Pflegekinder und Adoption
Wir sind für Sie da!
Vollzeitpflege:
Telefon: 0931-373735
Zimmer 1
Telefon: 0931- 373759
Zimmer 2
Telefon: 0931-373749
Zimmer 3
Telefon: 0931-373727
Zimmer 4
Telefon: 0931-372735
Adoption:
Telefon: 0931- 373759
Zimmer 2
Wir sind zuständig für Kinder, die im Stadtgebiet Würzburg leben.
Adoptionsvermittlung: Sie haben Fragen um das Thema Adoption?
Adoptionsvermittlungsstelle
Die Adoptionsvermittlungsstelle der Stadt Würzburg ist Ansprechpartner für alle Fragen zum Thema „Adoption“:
- Fremdadoption
- Stiefkind- und Verwandtenadoption
- Auslandsadoption
- Wurzelsuche
- Beratung abgebender Mütter/Eltern
Wir möchten Sie umfassend informieren und beraten und bei Bedarf Hilfen anbieten oder vermitteln.
So erreichen Sie uns:
Montag bis Donnerstag
Zimmer 103
Termine nach Vereinbarung
Adoption bedeutet:
Annahme als Kind. Eine Adoption ist nur möglich wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind (gem. § 1741 BGB): Die Adoption muss dem Kindeswohl dienen.
Zwischen dem Kind und den Annehmenden muss ein Eltern-Kind-Verhältnis bestehen.
Bei Minderjährigen-Adoption muss das Jugendamt eine Stellungnahme gegenüber dem Familiengericht abgeben.
Bei Erwachsenen-Adoption ist das Jugendamt nicht beteiligt.
Wir empfehlen auch einen Blick auf die Internetseite des Bayerischen Landesjugendamtes. Hier finden Sie seriöse und aktuelle Information zum Thema sowie Literaturempfehlungen.
Was sind Pflegefamilien? Was sind Pflegekinder?
Die Bezeichnungen Pflegefamilie, Pflegemutter und Pflegevater weist auf den Familiencharakter, die soziale Elternschaft und emotionale Bindung hin.
Einer Pflegefamilie werden „fremde Kinder“ auf bestimmt oder unbestimmte Zeit anvertraut. Pflegeeltern bieten Kindern ein neues Zuhause, deren Eltern zeitlich befristet oder dauerhaft nicht in der Lage sind ihre Kinder selbst zu versorgen, zu fördern und zu erziehen.
Pflegefamilien und Pflegepersonen haben viele Fähigkeiten z.B.
- Freude am Umgang mit Kindern und soziales Engagement
- Sensibilität für die individuellen Bedürfnisse des Kindes
- Toleranz und Akzeptanz gegenüber der Herkunftsfamilie
- Selbstreflexion und Offenheit bezüglich ihrer Erziehungshaltung
- Belastbarkeit und Risikobereitschaft in Krisensituationen
Pflegefamilien arbeiten partnerschaftlich zum Wohle des Pflegekindes mit den Mitarbeitern des Jugendamtes zusammen. Unsere Pflegeeltern werden auf ihre verantwortungsvolle Aufgabe vorbereitet und nehmen vor der Aufnahme eines Kindes an einem Bewerbungs- und Überprüfungsverfahren des Jugendamtes teil.
Und die Pflegekinder?
Pflegekinder sind Kinder und Jugendliche bis 17 Jahre oder junge Volljährige (18-20 Jahre), die:
- nicht bei ihren Eltern leben können, weil die Herkunftsfamilie sie nicht selbst versorgen, erziehen und fördern kann.
- häufig schon viele Enttäuschungen und Verletzungen erlebt haben
- aus Familien stammen, die keine klare Strukturen bieten konnten
- Trennung und Verlust erfahren haben
- Pflegeeltern brauchen, die ihnen ein stabiles sicheres Zuhause geben
Pflegekinder leben mit zwei Familien: Ihrer Herkunftsfamilie und ihrer Pflegefamilie - Sie brauchen beide!
Pflege: Was ist das eigentlich? Welche Formen gibt es?
Dauerpflege
Bedeutet eine langfristige, zeitlich unbefristete Vollpflege, wenn die Herkunftsfamilie des Kindes aus verschiedenen Gründen nicht mehr in der Lage ist, die Erziehung und Betreuung wahrzunehmen und zu sichern, da die Herkunftsfamilie ihr Lebensumstände nicht in eine, für das Kind zeitlich angemessen Rahmen verbessern können. Der Kontakt zur Herkunftsfamilie bleibt jedoch häufig bestehen.
Kurzzeitpflege
Bedeutet die Aufnahme eines Kindes für einen festgelegten Zeitraum, indem eine kurzfristige Entlastung der Familien, z.B. bei Kur- oder Krankenhausaufenthalt der Mutter ermöglicht wird. Die Pflegeeltern auf Zeit unterstützen den Kontakt zur Herkunftsfamilie des Kindes, um das gewohnte Umfeld zu erhalten.
Bereitschaftspflege
Bedeutet die kurzfristige Aufnahme des Kindes in Krisensituationen, die eine sofortige Herauslösung aus der Familie notwendig machen. Die Kinder werden von der Pflegefamilie aufgenommen, bis das Jugendamt weitere Maßnahmen einleiten kann. In diesen Fällen ist oft unklar, ob die Kinder zu ihren Eltern zurückkehren können. Es sind eine enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit Jugendamt und eventuell häufige Besuchskontakte mit der Herkunftsfamilie notwendig.
Wochenpflege
Ist für Kinder, deren Eltern großteils der Woche verhindert sind und ihre Kinder nicht selbst versorgen können. Die Pflegefamilie ergänzt die Erziehung der leiblichen Eltern.
Sonderpflege
Sonderformen der Familienpflege sind heilpädagogische oder sonderpädagogische Pflegestellen mit stark entwicklungsbeeinträchtigten oder behinderten Kindern. Von den Pflegepersonen wird eine pädagogische Ausbildung erwartet.
Unsere Aufgaben
- Wir bereiten Pflegeeltern auf ihre Aufgabe als Pflegefamilie vor.
- Wir vermitteln Pflegekinder in Vollzeitpflege.
- Wir begleiten die Pflegefamilie kontinuierlich.
- Wir beraten und informieren bei Erziehungs- und Rechtsfragen.
- Wir unterstützen die Kontakte zwischen den Pflege- und Herkunftsfamilien.
- Wir bieten Gruppentreffen und Fortbildungen an.
- Wir organisieren Informationsveranstaltungen und Pflegeelterntreffen.
Bei Hilfeplangesprächen mit Pflegeeltern, Eltern oder Vormund und Pflegekind reflektieren wir die bisherige Entwicklung des Pflegekindes. Gemeinsam überlegen wir die weiteren notwendigen pädagogischen, therapeutischen oder gerichtlichen Maßnahmen und leiten diese in die Wege.
Gesetzliche Grundlage
Die gesetzliche Grundlage unserer Arbeit ist im § 33 SGB VIII beschrieben.
§33 SGB VIII Vollzeitpflege
Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitliche befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und
Zusätzlich sind bei der Vollzeitpflege folgende gesetzlichen Bestimmungen zu beachten:
- § 36 SGB VIII
Mitwirkung, Hilfeplan
- § 37 SGB VIII
Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie
- § 1688 BGB
Pflegepersonen in Verbindung mit
- § 38 SGB VIII
Vermittlung bei der Ausübung der Personensorge
- § 44 SGB VIII
Pflegeerlaubnis