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Werbeanlagensatzung der Stadt Würzburg

Satzung, Übersichtsplan und Gestaltungshandbuch zur Werbeanlagensatzung

Gestaltungshandbuch zur Werbeanlagensatzung Gestaltungshandbuch zur Werbeanlagensatzung, 4657 KB

Werbeanlagensatzung der Stadt Würzburg

§ 1 Räumlicher Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich umfasst die Innenstadt der Stadt Würzburg. Diese wird in dieser Satzung begrenzt durch:

Im Norden
den Neunerplatz, die Luitpoldstraße, die Bismarckstraße, und die Haugerglacisstraße,

Im Osten
den Berliner Platz, die Martin-Luther-Straße und den Friedrich-Ebert-Ring,

Im Süden
den Friedrich-Ebert-Ring, Am Studentenhaus, die Sanderglacisstraße, das Burkarder Tor, die Tellsteige und die Zeller Straße,

Im Westen
die Wörthstraße und die Spitalgasse.

Die Werbeanlagensatzung gilt auf beiden Straßenseiten. Ausgenommen sind die äußeren Begrenzungsstraßen der Schutzzone (s. o.), hier findet die Satzung nur auf der näher zur Innenstadt gelegenen Straßenseite Anwendung.
Die Schutzzone umfasst folgende Straßen und öffentliche Verkehrsflächen:
Alte Kasernenstraße, Alte Mainbrücke, Am Bruderhof, Am Dicken Turm, Am Pleidenturm, Am Studentenhaus, An der Löwenbrücke, Arztlade, Augustinerstraße, Bachgasse, Badergasse, Bahnhof/Busbahnhof, Bahnhofstraße, Balthasar-Neumann-Promenade, Barbarossaplatz, Bärengasse, Beim Grafeneckart, Bergmeistergasse, Berliner Platz, Bibrastraße, Blasiusgasse, Blöhlein, Bockgasse, Bohnesmühlgasse, Braunhof, Bronnbachergasse, Bronnbacherhof, Burkarder Tor, Burkarderstraße, Büttnerstraße, Dettelbacher Gasse, Domerpfarrgasse, Domerschulstraße, Dominikanergasse, Dominikanerplatz, Domstraße, Dreikronenstraße,  Dritte Felsengasse, Ebracher Gasse, Eichhornstraße, Eichstraße, Elefantengasse, Elstergasse, Erste Felsengasse, Felix-Freudenberger-Platz, Fischmarkt, Franziskanergasse, Franziskanerplatz, Franz-von-Rinecker-Weg , Fred-Joseph-Platz, Friedrich-Ebert-Ring, Gerberstraße, Gertraudgasse, Geschwister-Scholl-Platz, Gotengasse, Grabenberg, Grabengasse, Gressengasse, Häfnergasse, Hahnenhof, Handgasse, Haugerkirchgasse, Haugerkirchplatz, Haugerpfarrgasse, Haugerring, Heinestraße, Herrnstraße, Hofstallstraße, Hofstraße, Holztorgasse, Hörleingasse, Huebergasse, Husarenstraße, Ingolstadter Hof, Innerer Graben, Jehuda-Amichai-Straße, Johanniterplatz, Josef-Stangl-Platz, Juliuspromenade, Kaiserplatz, Kaiserstraße, Kapuzinerstraße, Kardinal-Döpfner-Platz, Kardinal-Faulhaber-Platz, Karmelitenstraße, Kärnergasse, Kartause, Katharinengasse, Katzengasse, Kettengasse, Kiliansplatz, Klinikstraße, Klostergasse, Koellikerstraße, Kolpingplatz, Kolpingstraße, Korngasse, Kranenkai, Kroatengasse, Kürschnerhof, Landwehrstraße, Langgasse, Laufergasse, Leonhard-Frank-Promenade, Lindahlstraße, Ludwigkai, Ludwigsbrücke, Ludwigstraße, Maiergasse, Mainkai, Marcusstraße, Marienplatz, Marienstraße, Marktgasse, Marktplatz, Martin-Luther-Straße, Martinstraße, Maulhardgasse, Maxstraße, Mönusbrunnen, Moritzgasse, Münzstraße, Neubaustraße, Neutorstraße, Neydeckgasse, Nigglweg, Obere Johannitergasse, Oberer Mainkai, Oberthürstraße, Oeggstraße, Ottostraße, Paradeplatz, Peterpfarrgasse, Peterplatz, Peterstraße, Pfauengasse, Philipp-Schrepfer-Allee, Plattnerstraße, Platz der Fischerzunft, Pleicherkirchgasse, Pleicherkirchplatz, Pleicherpfarrgasse, Pleicherschulgasse, Pleichertorstraße, Pleicherwall,  Pommergasse, Prymstraße, Reibeltgasse, Reisgrubengasse, Rennweg, Rennweger Ring, Reuerergasse, Rittergasse, Röntgenring, Rosengasse, Rotlöwengasse, Rotscheibengasse, Rückermainstraße, Rüdigerstraße, Saalgasse, Sanderglacisstraße, Sanderring, Sanderstraße, Schenkhof, Schildhof, Schlossgasse, Schmalzmarkt, Schönthalstraße, Schottenanger, Schustergasse, Schüttgasse, Schwanenhof, Semmelstraße, Spiegelstraße, Spitalgasse, Stephanstraße, Sterngasse, Sternplatz, Tellsteige, Textorstraße, Theaterstraße, Theresienstraße, Tiepolostraße, Turmgasse,  Ulmer Hof, Untere Bockgasse, Untere Johannitergasse, Ursulinergasse, Viehmarktplatz, Vierröhrenbrunnen, Wallgasse, Wilhelm-Schwinn-Platz, Willy-Brandt-Kai, Wirsbergstraße, Wolfhartsgasse, Wolframstraße, Wöllergasse, Zeller Straße, Zinkhof, Zweite Felsengasse, Zwinger.
 

§ 2 Sachlicher Geltungsbereich

Diese Satzung gilt gemäß Art. 81 BayBo Abs.(1) Nr.1,2 Abs.(3) für die Neuerrichtung, Renovierung, Instandsetzung und Veränderung aller baulichen Anlagen, einschließlich Einfriedungen und für die Errichtung von Werbeanlagen, darunter insbesondere Schilder, Ausleger, Hinweisschilder, Aufsteller, Beschriftungen, Logos, Bemalungen und Fahnen sowie Warenautomaten und Antennenanlagen. Sie ist ebenfalls bei der Gestaltung des öffentlichen Straßenraumes und bei Grünflächen anzuwenden.
Die Bestimmungen dieser Satzung sind bei allen Veränderungen der äußeren Gestaltung vorhandener baulicher Anlagen einzuhalten.

Diese Satzung regelt nicht die besonderen Anforderungen, die sich nach dem Denkmalschutzgesetz vom 11. März 1980 (GV NW S. 226, berichtigt S. 716), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.04.2005 (GV NW S. 274), für die in der Denkmalliste eingetragenen Objekte ergeben. Das Erlaubnisverfahren gemäß § 9 DSchG bleibt unberührt.

Aufgrund der Lage im Ensemblebereich des Satzungsgebiets ist davon auszugehen, dass bei jeglichen Veränderungen der Außengestaltung Denkmalbelange berührt werden und somit ein Erlaubnisverfahren gem. § 9 DSchG erforderlich wird.

Die Satzung der Stadt Würzburg über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Innenstadt“, vom 02.05.1997, bleibt davon unberührt.

Die Satzung der Stadt Würzburg für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, vom 06.05.1987, bleibt davon unberührt.

Die Satzung über Anschlagstafeln, Anschlags (Litfaß-) –Säulen, das Anbringen von Anschlägen der Wirtschaftswerbung und Sammelhinweistafeln im Stadtgebiet Würzburg, vom 06.05.1987, bleibt davon unberührt.
 

§ 3 Allgemeine Anforderungen an Werbeanlagen

1. Zulässigkeit von Werbeanlagen

1.1 Sämtliche Werbeanlagen müssen sich in das Straßenbild einfügen und dürfen keine Beeinträchtigung des Ensembles hervorrufen. Werbeanlagen müssen in Anordnung, Art,  Größe, Werkstoff, Farbe und Form dem baulichen Charakter und dem Maßstab des jeweiligen Straßen- und Platzraumes sowie des Einzelgebäudes entsprechen, an dem sie angebracht sind. Sie dürfen wichtige architektonische Gliederungselemente der Fassade – wie Fenster, Brüstungsbänder, Fensterbänke, Fensterumrahmungen,  Giebeldreiecke, Pfeiler, Stützen, Gesimsbänder, Traufen, obere Wandabschlüsse, Gebäudekanten, Lisenen oder Stuckaturen - nicht verdecken oder überschneiden.

1.2 Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig.

1.3 Werbeanlagen sind im Erdgeschossbereich unter Einbeziehung des Brüstungsbereiches des 1. Obergeschosses anzubringen.

1.4 Werbeanlagen dürfen nur in Form von Beschriftungen, Werbefahnen oder als Ausleger an der Gebäudefront angebracht werden.

1.5 Werbeanlagen dürfen nicht mehrere Gebäudeparzellen übergreifen. Unangemessene Farbkontraste sind zu vermeiden. Kombinationen aus Vordächern und Werbeanlage können zu einem Gesamtkörper verschmelzen und so ein unproportionaler Bestandteil der Fassade werden. Dies ist nicht zulässig. Werbeanlagen, die auf Vordächern platziert sind, dürfen deshalb nur als Einzelbuchstaben ohne hinterlegtes Transparent angebracht werden.

1.6 An fassadengliedernden Gebäudeteilen, wie z.B. Erkern und Kanzeln, sowie an Dächern, Schornsteinen, Toren und Einfriedungen sind Werbeanlagen unzulässig.

1.7 Neben der „klassischen“ Geschäftswerbung sind heute in den Innenstädten meist weitere Werbeanlagen, wie z. B. Werbeanlagen als laufende Schrift- und Leuchtbänder oder wechselnde Bilder, als Blinklichter, als Videoinstallationen und Werbeanlagen mit beweglichen Teilen, vertreten. Auch sie können sich störend auf das Erscheinungsbild der Innenstadt auswirken und  sind daher nicht zulässig, da sie besonders aufdringlich wirken. Projizierte Werbungen wie Schriften und/oder Bilder auf z.B. Fassaden- oder öffentlichen Verkehrsflächen sind ebenfalls unzulässig.

1.8 Die dauerhafte Beschallung des öffentlichen Raums zu Werbezwecken sowie der Einbau privater Lautsprecheranlagen außerhalb der Gebäudehülle unterliegen der Genehmigungspflicht.

1.9 Die Häufung kastenförmiger Werbeanlagen oder Buchstabenblöcke sind nicht zulässig. Darunter sind beispielsweise einzelne Leuchtkästen zu verstehen, die mit nur einem Buchstaben beklebt sind und aneinandergereiht missverständlich als Einzelbuchstaben interpretiert werden können.

1.10 Litfaß-Säulen und andere überdimensionierte Werbung im öffentlichen Straßenraum sind ebenfalls unzulässig. Hier wird auf die Satzung über Anschlagstafeln, Anschlags- und Litfaß-Säulen, das Anbringen von Anschlägen der Wirtschaftswerbung und Sammelhinweistafeln im Stadtgebiet Würzburg, vom 06.05.1987, verwiesen.

2. Gestaltung von Werbeanlagen

2.1 Als Flachwerbung sind nur erhabene Einzelbuchstaben zulässig. Folienschriften und Folienbeklebungen sind grundsätzlich nicht zulässig. Die Buchstaben können auch direkt auf die Fassade aufgebracht werden. Hinterlegte Blenden als Schriftträger sind zulässig, die Blendenhöhe darf die Schrifthöhe um höchstens 20 % überschreiten. Die Blendenlänge darf die Schriftlänge um höchstens 10% überschreiten. Ebenfalls zulässig sind mit Farbe direkt auf die Fassade aufgebrachte Schriftzüge. Diese müssen sich gestalterisch sowie in Form, Schrifttypus und Farbgebung an die Fassade anpassen.

2.2 In der Regel sollen die Buchstaben nicht größer als 40 cm sein. Bei gleichzeitiger Verwendung von Groß- und Kleinbuchstaben sind Abweichungen möglich, wenn die Kleinbuchstaben unter 40 cm Höhe bleiben und die Werbeanlage sich in ihrer Proportion und Ausformung den wesentlichen Gliederungselementen der Fassade anpasst.

2.3 Eine Häufung von verschiedenen Anlagen ist zu vermeiden. Dies findet insbesondere Anwendung bei mehreren Geschäften bzw. Büros innerhalb eines Objekts. Sind bereits Werbeanlagen vorhanden, besteht kein Anspruch auf eine weitere Anlage. In solchen Fällen sind Sammelanlagen, die in Form, Gestaltung, Material und Beleuchtungsart aufeinander abgestimmt sind, unter Einhaltung der in der Satzung für Einzelanlagen gemachten Vorgaben zulässig.

2.4 Horizontale Werbeanlagen dürfen nicht oberhalb der Traufe und nur bis einschließlich Brüstung des 1. Obergeschosses angebracht werden.

2.5 Die Höhe der gesamten horizontalen Werbeanlagen richtet sich nach der jeweiligen Fassadengliederung und darf 80 cm nicht überschreiten. Ein deutlicher Abstand zu Gesimsen und Architekturgliederungen ist ein zuhalten. Die Länge der Werbeanlagen darf höchstens 2/3 der Fassadenbreite überspannen. Die Werbeanlage darf nur horizontal und nicht vertikal angebracht werden. Von den Gebäudeecken ist ein Abstand von mindestens 0,50 m einzuhalten, welcher auch auf die Fassadengestaltung (Fensteröffnungen und andere Gliederungselemente) Bezug nimmt. Horizontale textile oder textil wirkende Werbung (z.B. Bannerwerbung) ist unzulässig.

2.6 (1) Werbeausleger und -ausstecker sowie allgemeine Werbeanlagen, die im rechten Winkel zur Gebäudewand angebracht werden, können sich störend auf das Stadtbild auswirken. Deshalb dürfen eine Gesamtausladung von 0,8 m, eine Ansichtsfläche von 0,7 m² sowie eine Dicke von max. 0,16 m nicht überschritten werden. Bei der Beschriftung sind nur einzelne Buchstaben zulässig.
(2) Vertikale Werbefahnen an Gebäuden sollen den Gesamteindruck einer Fassade nicht beeinträchtigen. Hier ist die Verwendung textiler Materialien vorgeschrieben. Die Ansichtsfläche von 0,7 m² sowie der Abstand von 0,8 m der Werbefahne (Außenkante) vom Gebäude darf nicht überschritten werden. Das Anbringen textiler Werbefahnen an der Vorderkante von Vordächern und Kragelementen ist nicht zulässig.

2.7 Abweichungen von Festlegung 2.6 sind im Einzelfall zulässig für künstlerisch oder handwerklich gestaltete Schilder und Werbeausleger. Beispielsweise typische Symbole für einen Gewerbezweig, alte Zunftzeichen, traditionelle oder in Anlehnung an traditionelle Ausleger gestaltete Schilder.

2.8 Das vollständige oder teilweise Bekleben oder Übermalen von Fensterflächen und Glastüren birgt gestalterische Schwierigkeiten und beeinträchtigt das Erscheinungsbild der Fassade zum öffentlichen Raum. Daher darf Werbung auf Glasflächen (Fenstern, Schaufenster, etc.) nur ausnahmsweise angebracht werden und die Werbung darf 10% der gesamten Glasfläche nicht überschreiten.

2.9 Informationseinrichtungen wie Schaukästen, Säulen und Vitrinen, die Stadtpläne, sonstige öffentliche oder für die Allgemeinheit bestimmte Informationen enthalten, sind im Einzelfall zulässig, wenn sie sich einschließlich der Informationen selbst in Größe, Gestaltung und Farbe in die nähere Umgebung einfügen und keine störende Häufung darstellen. Hier wird auf die Satzung über Anschlagstafeln, Anschlags (Litfaß-) –Säulen, das Anbringen von Anschlägen der Wirtschaftswerbung und Sammelhinweistafeln im Stadtgebiet Würzburg, vom 06.05.1987, verwiesen.

2.10 Wird eine bestandsgeschützte bzw. genehmigte Werbeanlage ganz oder in Teilen vom Gebäude entfernt oder verändert, entsteht für die gesamte Werbeanlage eine neue Genehmigungspflicht.

2.11 Schaltverteilerkästen, die mit Werbung versehen sind, können das Stadtbild wesentlich beeinträchtigen und sind daher im gesamten Satzungsgebiet zu unterlassen.

3. Warenautomaten
Warenautomaten dürfen nur in Hauseingängen, Hofeinfahrten, Vorgärten und Passagen errichtet werden. Sie sind so anzubringen und auszuführen, dass sie das Erscheinungsbild des Gebäudes nicht beeinträchtigen. Bei Kulturdenkmälern und denkmalgeschützten Gebäuden ist das Anbringen von Warenautomaten grundsätzlich nicht zulässig.

4. Wasserflächen
Schwimmende Einrichtungen (beispielsweise Restaurantschiffe) zwischen Friedensbrücke und Löwenbrücke, die das Stadtbild nachhaltig prägen, unterliegen ebenfalls dieser Satzung.
 

§ 4 Abweichungen

Die Zulassung von Abweichungen bedarf der Schriftform. Bei der Entscheidung über die Zulassung von Abweichungen sind die besonderen Funktionen der Einkaufsstraße angemessen zu berücksichtigen. Von den Vorschriften dieser Satzung können Abweichungen gemäß Art. 63 BayBO gewährt werden, wenn der historische Charakter, die künstlerische Eigenart und die städtebauliche Bedeutung des Gebäudes, des Straßen- und Platzbildes und des Ensembles dadurch nicht beeinträchtigt werden.
 

§ 5 Ordnungswidrigkeiten

Verstöße gegen Vorschriften dieser Satzung können unbeschadet der Verpflichtung zur Korrektur im Sinne dieser Satzung gemäß Art. 79 BayBO mit Bußgeld geahndet werden.
 

§ 6 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Hinweise:
Das Gestaltungshandbuch zur Werbeanlagensatzung ist bei der Stadt Würzburg, Fachbereich Stadtplanung, Fachabteilung ProStadt, Tel. 0931/373895, erhältlich bzw. unter www.wuerzburg.de als PDF-Datei.

Würzburg, den 2. August 2012
Stadt Würzburg

gez.
Georg Rosenthal
Oberbürgermeister


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