Artenschutz & Baumschutz beim Planen, Bauen und auf Baustellen

Aufgrund der großen Bedeutung von Bäumen für das Stadtbild und die Stadtökologie gibt es in Würzburg seit 1987 eine Baumschutzverordnung, die eine innerstädtische Durchgrünung auf Dauer erhalten soll. Bei Baumaßnahmen müssen die Baumschutzvorgaben ebenso wie die rechtlichen Vorgaben des Artenschutzes beachtet werden.

Artenschutz

Bäume, Büsche, Hecken & Gehölze dürfen in der Zeit vom 01. März bis 30. September nicht gefällt oder massiv zurückgeschnitten werden. Dies gilt gleichsam für die Zeit der Vegetationsruhe vom 01. Oktober bis 28. Februar, sofern Vögel bzw. besonders geschützte Tierarten sowie deren Lebensstätten beeinträchtigt werden können.

Zudem dürfen Lebensstätten, z.B. Nester, Quartiere, Trockenmauern, Baumhöhlen, geschützter Arten, wie Brutvögel, Fledermäuse oder Eidechsen durch Baumaßnahmen nicht beeinträchtigt werden.

Die Details zu den wichtigsten artenschutzrechtlichen Bestimmungen, die Sie beachten müssen:

01. März bis 30. September| Allgemeiner Artenschutz nach § 39 BNatSchG (Sommerfällverbot)

In der Zeit vom 1. März bis 30. September ist es verboten, Gehölze, insbesondere Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche abzuschneiden (drastischer Rückschnitt) oder zu fällen. Dies gilt generell und grundsätzlich auch bei Maßnahmen im Zusammenhang mit Bauvorhaben und umfasst insbesondere auch vitale Bäume, die der Baumschutzverordnung unterliegen.

Ausnahmen

Dieses Sommerfällverbot des allgemeinen Artenschutzes gilt z.B. nicht

  • für kleinere und schonende Form- und Pflegerückschnitte zur Beseitigung des Zuwachses oder zur Gesunderhaltung der Gehölze
     
  • für geringfügige Beseitigungen von Gehölzbewuchs
    • bei zulässigen Bauvorhaben (erteilte Baugenehmigung, freigestellte oder verfahrensfreie Vorhaben)
    • wenn zur Verwirklichung der Baumaßnahme erforderlich

​​​​​Als geringfügig ist die Entfernung von einem oder wenigen kleineren Gehölzen mit lichter Wuchsform anzusehen, bei denen das Vorhandensein von Nestern oder Höhlen durch bloße Inaugenscheinnahme ausgeschlossen werden kann. 

  • wenn der Baum in einer „gärtnerisch genutzten Grundfläche“ steht. Dies sind Flächen mit gärtnerischer Nutzung. Eine bloße gärtnerische Pflege stellt in diesem Sinne keine gärtnerische Nutzung dar. In Grünflächen, Parkanlagen, Freiflächen von Wohnanlagen oder auf Sportplätzen gelten daher die Beseitigungsverbote.

Diese Ausnahmen können ohne gesonderte behördliche Erlaubnis in Anspruch genommen werden. Weitere Details finden Sie im  § 39 BNatSchG.externer Link

Darüber hinaus kann unter bestimmten Bedingungen, z.B. unzumutbare Belastung im Einzelfall, eine Befreiung nach § 67 BNatSchG vom sog. Sommerfällverbot des § 39 BNatSchG bei der Stadt Würzburg beantragt werden. Hierzu verwenden Sie bitte folgenden Antrag:

Antrag auf Befreiung nach § 67 BNatSchG Antrag auf Befreiung nach § 67 BNatSchG, 105 KB
01. Oktober bis 28. Februar | Besonderer Artenschutz nach § 44 BNatSchG 

Bei allen Maßnahmen außerhalb des Verbotszeitraums oder bei Inanspruchnahme einer Ausnahme bzw. Befreiung muss beachtet werden:

Es dürfen keine Verbotstatbestände des besonderen Artenschutzes betroffen sein (siehe unten); insbesondere ist es verboten, Bäume zu fällen, die mit aktuell oder regelmäßig benutzten Nestern belegt sind oder als (Fledermaus-)Quartier genutzte Baumhöhlen enthalten.

Besonderer Artenschutz (insb. § 44 BNatSchGexterner Link)

Ganzjährig müssen die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG beachtet werden. Insbesondere dürfen

  • keine Tiere der besonders geschützten Arten verletzt oder getötet sowie ihre Entwicklungsstadien, z.B. Eier beschädigt oder zerstört werden,
     
  • keine Fortpflanzungs- oder Ruhestätten, z.B. Nester, Trockenmauern, Baumhöhlen, Quartiere von Tieren der besonders geschützten Arten durch Bauvorhaben beeinträchtigt oder zerstört werden.

Betroffen sind insbesondere

  • alle europäischen Vogelarten,
  • alle Fledermausarten,
  • andere Säugetiere (z.B. Haselmaus, Feldhamster),
  • einige Insekten (z.B. Eremit, Alpenbock),
  • Reptilien (z.B. Zauneidechsen) und Amphibien.

Der Schutzstatus einer Arten kann im Internet unter www.wisia.deexterner Link eingesehen werden. Informationen zu artenschutzrechtliche relevanten Arten finden Sie auch auf der Seite des bayerischen Landesamtes für Umweltexterner Link.

Schutzmaßnahmen und Verantwortung

Werden bei Bauarbeiten geschützte Tiere oder Lebensstätten festgestellt, sind die Arbeiten sofort zu unterbrechen. Informieren Sie dann umgehend die Fachabteilung Naturschutz und Landschaftspflege (umweltschutz@stadt.wuerzburg.de 80931/37-2683):
Befreiungen und Ausnahmen von den Vorgaben des besonderen Artenschutzes erteilt (im Regelfall) die Regierung von Unterfranken, Ihr erster Ansprechpartner hierfür ist die Fachabteilung Naturschutz und Landschaftspflege der Stadt Würzburg.

Die Verantwortung zur Einhaltung der artenschutzrechtlichen Vorgaben liegt bei der Bauherrin bzw. dem Bauherren. In unklaren Fällen empfiehlt sich daher die Hinzuziehung von Fachexperten bzw. die Erstellung eines artenschutzrechtlichen Gutachtens, dessen Ergebnisse frühzeitig in die Planungen einbezogen werden sollten. So lassen sich unter anderem spätere Verzögerungen aufgrund von notwendigen Umplanungen vermeiden.

Eine zusätzliche Prüfung im Baugenehmigungsverfahren (und die Anforderung entsprechender Nachweise) findet nur in Ausnahmefällen statt.

Die Nichtbeachtung kann aber zu Baueinstellungen und Bußgeld- oder Strafverfahren führen.

Baumschutz

Unabhängig davon dürfen Bäume, die der städtischen Baumschutzverordnung unterliegen, ohnehin nur mit einer Genehmigung gefällt werden. 

Ganzjährlich| Baumschutz nach der Baumschutzverordnung

Geschützt sind nach der Baumschutzverordnung Bäume ab einem Stammumfang von mindestens 60 cm in 1 m Höhe über Erdboden und Ersatzpflanzungen (nicht unter Schutz stehen Obstbäume;  geschützt sind jedoch Walnussbäume). Die Fällung geschützter Bäume ist nur mit Erlaubnis zulässig.

Bei Bauvorhaben erfolgt die Prüfung im Hinblick auf den Baumschutz und die Erteilung einer ggf. erforderlichen Fällgenehmigung im Baugenehmigungsverfahren. Sie müssen also keinen separaten Antrag stellen. 

Näheres siehe auch hier.

Unterlagen | Geschützter Baumbestand auf dem Baugrundstück

Es ist wichtig, dass die Bauantragsunterlagen die für die Prüfung erforderlichen Angaben und Unterlagen enthalten. Dabei beachten Sie bitte die nchfolgendnen Ausführungen:

Bitte prüfen Sie frühzeitig, ob auf dem Baugrundstück oder den Nachbargrundstücken nach der Baumschutzverordnung geschützter Baumbestand vorhanden ist.

  • Der vorhandene Baumbestand ist bei der Durchführung der geplanten Maßnahmen soweit wie möglich zu erhalten. Es ist daher bereits bei der Planung wichtig, auf eine den Baumbestand schonende Situierung der Baukörper zu achten. Ist eine vollständige Erhaltung nicht möglich, muss in der Regel Ersatz geschaffen werden.
     
  • Bei allen Maßnahmen, bei denen vorhandene Bäume betroffen sein könnten, z. B. durch Neubau, Anbau, Errichtung von Stellplätzen oder Baustelleneinrichtungen,  muss mit den Bauantragsunterlagen die Erklärung zum Schutz des Baumbestands eingereicht werden. Bitte reichen Sie ein entsprechend (dann negativ) ausgefülltes Formular auch dann ein, wenn keine Bäume vorhanden oder betroffen sind, dies verhindert unnötige Nachfragen und damit Verzögerungen.
     
  • Sollte für Ihr Bauvorhaben keine Baugenehmigung erforderlich (Freistellungsverfahren oder genehmigungsfreie Vorhaben) und die Fällung eines Baumes unvermeidbar sein, so nutzen Sie bitte das Formular "Antrag auf Baumfällung bzw. Baumveränderung". Bitte fügen Sie diesem Antrag dann die hier beschriebenen Unterlagen und eine Erläuterung zum Bauvorhaben bei. Eine Fällung ist im Regelfall nur dann möglich, wenn für das Bauvorhaben ein Rechtsanspruch besteht (z.B. die Herstellung von bauordnungsrechtlich erforderlichen Stellplätzen).
     
  • Falls auf dem Baugrundstück geschützte Bäume vorhanden sind, muss zudem ein Baumbestandsplan (Maßstab 1:100) beigefügt werden,
    • in dem alle Bäume mit der Angabe des Stammumfanges (gemessen 1 m über dem Erdboden) und des Kronendurchmessers dargestellt sind.
    • aus dem hervorgeht, welche Bäume erhalten werden und für welche Bäume ggf. eine Fällung beantragt wird.

Als Grundlage für den Baumbestandsplan sollte der Erdgeschoss-Plan des Vorhabens dienen.

Muster 'Baumbestandsplan' Muster "Baumbestandsplan", 446 KB
Ersatz bei notwendigen Fällungen

Die Erlaubnis zur Fällung eines Baumes im Rahmen der Baugenehmigung kann mit der Auflage einer Ersatzpflanzung verbunden werden. Sollte aufgrund der Bebauung kein Platz für Ersatzpflanzungen vorhanden sein, so ist in der Regel eine Ersatzzahlung erforderlich, die von der Stadt Würzburg zweckgebunden für Stadtbaumpflanzungen verwendet wird.

Bäume, die auf dem Grundstück bestehen bleiben, müssen im Zuge der Bauarbeiten extra gesichert und geschützt werden, dies gilt insbesondere für den Boden- bzw. Wurzelbereich sowie die Baumkrone und Äste. Näheres siehe hier: 

Schutzmaßnahmen für bestehende Bäume auf dem Baugrundstück

Um eine Schädigung von Bäumen im Zuge von Bauarbeiten zu verhindern, müssen auf dem Baugrundstück wirksame Maßnahmen zu deren Schutz ergriffen werden. Für den dauerhaften Erhalt eines Baumes sollte möglichst der Bereich in einem Abstand von mindestens 1,5 Meter von der Kronentraufe frei von Abgrabungen, Lagerungen oder Verdichtungen durch Baumaschinen bleiben. Folgende Richtlinien geben hierfür wertvolle Hinweise: ZTV Baum (FLL), RAS-LP 4 (FGSV-Verlag), DIN 18920 (Beuth Verlag). Die Baugenehmigung kann hierzu Auflagen enthalten, die beachtet werden müssen.

Weitere Informationen finden Sie hier:

Merkblatt 'Baumschutz auf Baustellen'. Stand 12.12.2019 Merkblatt "Baumschutz auf Baustellen". Stand 12.12.2019, 2685 KB

Freiflächengestaltungsplan | Gewerbliche oder größere Vorhaben

Bei größeren Vorhaben (gewerbliche Vorhaben und Wohngebäude mit mehr als drei Wohneinheiten) ist im Regelfall ein Freiflächengestaltungsplan erforderlich, in den auch die Ersatzpflanzungen und die Maßnahmen zum Baumschutz eingetragen werden.  Näheres finden SIe hier.

Baumschutz mittels Bebauungsplan

Bäume können zudem auch durch Erhaltungs- oder Pflanzgebote eines Bebauungsplans geschützt sein. Muss ein solcher Baum entfernt werden, so ist im Vorfeld zusätzlich eine Befreiung von den entsprechenden Festsetzungen des Bebauungsplans bei der Fachabteilung Bauaufsicht zu beantragen.

Diese und weitere Informationen können Sie auch in unserem Ratgeber für Bauherr*innen, Bauunternehmen und Bauleiter*innen

RATGEBER Bauen im Einklang mit dem Baum-und Naturschutz RATGEBER Bauen im Einklang mit dem Baum-und Naturschutz, 4219 KB

abrufen. 

Zudem erhalten Sie Infos zum Artenschutz bei Bauvorhaben hier:

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