Satzung über den Kulturbeirat der Stadt Würzburg
Präambel
Der Stadtrat der Stadt Würzburg richtet zu seiner Beratung in Angelegenheiten der Kunst und der Kultur einen Beirat i. S. d. § 10 a der Geschäftsordnung des Stadtrats (GeschO) ein. Grundlage der Arbeit des Kulturbeirats ist die Satzung über den Kulturbeirat der Stadt Würzburg.
§ 1
Aufgaben des Kulturbeirates
Der Kulturbeirat hat die Aufgabe, den Stadtrat, den Kulturausschuss und die Stadtverwaltung in künstlerischen und kulturellen Fragen zu beraten und die Zusammenarbeit der Stadt mit kulturellen Organisationen und Einrichtungen zu fördern. Gender Mainstreaming wird als durchgängige Beratungsstrategie umgesetzt. Der Stadtrat und der Kulturausschuss können in allen diese Fragen berührenden Angelegenheiten Gutachten des Kulturbeirates einholen; sie sollen es bei wichtigen und bedeutenden Angelegenheiten tun.
§ 2
Zusammensetzung und Mitgliedschaft
(1) Dem Kulturbeirat gehören an:
- die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister als Vorsitzende/r
- die 3. Bürgermeisterin/der 3. Bürgermeister als ständige/r stellvertretende/r Vorsitzende/r
- die Kulturreferentin/der Kulturreferent als weitere/r stellvertretende/r Vorsitzende/r
- die Leiterin/ der Leiter des Fachbereichs Kultur als Schriftführer/in
- die Leiterinnen und Leiter von Mainfranken Theater, Stadtarchiv, Stadtbücherei, Sing- und Musikschule, Volkshochschule, Mozartfest, Museum im Kulturspeicher, Johanna-Stahl-Zentrum, Jugendkulturhaus Cairo
- die Leiterin/der Leiter des Museums für Franken
- je zwei Vertreterinnen/Vertreter der Stadtratsfraktionen, die mindestens 12 Sitze im Stadtrat haben.
- je ein/e Vertreterin/Vertreter der übrigen Stadtratsfraktionen
- je ein/e Vertreter/in aus den Bereichen Musik, Theater, Kunst, Literatur, Tanz, Medien, Soziokultur, Kultur- und Kreativwirtschaft, Geschichte, Kinderkultur, Kirchen- und Religionsgemeinschaften, Architektur
- ein/e Vertreter/in des Dachverbandes Freier Kulturträger
- je zwei Vertreter/innen der Schulen und Hochschulen
- die Stadtheimatpflegerin/der Stadtheimatpfleger
- eine Vertreterin/ein Vertreter des Behindertenbeirats, um die Interessen von Menschen mit Behinderungen im kulturellen Bereich zu vertreten.
(2) Im Einzelfall kann die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister weitere Personen zu den Sitzungen des Kulturbeirates hinzuziehen. Auf Verlangen des Kulturausschusses muss sie/er es tun.
§ 3
Berufung
(1) Die Berufung der Mitglieder erfolgt auf Vorschlag des Kulturausschusses durch den Stadtrat für die Dauer einer Stadtratswahlperiode. Wiederberufung ist zulässig. Für jedes Mitglied ist mindestens eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter, für die Mitglieder aus der Mitte des Stadtrates sind zwei Stellvertreterinnen/Stellvertreter zu berufen.
(2) Ein Mitglied ist aufgrund eines Stadtratsbeschlusses durch die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister abzuberufen, wenn es seine Abberufung selbst beantragt oder wenn es wiederholt oder gröblich gegen die Satzung verstößt. Fällt ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied des Kulturbeirats während dessen Amtszeit weg, so ist binnen zweier Monate eine Nachfolgerin/ein Nachfolger zu benennen.
§ 4
Rechte und Pflichten
(1) Die Tätigkeit im Kulturbeirat ist ehrenamtlich.
(2) Die Mitglieder des Beirates sind verpflichtet, die Aufgaben des Beirates nach besten Kräften zu fördern. Sie haben über die Ihnen bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren. Art. 20 GO gilt entsprechend.
(3) Die Mitglieder verpflichten sich zu einem respektvollen und wertschätzenden Umgang. Öffentliche Anschuldigungen und / oder Denunziation von Beiratsmitgliedern kann zum Ausschluss aus dem Beirat führen.
§ 5
Sitzungen des Beirats
(1) Die/Der Vorsitzende beruft Sitzungen des Beirates binnen eines Monats ein, wenn ein Auftrag des Stadtrates, des Kulturausschusses oder die Geschäftslage es erfordern oder wenn ein Drittel der Mitglieder des Beirates es beantragt. Mindestens zweimal pro Jahr muss der Kulturbeirat zu einer Sitzung zusammengerufen werden. Zeit oder Ort der Sitzungen werden von der/dem Vorsitzenden bestimmt. Die Einladung hat schriftlich und unter Beifügung der Tagesordnung rechtzeitig, mindestens 10 Tage vor dem Sitzungstermin, zu erfolgen.
(2) Die Sitzungen des Beirates sind öffentlich, sofern nicht im Einzelfall nichtöffentliche Behandlung von Tagesordnungspunkten durch den Kulturausschuss angeordnet, vom Beirat beschlossen wird oder in der Sache notwendig ist.
(3) Die/der Vorsitzende setzt die Tagesordnung fest. Vorschläge zur Tagesordnung sind spätestens 3 Wochen vor dem Sitzungstermin einzubringen. Die Tagesordnung kann in der Sitzung des Kulturbeirates erweitert werden, wenn ein diesbezüglicher Vorschlag eine einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Beiratsmitglieder findet.
§ 6
Beratungen und Abstimmungen
(1) Der Beirat berät die zu behandelnden Gegenstände in der Regel ohne förmliche Abstimmung. Hält die/der Vorsitzende zur Erzielung einer klaren Meinungsbildung eine Abstimmung für erforderlich oder beantragt die Mehrheit eine Abstimmung, so wird offen abgestimmt. In diesen Fällen sollen wenigstens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Für die Befürwortung oder Ablehnung eines Antrages genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag.
(2) Die Schriftführerin/der Schriftführer hat in den Beratungen zum Ausdruck kommende Meinungen schriftlich festzuhalten und das abschließende Gutachten zu formulieren.
(3) Ein Mitglied kann an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihr/ihm selbst, einer/einem Angehörigen (Art. 20 Abs. 5 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz) oder einer von ihm vertretenen natürlichen oder juristischen Person oder sonstigen Vereinigung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet der Beirat. Wenn die Voraussetzungen für eine persönliche Beteiligung vorliegen, so hat die/der Betreffende dies der/dem Vorsitzenden vor dem Eintritt in die Beratung des entsprechenden Gegenstandes mitzuteilen.
§7
Niederschrift
(1) Die Schriftführerin/der Schriftführer hat über jede Sitzung eine Niederschrift anzufertigen. In diese sind aufzunehmen:
a) Ort und Tag der Sitzung
b) Bezeichnung der/des Vorsitzenden, der Schriftführerin/des Schriftführers und der anwesenden Mitglieder
c) der wesentliche Verlauf der Sitzungen
(2) Die Niederschrift ist von der/dem Vorsitzenden und der Schriftführerin/dem Schriftführer zu unterzeichnen und wird allen Beiratsmitgliedern alsbald – gegebenenfalls auch per E-Mail oder auf andere geeignete Weise – zur Verfügung gestellt.
§8
Allgemeine Geschäftsführung
(1) Die Sitzungen werden durch die Stadt Würzburg, Fachbereich Kultur, vorbereitet. Beim Fachbereich Kultur liegt auch im Übrigen die Geschäftsführung.
(2) Soweit in dieser Satzung keine anderslautenden Regelungen getroffen werden, gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Stadtrates sinngemäß.
§ 9
Auflösung des Kulturbeirates
Eine Auflösung des Kulturbeirates erfolgt durch Beschluss des Stadtrates.
§ 10
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die bisherige Geschäftsordnung, zuletzt geändert durch Beschluss des Stadtrates vom 24. Juli 2014, außer Kraft.
(3) Änderungen beschließt der Stadtrat.