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Trichinen Probenentnahme

Trichinen Probenentnahme - Bei Wildschweinen und Dachsen ist eine Übertragung der Probenentnahme auf den Jäger möglich.

Sehr geehrte Damen und Herren,
in der Ersten Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts vom 11. Mai 2010 (BGBl I S. 612) wurde eine Regelung zur Übertragung der Entnahme der Trichinenprobe auf Jäger aufgenommen.

Hinsichtlich der Beauftragung von Jägern zur Entnahme der Trichinenprobe teilt das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit Folgendes mit:

1. Übertragung der Entnahme von Proben zur Untersuchung auf Trichinen

1.1 Die Übertragung ist möglich für die Entnahme der Trichinenprobe bei Wildschweinen und Dachsen. Nach Entnahme der Trichinenprobe durch den Jäger darf das erlegte Wild nur nach § 2b Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV) als Lebensmittel für den eigenen häuslichen Verbrauch verwendet oder nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Tier-LMHV als „kleine Menge“ von erlegtem Wild oder Fleisch von erlegtem Wild abgegeben werden.

Eine Entnahme der Trichinenprobe durch den Jäger bei Abgabe des Wilds an zugelassene Wildbearbeitungsbetriebe ist nicht zulässig.

1.2 Beauftragt werden können Jäger, die Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheins sind. Über die Übertragung entscheiden die Kreisverwaltungsbehörden als untere Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz (z.B. der Fachbereich Verbraucherschutz, Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung der Stadt Würzburg). Dies gilt auch für die vorgeschriebene Schulung. Die Übertragung kann sich auf den Erlegeort (zuständige Behörde, in der der Jagdbezirk liegt) und/oder auf den Wohnort des Jägers beziehen. Es dürfen keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Jäger die erforderliche Zuverlässigkeit für diese Tätigkeit nicht besitzt. Bisherige Beauftragungen bleiben bestehen. Pro Revier können auch mehrere Personen beauftragt werden. Eine Person kann auch von verschiedenen Behörden beauftragt werden.
Wir weisen darauf hin, dass der Personenkreis, der bei Vorliegen der Voraussetzungen beauftragt werden kann, nicht mehr auf Jagdausübungsberechtigte begrenzt ist, sondern alle Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheins umfasst.

1.3 Bei einer Übertragung der Probenahme auf einen Jäger ist festzulegen, zu welcher/welchen Trichinenuntersuchungsstelle(n) die Trichinenproben zur Untersuchung zu verbringen sind.

2. Wildmarke und Wildursprungsschein

2.1 Die Wildmarke soll vom Jäger an Bauch oder Brustkorb des erlegten Wildes angebracht werden. Die Marke ist mit einem dieselbe Nummer tragenden Abriss ausgestattet, der bei der Probenahme abzutrennen und der Trichinenprobe zur Identifikationsabsicherung beizugeben ist.

Jede Trichinenprobe ist einschließlich des im oberen Teil vollständig vom Jäger ausgefüllten Wildursprungsscheins (Original und zwei Durchschriften) durch den Jäger bei der/den festgelegten Trichinenuntersuchungsstelle/n abzugeben.

2.2 Die Wildmarke muss mit einer eindeutigen Nummer versehen sein. Sie entspricht grundsätzlich dem bisherigen Muster. Die Grundfarbe ist gelb, der Aufdruck (Buchstaben BY mit einer nachfolgenden siebenstelligen Nummer) schwarz. Die Marke muss mit einem dieselbe Nummer tragenden Abriss mit Sollbruchstelle versehen sein. Der Verschluss ist so zu gestalten, dass die Marke nur einmal verwendbar ist. Um weiterhin eine eindeutige Nummerierung der Wildmarken sicherzustellen, wird die erste Ziffer der siebenstelligen Nummer entsprechend des jeweiligen Regierungsbezirks vergeben:

Oberbayern 1
Niederbayern 2
Oberpfalz 3
Oberfranken 4
Mittelfranken 5
Unterfranken 6
Schwaben 7

Für die weitere Nummerierung stellen die Regierungsbezirke in eigener Zuständigkeit sicher, dass jede Nummer nur einmal vergeben wird.

Wildmarken mit siebenstelliger Nummer können ohne zeitliche Begrenzung aufgebraucht werden.

2.3 Der Wildursprungsschein besteht nach § 2b Abs. 2 Tier-LMHV aus einem für die Behörde bestimmten Original und zwei Durchschriften.

2.4 Wildmarken und Wildursprungsscheine können über die zuständige Behörde (z.B. der Fachbereich Verbraucherschutz, Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung der Stadt Würzburg) bezogen werden. Bei mehreren beauftragten Jägern für ein Jagdrevier steht der Ausgabe aller auf diesen Jagdbezirk entfallenden Wildmarken und Wildursprungsscheinen gesammelt an den Revierinhaber, z.B. anlässlich einer Hegeschau, nichts entgegen.

2.5 Der Untersucher muss auf dem Wildursprungschein entweder

• den Zeitpunkt eintragen, zu dem über das erlegte Großwild verfügt werden darf oder
• das Untersuchungsergebnis eintragen und den Befund dem Jäger mitteilen.

Das Original des Wildursprungsscheins verbleibt bei der Trichinenuntersuchungsstelle.

Wird ein Zeitpunkt eingetragen, zu dem über das erlegte Großwild verfügt werden darf, werden die Durchschriften dem Jäger mitgegeben. Anderenfalls werden die Durchschriften dem Jäger nach Eintragung des negativen Untersuchungsergebnisses übermittelt. Die Durchschriften der Wildursprungsscheine belegen anstelle des Genusstauglichkeitskennzeichens gemäß Anlage 1 Nr. 2 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung die Durchführung der vorgeschriebenen Trichinenuntersuchung. Sie sind durch den Jäger mindestens so lange aufzubewahren, bis der Tierkörper weiter beoder verarbeitet oder in Verkehr gebracht wird. Beim Inverkehrbringen muss eine Durchschrift den Tierkörper begleiten. Weitere Aufbewahrungsfristen sind in den Rechtsvorschriften hinsichtlich des Wildursprungsscheins nicht mehr enthalten.

3. Zu den Schulungen

3. Bei der Schulung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Tierische Lebensmittel Überwachungsverordnung werden die in der Anlage aufgeführten Inhalte vermittelt. Weitere Informationen erhalten Sie beim Fachbereich Verbraucherschutz, Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung der Stadt Würzburg.

4. Der Jäger darf Tierkörper oder Fleisch von Wildschweinen oder Dachsen nicht in Verkehr
bringen oder im eigenen häuslichen Bereich zubereiten oder be- oder verarbeiten
bevor nicht der Zeitpunkt erreicht ist, ab dem der Jäger laut Eintrag des Untersuchers
im Wildursprungsschein über das Wild verfügen darf und der Untersucher dem Jäger
bis zu diesem Zeitpunkt nicht mitgeteilt hat, dass Trichinen nachgewiesen worden sind
oder bis ihm das negative Ergebnis der Untersuchung mitgeteilt wurde.

5. Im Übrigen muss die Probenahme durch den amtlichen Tierarzt eingeleitet werden, wenn der
für seinen Jagdbezirk beauftragte Jäger nicht zur Verfügung steht oder verhindert ist.

Bei Fragen steht Ihnen der Fachbereich Verbraucherschutz, Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung gerne zur Verfügung.

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