Aufstellung von Werbeträgern im öffentlichen Verkehrsraum anlässlich der OB-Wahl am 04. Mai 2025
Wahlwerbung ist verfassungsrechtlich geschützt, so dass zur Wahl zugelassene Parteien in der Regel einen Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis haben. Diesem Anspruch und dieser Erlaubnis kommt die Stadt Würzburg durch die Regelungen in § 5 „Öffentliche Anschläge“ der Sicherheitsverordnung nach. Ziel der Regelungen in der Sicherheitsverordnung ist es, einerseits dem Anspruch zu entsprechen, jedem Wahlvorschlagsträger in angemessener Weise Wahlwerbung auch auf öffentlichen Straßen und Plätzen zu ermöglichen und andererseits, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und die Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs abzuwenden; dazu bedarf es einiger Grundsätze:
Ab wann dürfen Parteien Wahlplakate aufhängen?
Wahlplakate (Plakate, Plakatständer oder Dreieckständer) sind nach den Regelungen der Sicherheitssatzung der Stadt Würzburg 8 Wochen vor und während der Wahl erlaubt. Durch die im Vorfeld stattfindende Bundestagswahl und den bereits aufgestellten Wahlpalkatständern wird aus praktischen Gründen der Beginn der Plakatierungen für Parteien und Wählergruppen, die eine/-n Kandidaten/-in stellen, auf den 24. Februar 2025 vorverlegt.
Welche Art von Wahlplakaten kann angebracht werden?
Erlaubt und üblich sind Wahlplakate bis zu einer maximalen Größe von DIN A 0.
Die Anzahl der Plakate, die jeder Wahlvorschlagsträger aufstellen darf, ist nach der Sicherheitsverordnung in Würzburg nicht begrenzt. Eine angemessene Selbsteinschätzung wird aber im Sinne des Umweltgedankens und des Stadtbildes erwartet.
Wo dürfen Wahlplakate angebracht werden?
Bei der Aufstellung ist dringend darauf zu achten, dass keine Sichtbehinderungen für den Fußgänger- und fließenden Verkehr entstehen. An Kreuzungen, im Bereich von Ampelanlagen, Fußgängerüberwegen und unübersichtlichen Kurven dürfen Plakatständer nicht aufgestellt werden, wenn hierdurch Sichtbehinderungen für die Verkehrsteilnehmer entstehen.
Die Radwege sind von Beeinträchtigungen durch Wahlplakate zu jeder Zeit frei zu halten.
Wahlplakate dürfen grundsätzlich nicht in die Fahrbahn hineinragen; ein ausreichender Sicherheitsabstand von 50 cm ist einzuhalten.
Darüber hinaus ist Plakatwerbung in Verbindung mit amtlichen Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen unzulässig, wenn sie mit solchen Zeichen oder Einrichtungen verwechselt oder ihre Wirkung beeinträchtigt werden kann. Das feste Anbringen an Masten, Brücken, Stützmauern, elektrischen Verteilerkästen, Containern, Papierkörben und Telefonzellen, z. B. mit Bindedraht, Klebemasse o.ä., ist nicht gestattet. Das Anbringen von selbstklebenden Plakaten ist nicht erlaubt.
Die Funkdatenantenne sowie die Mastnummer an einem Mast dürfen nicht verdeckt oder beschädigt werden; stets muss die Zugänglichkeit einer Mastklappe gewährleistet sein.
Auf der Nordseite der Domstraße, in dem Zwischenraum unterhalb der Firma „Nordsee“ und dem Rathaus entlang der Straßenbahntrasse, dürfen Wahlplakate nur mit einer maximalen Größe bis DIN A 2 aufgestellt werden, z. B. an den Lichtmasten.
Im gesamten, übrigen Streckenverlauf der Würzburger Straßenbahn ist wegen entstehender Sichtbehinderungen bei der Verwendung von DIN A 1 und DIN A 0 Wahlplakaten stets darauf zu achten, dass beim Aufstellen ein Sicherheitsabstand von mindestens 75 cm zum Wagenkörper der Straßenbahn sicher eingehalten wird. Grundsätzlich ist in diesem Zusammenhang auch darauf zu achten, dass an den vorhandenen Straßenbahn- und Omnibushaltestellen die jeweiligen Ein- und Ausstiegsbereiche der Fahrzeuge nicht behindert werden.
Darüber hinaus dürfen aus Sicherheitsgründen auf Querungsstellen bzw. Querungshilfen („Fußgängerinseln“) keine Wahlplakate angebracht oder aufgestellt werden.
Auch sind die zwischenzeitlich an zahlreichen Stellen im Stadtgbiet vorhandenen sog. „Tastleisten“ (Orientierungshilfen für sehbehinderte Menschen) von Plakatständern freizuhalten.
Aus der Praxis hat sich darüber hinaus auch ergeben, dass es untersagt ist, an folgenden Stellen zu plakatieren: Berliner Platz bzw. „Berliner Ring“, einschließlich der unmittelbar angrenzenden Straßeneinmündungen; Haltestellenbereich der Straßenbahn in der Domstraße (gesamte Ein- und Ausstiegsfläche einer Straßenbahn); Ludwigsbrücke bzw. „Löwenbrücke“, am Fußgängerüberweg auf der Ostseite in der Max-Mohr-Straße und auf dem Residenzplatz einschließlich der dortigen Geländer (Privatgrund der Schloss- und Gartenverwaltung).
Wie werden Plakatständer aufgestellt?
Wahlplakate dürfen grundsätzlich nur unmittelbar auf dem Boden aufgestellt werden.
Ausnahmsweise wird für so genannte Hohlkammerplakate, also recyclebare Kunststoffplakate ohne Rahmen, keine Beanstandung vorgenommen, wenn diese nicht unmittelbar auf dem Boden aufgestellt werden; es sollte aber dann eine maximale Höhe von rund 30 cm zwischen dem Boden und der Plakatunterkante nicht überschritten werden.
Ein hohes Anbringen von Plakaten im Luftraum, namentlich in einer Höhe ab 4 m, oder das Anbringen mehrere Wahlplakate übereinander ist wegen der dadurch entstehenden Sicherheitsgefährdungen, Sichtbehinderungen und Ablenkungen im Straßenverkehr zu vermeiden.
Eine Aufstellung oder Befestigung um oder an Bäumen ist nicht zulässig. Erdnägel dürfen im Kronenbereich der Bäume nicht in den Boden eingeschlagen werden.
Alle Wahlplakate sind standfest gegen Wind und Sturm etc. anzubringen und während des gesamten Aufstellungszeitraumes in sauberem und ordnungsgemäßem Zustand zu halten. Ein beschädigtes Plakat ist zu entfernen, auszutauschen oder nachzukleben.
Die Wahlplakate sind so anzubringen, dass sie die Wahlwerbung anderer Wahlvorschlagsträger nicht beeinträchtigen. Selbstredend ist eine Wahlwerbung, die gegen Strafgesetze, z. B. beleidigende Äußerungen, Verleumdung oder Volksverhetzung, verstößt oder verfassungsfeindliche Äußerungen, Abbildungen oder Symbole enthält, nicht erlaubt.
Hinweise zum Vollzug:
Sollten von der Polizei, dem Kommunalen Ordnungsdienst oder der Verkehrsbehörde Bedenken gegen die Aufstellung eines konkreten Plakatständers oder einer Ansammlung von Plakatständern bestehen, werden Sie angehalten, in Einvernehmen mit diesen Dienststellen einen anderen Standort zu finden oder entsprechende Anpassungen vorzunehmen. Im Einzelfall behalten sich die Behörden vor, Wahlplakate, insbesondere wenn sie die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, kostenpflichtig zu entfernen.
Die Erlaubnis für das Aufstellen der Wahlplakate nach der Sicherheitsverordnung und nach diesen Grundsätzen gilt nicht für das Aufbauen und Abhalten von Informationsständen oder für das Aufstellen von Großflächenplakaten, z. B. von der Firma Wesselmann GmbH; hier ist jeweils eine gesonderte Genehmigung einzuholen.
Abbau nach der Wahl:
Zum Abschluss gestatten Sie uns bitte noch den Hinweis, dass die aufgestellten Plakate zeitnah, spätestens jedoch 3 Tage nach einer möglichen Stichwahl zum Oberbürgermeister/-in entfernt werden müssen. Dabei sind auch stets alle Reste der Wahlplakate sowie alle Befestigungsmaterialien wieder zu entfernen. Nach Ablauf dieser Frist wird die Entfernung seitens der Stadt Würzburg zu Lasten der Verantwortlichen angeordnet.
Fachbereich Allgemeine Bürgerdienste
Fachabteilung Ordnungsaufgaben / Straßenverkehr