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Einfuhr von tierischen Lebensmitteln für den persönlichen Verbrauch in die EU

Tierische Lebensmittel die Reisende für den persönlichen Verbrauch im Gepäck mitführen oder die in Kleinsendungen an Verbraucher geschickt wurden unterliegen neuen Regelungen. Erzeugnisse tierischen Ursprungs können Träger von Tierseuchenerregern sein. Werden solche Erzeugnisse nicht angemeldet, kann dies mit einer Geldstrafe belegt oder strafrechtlich geahndet werden.

Es besteht die Gefahr, dass Tierseuchen in die Europäische Union (EU) eingeschleppt werden. Deshalb gibt es strenge Vorschriften für die Einfuhr bestimmter tierischer Erzeugnisse in die EU. Diese Vorschriften gelten allerdings nicht für die Ein- und Ausfuhr tierischer Erzeugnisse in die/aus den 27 EU-Mitgliedstaaten sowie für die Einfuhr tierischer Erzeugnisse aus Andorra, Liechtenstein, Norwegen, San Marino und der Schweiz.

Lesen Sie hierzu vollgendes Merkblatt:

Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Usprungs, 36 KB

 

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