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Sozialhilfe - was kann sie anbieten?

Jeder Mensch kann in Not oder in eine Situation geraten, in der er öffentlicher Hilfe bedarf. Durch einen Unfall, durch Krankheit, durch eine Behinderung, durch Pflegebedürftigkeit, durch den Tod des Partners, durch Arbeitslosigkeit oder zu geringes Erwerbseinkommen, durch irgendein Unglück, das jeden von uns treffen kann.

Foto: Notlagen und Hilfen
Foto: Notlagen und Hilfen (c) Igor Vetushko / Shotshop.com

Gegen die Folgen der meisten dieser Fälle gibt es Versicherungen, wie z.B. die Krankenversicherung, die Pflegeversicherung, Unfallversicherung, Rentenversicherung oder Arbeitslosenversicherung.

Was aber, wenn wir in eine Situation geraten, in der all dies nicht in Frage kommt?
Dann greift unter Umständen die Sozialhilfe. Sie ist eine staatliche Leistung, auf die jede Bürgerin und jeder Bürger unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch hat.

Rechtsgrundlage sind die Vorschriften des Sozialgesetzbuches XIIexterner Link.

Wichtig: Sozialhilfe ist einkommens- und vermögensabhängig!!


Keinen Anspruch auf Sozialhilfe hat, wer

  • ausreichend Einkommen bezieht,
  • sich selbst helfen kann,
  • die erforderliche Hilfe von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von anderen Stellen, erhält oder
  • über so viel Vermögen verfügt, dass er sich durch dessen Einsatz oder Verwertung selbst helfen kann.

Leistungen der Sozialhilfe sind

Weitere Informationen erhalten Sie z.B. vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales externer Linkoder vom Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Sozialesexterner Link. Auf der Homepage des Bundesministeriums können Sie auch eine Informationsbroschüre externer Linküber die Sozialhilfeleistungen abrufen oder bestellen.

Auf Hilfe zum Lebensunterhalt hat jeder Nichterwerbsfähige Anspruch, der den notwendigen Lebensunterhalt weder aus eigenen Mitteln (Einkommen und Vermögen) und Kräften noch mit Hilfe anderer bestreiten kann. Sind Sie über 65 Jahre alt oder auf Dauer voll erwerbsgemindert, erhalten Sie entsprechende Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

Anspruch auf Sozialhilfe besteht in der Regel unabhängig davon, ob man seine Notlage selbst verschuldet hat oder nicht. Nur in einigen Ausnahmefällen kommt es darauf an, ob man seine Sozialhilfebedürftigkeit grob fahrlässig selbst verschuldet hat (z.B. wenn man vorhandenes Vermögen verschenkt oder unwirtschaftlich verbraucht hat).

Keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt haben Auszubildende, die zumindest dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen für ihre Berufsausbildung von der BAföG-Stelle oder vom Arbeitsamt haben und Personen, die Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (d.h. Erwerbsfähige ab dem 15. Lebensjahr bzw. Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft mit Erwerbsfähigen bilden) haben.

Laufende Leistungen
Der Umfang der Hilfe richtet sich danach, was im Einzelfall erforderlich ist (= Bedarf). Für die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt kann als Faustregel gelten:

Bedarf minus Einkommen = Höhe der Leistung

Bedarf:
Wenn Sie laufende Hilfe zum Lebensunterhalt benötigen, richtet sich die Höhe des Regelbedarfs für Ernährung, Haushalt, Kleidung, Haushaltsenergie und für persönliche Bedürfnisse nach sog. Regelsätzen.

Daneben berücksichtigt das Sozialamt die angemessenen Kosten der Unterkunft, Heizungskosten und Krankenversicherungsbeiträge, in Einzelfällen auch sog. Mehrbedarfszuschläge.

Einkommen:
Zum Einkommen im Sinne des Sozialgesetzbuches XII gehören (fast) alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, so z.B. Renten, Kindergeld oder Unterhaltsleistungen. Je nach Art des Einkommens werden Absetzbeträge berücksichtigt.

einmalige Leistungen
Neben den laufenden Leistungen werden für folgende Bedarfe einmalige Beihilfen gewährt:

  • Erstausstattung für die Wohnung
  • Wohnungsbeschaffungskosten (Mietkaution)
  • Erstausstattung für Bekleidung (z.B. Schwangerschaftsbekleidung und Erstausstattung bei Geburt)

Wichtig ist, dass die einmaligen Leistungen vor dem Kauf oder der Bestellung beantragt werden. Wer erst einkauft und dann mit der Rechnung zum Sozialamt kommt, kann dafür keine Leistungen mehr erhalten, da Schulden in der Regel nicht berücksichtigt werden.

Oben genannte einmalige Leistungen werden auch gezahlt, wenn Sie zwar keine laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt erhalten, den Bedarf für die einmalige Leistung jedoch nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können.

Ein Anspruch auf Übernahme von Schulden besteht normalerweise nicht. Nur in begründeten Ausnahmefällen können  z.B. Mietschulden zur Sicherung der Wohnung übernommen werden. In diesem Zusammenhang wird nochmals auf das Hilfeangebot der Wohnungsnotfallhilfe hingewiesen. Bei der Berechnung des Sozialhilfeanspruchs bleiben Schuldverpflichtungen unberücksichtigt. Bei Schuldenproblemen ist die Schuldnerberatungsstelleexterner Link für Stadt und Landkreis Würzburg Ansprechpartnerin. Sie bietet auch staatlich anerkannte Insolvenzberatung an.

Zu Recht erhaltene Leistungen sind nicht zurückzuzahlen. In bestimmten Einzelfällen kann Sozialhilfe in Form eines rückzahlbaren Darlehens gewährt werden. Auch die Erben eines Sozialhilfeempfängers können unter Umständen zum Ersatz der Sozialhilfe, nicht jedoch der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, verpflichtet sein. Eine Rückzahlungsverpflichtung besteht dann, wenn Sozialhilfe zu Unrecht bezahlt worden ist - z.B., weil bewusst falsche Angaben gemacht oder wichtige Tatsachen verschwiegen worden sind. In diesen Fällen ist auch mit einem strafrechtlichen Betrugsverfahren zu rechnen.

Hilfen nach den Kapiteln 4 bis 9 SGB XII werden Personen gewährt, die in einer besonderen Lebenssituation wie z.B. Pflegebedürftigkeit, Krankheit, Behinderung oder bei besonderen sozialen Schwierigkeiten Unterstützung benötigen und den Bedarf finanziell nicht selbst decken können bzw. keine ausreichende finanzielle Hilfe von anderen Sozialleistungsträgern erhalten.

Hilfe in diesen besonderen Lebenslagen können z.B. sein:

Zuständig für die Sozialhilfe ist in der Regel das Sozialamt, in dessen Bereich sich die oder der Hilfesuchende tatsächlich aufhält. Wohnen Sie im Stadtgebiet Würzburg, ist der Fachbereich Soziales Ihr Ansprechpartner.

Wichtig: Sofern Sie Hilfe in einer Einrichtung wie Pflegeheim usw. benötigen, ist grundsätzlich der Bezirk Unterfrankenexterner Link Ihr Ansprechpartner.

 


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