibt. So kann es beispielsweise sein, dass ein über 5 Jahre alter Bescheid immer noch gültig ist.

In welchen Abständen ist die Niederschlagswassergebühren zu entrichten?

Die Fälligkeiten zur Zahlung sind grundsätzlich dem Bescheid über Grundbesitzabgaben zu entnehmen. Die regulären Fälligkeiten sind am 15.02., 15.05., 15.08., sowie am 15.11. des jeweiligen Jahres.

Wie kann ich die Adresse ändern, an die der Bescheid gehen soll?

Für die Änderung des sogenannten Zustellvertreters (Postempfänger) reicht eine entsprechende Benachrichtigung der Gebührenschuldnerin / des Gebührenschuldners per E-Mail an grundsteuer@stadt.wuerzburg.de oder per Brief aus. Hierbei ist zu beachten, dass die Änderungen nur für alle Gebührenarten des Bescheides über Grundbesitzabgaben gleichzeitig erfolgen können.

Wie wird die Niederschlagswassergebühr berechnet?

Grundsätzlich wird die „gebührenrelevante Fläche“ (Definition siehe unten) mit dem Gebührensatz (Höhe siehe unten) multipliziert.

Wie hoch ist der aktuelle Gebührensatz?

Die Niederschlagswassergebühr beträgt 0,40 € pro ermittelten Quadratmeter und Jahr.


Relevante Grundstücksflächen

Worum handelt es sich bei dem Gebietsabflussbeiwert bzw. der dazugehörigen Karte?

Der Gebietsabflussbeiwert ist ein speziell für die Stadt Würzburg ermittelter Durchschnittswert, der den Anteil der bebauten und befestigten Flächen des Grundstückes, von denen das Niederschlagswasser in den städtischen Abwasserkanal fließt, an der Gesamtfläche des Grundstücks angibt. Diese Flächenanteile sind je nach Bebauungsart unterschiedlich groß. Das Stadtgebiet wurde deshalb in verschiedene Gebiete gleicher Bebauungsart gegliedert, denen jeweils ein Gebietsabflussbeiwert zugeordnet wurde.

Die Innenstadt oder ein Industriegebiet liegt beispielsweise in der höchsten Zone, der Zone V, in welcher ein Versiegelungsgrad von 0,9 angenommen wird. Einfamilienhäuser liegen unter anderem in der Zone II, in welcher nur ein Versiegelungsgrad von 0,4 angenommen wird. Hierbei handelt es sich um einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab, da nicht die tatsächlich an das städtische Kanalnetz angeschlossene Ableitungsfläche zur Gebührenfestsetzung herangezogen wird. Diese Vorgehensweise ist von der Rechtsprechung anerkannt.

Den einschlägigen Gebietsabflussbeiwert für Ihr Grundstück können Sie der Gebietsabflussbeiwertkarte entnehmen, die als Lageplan Teil der Beitrags- und Gebührensatzung der Stadt Würzburg ist.

Wie wird die gebührenrelevante Fläche ermittelt?

Variante 1:

Für die Niederschlagswassergebühr wird die Grundstücksgröße (aus dem Grundbuch) herangezogen und mit dem sogenannten Gebietsabflussbeiwert (GAB) multipliziert. Hieraus ergibt sich die für den Gebührenbescheid maßgebliche „reduzierte Grundstücksfläche“ bzw. die „gebührenrelevante Fläche“ (sofern man nicht unter die Variante 2 fällt).
Beispielsweise wird bei einem Grundstück in der Zone II ein Versiegelungsgrad von 0,4, also 40% des Grundstückes angenommen. Bei einer Grundstücksfläche von 500 m² ergäbe sich dann eine „reduzierte Grundstücksfläche“ von 200 m², welche dann mit dem Gebührensatz multipliziert werden würde.

Variante 2:

Bei dieser Variante werden die tatsächlichen Flächen eines Grundstücks, von welchen das Niederschlagswasser in den Kanal eingeleitet wird, ermittelt. Diese Variante findet dann Anwendung, wenn

  • das Grundstück in keiner festgelegten Zone oder der Sonderzone liegt,
  • (in der Vergangenheit) ein Änderungsantrag gestellt, bzw. Widerspruch eingelegt wird/wurde oder
  • eine von uns veranlasste Erhöhung stattgefunden hat

Im Falle einer Anwendung löst diese Variante dann die Variante 1 ab. Es wird dann die tatsächliche versiegelte Grundstücksfläche, welche Niederschlagswasser in den 
Kanal einleitet für die Gebührenberechnung herangezogen.

Wie lange bleibt die ermittelte Fläche bestehen?

Die ermittelte Fläche (sowohl nach Variante 1 und 2) bleiben so lange bestehen, bis ein Änderungsantrag gestellt wird, ein Widerspruch eingelegt wird oder wir von Amtswegen eine Änderung vornehmen (z. B. da sich die Grundstücksfläche ändert).

Wo kann ich die Gebührensatzung und die beigefügten Lagepläne einsehen?

Hier können Sie die Beitrags- und Gebührensatzung der Stadt Würzburg online abrufen. Auch eine persönliche Einsicht in die Satzung ist innerhalb der Dienstzeiten bei u. g. Ansprechpartner möglich. Gerne können wir Ihnen auch auf Anfrage per E-Mail die entsprechende Satzung zukommen lassen.


Widerspruch

Was kann ich tun, wenn mir die gebührenrelevante Fläche zu hoch erscheint?

Grundsätzlich gibt es die Möglichkeit, wenn Ihnen die „gebührenrelevante Fläche“ zu hoch erscheint (weil Ihnen die durch den Gebietsabflussbeiwertskarte ermittelte reduzierte Grundstücksfläche zu hoch erscheint oder sich die tatsächlich in den Kanal einleitende Menge z. B. durch Umbaumaßnahmen geändert hat) bei uns einen formlosen Änderungsantrag zu stellen, bzw. einen förmlichen Widerspruch (innerhalb eines Monats nach dem letzten Bescheid) einzulegen. Damit wird bei Ihrem Grundstück die tatsächliche in den Kanal einleitende Fläche ermittelt.

Beim Änderungsantrag, bzw. Widerspruch müssen die Flächen angegeben werden (in m²) von welchen Niederschlagswasser in den Kanal, bzw. nicht in den Kanal eingeleitet werden, und ein maßstabsgerechter Plan mit den jeweiligen gekennzeichneten Flächen beigelegt werden.

Sobald wir von Ihnen den vollständigen Änderungsantrag bzw. Widerspruch erhalten haben, geben wir den Antrag zur Stellungnahme an den Entwässerungsbetrieb. Wenn die ermittelte Fläche um mind. 20% oder 200 m² bei einer bestehenden „reduzierten Grundstücksfläche“ (Variante 1), bzw. um mind. 10% oder 100 m² von der vorherigen tatsächlichen Fläche (Variante 2) abweicht, wird Ihrem Antrag stattgegeben.

Bei einem Änderungsantrag ist eine rückwirkende Änderung der Fläche im Übrigen nicht vorgesehen.

Ein Formular für den Änderungsantrag erhalten Sie auf Anfrage bei u. g. Ansprechpartner oder können Sie hier herunterladen:

Antrag zur Neuberechnung der Niederschlagswassergebühr, 22 KB
Muss bei einem gestellten Änderungsantrag oder eingelegtem Widerspruch weiterhin die fällige Gebühr geleistet werden?

Ein Widerspruch oder Änderungsantrag gegen den Bescheid über die Grundbesitzabgaben hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung, d. h. die Gebühr muss weiterhin in der vollen Höhe entrichtet werden. Etwaige zu viel gezahlte Gebühren werden dann entweder verrechnet oder erstattet. Zur Vermeidung von Aufwand etwa durch Mahnungen bitten wir dies zu beachten.


 Niederschlagswassergebühren sparen

Wie kann ich Niederschlagswassergebühren sparen?

Grundsätzlich können Sie Gebühren sparen, wenn Sie das Niederschlagswasser nicht mehr in das öffentliche Kanalnetz einleiten und dann bei uns einen Änderungsantrag gestellt haben. Dies kann grundsätzlich durch Entsiegelung oder Installation von anderen Entwässerungsmöglichkeiten (z. B. Versickerung) erfolgen.

Welche Auswirkung hat eine Regenwasserrückhaltungsanlage (Zisterne o. Ä.) oder auch Dachbegründung auf die Niederschlagswassergebühren?

Bei einer Berechnung nach der reduzierten Grundstücksfläche (Variante 1) gar keine, da diese eine angenommene versiegelte Fläche (Wahrscheinlichkeitsmaßstab) 
darstellt.

Bei der Ermittlung der tatsächlichen Fläche (Variante 2) spielt es hingegen ggf. eine Rolle. Bei Flächen, welche in eine Zisterne einleiten, kommt es darauf an, ob die 
Zisterne an den Kanal angeschlossen ist oder nicht. Wenn der Überlauf der Zisterne am Kanal angeschlossen ist wird die Fläche, von welcher Regenwasser in die Zisterne fließt, voll berücksichtigt. Wenn der Überlauf der Zisterne beispielsweise an einen Sickerschacht angeschlossen ist und damit nicht am Kanal, wird die Fläche dann für die Berechnung nicht berücksichtigt.

Gleiches gilt für eine Dachbegrünung. Wenn das Dach trotzdem an den Kanal angeschlossen ist muss die Fläche weiterhin voll berücksichtigt werden, da diese nur einen Puffer darstellt und trotzdem noch Niederschlagswasser in die Kanalisation fließen kann.

Eine pauschale Ermäßigung für Zisternen, Dachbegrünung oder Ähnlichem sieht unsere Gebührensatzung nicht vor und kann dementsprechend nicht gewährt werden.

Wie das Regenwasser aus der Zisterne genutzt wird spielt bei der Berechnung der Niederschlagswassergebühren keine Rolle. Diese spielt ggf. bei einer Nutzung des Regenwassers beispielsweise für die Toilette (sog. Brauchwassernutzung) bei den Schmutzwassergebühren eine Rolle. In einem solchen Falle, wenden Sie sich bitte an den Sachbereich Schmutzwassergebühren unter abwassergebuehr@stadt.wuerzburg.de oder unter Tel. 0931 37-3233 o. -3218.

Was ist beim Kauf/Verkauf einer Immobilie zu beachten?

Die städtischen Gebühren (darunter auch Niederschlagswassergebühren) werden immer ab dem nächsten Monatsersten nach der Umschreibung beim Grundbuchamt 
umgeschrieben. 

Wir erhalten keine automatische Information über den Verkauf oder den Eintrag in das Grundbuch. Für eine Umschreibung lassen Sie uns deshalb bitte die sogenannte 
„Eintragungsbekanntmachung“ zukommen, aus welcher zu entnehmen ist, wann der Grundbucheintrag stattgefunden hat. Anschließend nehmen wir bei uns gerne die 
Umschreibung vor. Privatrechtliche Regelungen zwischen Käufer und Verkäufer (Kaufvertrag, Übergang Nutzen-Lasten) bleiben hierbei unberührt.

Nutzen Sie für die Mitteilung über den Eigentumswechsel gerne unseren Online-Service:

Mitteilung über den Eigentumswechsel (Online-Service) Mitteilung über den Eigentumswechsel (Online-Service), externer Link
Ich habe einen Bescheid über Niederschlagswassergebühren erhalten und weiß nicht wieso. Wie kommt das?

Dies könnte mehrere mögliche Gründe haben. Nachfolgend möchten wir Ihnen eine (nicht abgeschlossene) Auflistung an Möglichkeiten aufzeigen, wieso wir Änderungen 
an den Bescheiden vornehmen:

  • Es wurde bei uns einen Änderungsantrag gestellt oder Widerspruch eingelegt.
  • Wir haben im Rahmen der Datenpflege eine Korrektur (z. B. an der Grundstücksfläche) durchgeführt, da sich die Berechnungsgrundlagen zwischenzeitlich überholt haben oder fehlerhaft eingepflegt wurden.
  • Ein Grundstück wurde geteilt oder mehrere Grundstücke miteinander verschmolzen.
  • Wir haben die Möglichkeit genutzt eine Erhöhung von Amtswegen durchzuführen, weil sich die tatsächliche versiegelte Fläche von der bisherigen ermittelten Fläche unterscheidet. Dies stellen wir gelegentlich durch allgemeine oder anlassbezogene (z. B. bei Baumaßnahmen) Überprüfungen der Grundstücke fest.
  • Andere Gebühren (z. B. Straßenreinigungsgebühren) wurden geändert oder erhöht.

Ansprechpartner

Wen kann man bei bestehenden Fragen kontaktieren?

Stadt Würzburg
Fachabteilung Steuern und Gebühren
Augustiner. 3

E-Mail: niederschlagswasser@stadt.wuerzburg.de

Tel. 0931 - 373770


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