Stadtarchiv

Satzung des Stadtarchivs

Die Satzung des Stadtarchiv regelt u.a. Aufgaben, Zuständigkeit und die Benutzung des Stadtarchivs Würzburg.

SATZUNG
über die Benutzung des Stadtarchivs Würzburg
vom 8. Januar 1996 (MP u. VBl Nr. 21 vom 26. Januar 1996)
Die Stadt Würzburg erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 1993 (GVBl. S. 65, BayRS 2020-1-1) und Art. 13Abs. 1 des Bayerischen Archivgesetzes (BayArchivG) vom 22. Dezember 1989 (GVBl. S. 710) folgende Satzung:
Abschnitt I
Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für die Archivierung und Benutzung von Unterlagen im Stadtarchiv Würzburg.

§ 2 Begriffsbestimmung
(1) 1 Archivgut sind alle archivwürdigen Unterlagen einschließlich der Hilfsmittel zu ihrer Nutzung, die bei der Stadt Würzburg und bei sonstigen öffentlichen Stellen oder bei natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts erwachsen sind. 2 Unterlagen sind vor allem Akten, Amtsbücher, Urkunden und andere Einzelschriftstücke, Karten, Pläne, Bild- und Tonmaterial und sonstige Datenträger sowie Dateien einschließlich der zu ihrer Auswertung erforderlichen Programme. 3 Zum Archivgut gehört auch Dokumentationsmaterial, das vom Stadtarchiv Würzburg ergänzend gesammelt wird.
(2) Archivwürdig sind Unterlagen, die für die wissenschaftliche Forschung, zur Sicherung berechtigter Belange Betroffener oder Dritter oder für Zwecke der Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Verwaltung von bleibendem Wert sind.
(3) Archivierung umfasst die Aufgabe, das Archivgut zu erfassen, zu übernehmen, auf Dauer zu verwahren und zu sichern, zu erhalten, zu erschließen, nutzbar zu machen und auszuwerten.
Abschnitt II
Aufgaben

§ 3 Aufgaben des Stadtarchivs
(1) 1 Die Stadt Würzburg unterhält ein Archiv. 2 Das Stadtarchiv ist die städtische Fachdienststelle für alle Fragen des städtischen Archivwesens und der Stadtgeschichte.
(2) 1 Das Stadtarchiv hat die Aufgabe, das Archivgut aller städtischen Ämter sowie der städtischen Eigenbetriebe und Beteiligungsgesellschaften zu archivieren. 2 Diese Aufgabe erstreckt sich auch auf Archivgut der Rechtsvorgänger der Stadt und der Funktionsvorgänger der in Satz 1 genannten Stellen.
(3) 1 Das Stadtarchiv kann auch Archivgut sonstiger öffentlicher Stellen (vgl. Art. 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 BayArchivG) archivieren. 2 Dabei gilt diese Satzung, soweit Vereinbarungen oder Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen.
(4) 1 Das Stadtarchiv kann aufgrund von Vereinbarungen oder letztwilligen Verfügungen auch privates Archivgut archivieren. 2 Für dieses Archivgut gilt diese Satzung mit der Maßgabe, dass besondere Vereinbarungen mit Eigentümern oder besondere Festlegungen in den letztwilligen Verfügungen unberührt bleiben. 3 Soweit dem Betroffenen Schutzrechte gegenüber der bisher speichernden Stelle zustehen, richten sich diese nunmehr auch gegen das Stadtarchiv.
(5) 1 Das Stadtarchiv berät die städtische Verwaltung bei der Verwaltung und Sicherung ihrer Unterlagen. 2 Es kann außerdem nichtstädtische Archiveigentümer bei der Sicherung und Nutzbarmachung ihres Archivguts beraten und unterstützen, soweit daran ein städtisches Interesse besteht.
(6) Das Stadtarchiv fördert die Erforschung der Stadtgeschichte, unter anderem durch Vorträge, Ausstellungen und Publikationen.
(7) Das Stadtarchiv führt die Stadtchronik.
(8) Dem Stadtarchiv als Abteilung angeschlossen ist das Jüdische Dokumentationszentrum. Dieses fördert die Erforschung jüdischer Geschichte in Unterfranken.

§ 4 Auftragsarchivierung
(1) 1 Das Stadtarchiv kann auch Unterlagen übernehmen, deren besondere Aufbewahrungsfristen noch nicht abgelaufen sind und bei denen das Verfügungsrecht den abgebenden Stellen vorbehalten bleibt (Auftragsarchivierung). 2 Für die Unterlagen gelten die bisher für sie maßgebenden Rechtsvorschriften fort. 3 Die Verantwortung des Stadtarchivs beschränkt sich auf die in § 5 Abs. 1 Satz 1 bestimmten Maßnahmen.

§ 5 Verwaltung und Sicherung des Archivguts
(1) 1 Das Stadtarchiv hat die ordnungs- und sachgemäße dauernde Aufbewahrung und Benutzbarkeit des Archivguts und seinen Schutz vor unbefugter Benutzung oder Vernichtung durch geeignete technische, personelle und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen. 2 Das Stadtarchiv hat das Verfügungsrecht über das Archivgut und ist befugt, das Archivgut nach archivwissenschaftlichen Gesichts¬punkten zu ordnen, durch Findmittel zu erschließen sowie Unterlagen, deren Archivwürdigkeit nicht mehr gegeben ist, zu vernichten.
(2) Die Verknüpfung personenbezogener Daten durch das Archiv ist nur zulässig, wenn schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter nicht beeinträchtigt werden.
Abschnitt III
Benutzung

§ 6 Benutzungsberechtigung
1 Das im Stadtarchiv verwahrte Archivgut steht nach Maßgabe dieser Satzung Behörden, Gerichten und sonstigen öffentlichen Stellen, natürlichen und juristischen Personen auf Antrag für die Benutzung zur Verfügung. 2 Minderjährige können zur Benutzung zugelassen werden. 3 Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters soll vorliegen.

§ 7 Benutzungsrecht
1 Das im Stadtarchiv verwahrte Archivgut kann nach Maßgabe dieser Satzung benutzt werden, soweit ein berechtigtes Interesse an der Benutzung glaubhaft gemacht wird und nicht Schutzfristen entgegenstehen. 2 Ein berechtigtes Interesse ist insbesondere gegeben, wenn die Benutzung zu amtlichen, wissenschaftlichen, heimatkundlichen, familiengeschichtlichen, rechtlichen, unterrichtlichen oder publizistischen Zwecken oder zur Wahrnehmung von berechtigten persönlichen Belangen erfolgt.

§ 8 Benutzungsantrag
(1) 1 Die Benutzung ist beim Stadtarchiv schriftlich zu beantragen. 2 Der Benutzer hat sich auszuweisen.
(2) 1 Im Benutzungsantrag sind der Name, der Vorname und die Anschrift des Benutzers, gegebenenfalls der Name und die Anschrift des Auftraggebers sowie das Benutzungsvorhaben, der überwiegende Benutzungszweck und die Art der Auswertung anzugeben. 2 Ist der Benutzer minderjährig, hat er dies anzuzeigen. 3 Für jedes Benutzungsvorhaben ist ein eigener Benutzungsantrag zu stellen.
(3) Der Benutzer hat sich zur Beachtung der Archivsatzung zu verpflichten.
(4) Bei schriftlichen oder mündlichen Anfragen kann auf einen schriftlichen Benut¬zungsantrag verzichtet werden.

§ 9 Schutzfristen
(1) 1 Soweit durch Rechtsvorschriften oder nach Maßgabe des Absatzes 2 nichts anderes bestimmt ist, bleibt Archivgut, mit Ausnahme bereits bei ihrer Entstehung zur Veröffentlichung bestimmter Unterlagen, für die Dauer von 30 Jahren seit seiner Entstehung von der Benutzung ausgeschlossen. 2 Archivgut, das sich auf natürliche Personen bezieht (personenbezogenes Archivgut), darf ergänzend zu der in Satz 1genannten Frist erst 10 Jahre nach dem Tode des Betroffenen benutzt werden. 3 Ist der Todestag nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand festzustellen, endet die Schutzfrist 90 Jahre nach der Geburt des Betroffenen. 4 Archivgut, das besonderen Geheimhaltungsvorschriften unterliegt, darf frühestens 60 Jahre nach seiner Entstehung benutzt werden. 5 Für Archivgut, das Rechtsvorschriften des Bundes über Geheimhaltung im Sinne der §§ 8, 10 und 11 des Bundesarchivgesetzes unterliegt, gelten die Schutzfristen des § 5 des Bundesarchivgesetzes. 6 Die Schutzfristen gelten nicht für Maßnahmen nach § 5 Absatz 1 Satz 2.
(2) 1 Mit Zustimmung der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters können die Schutzfristen vom Stadtarchiv im einzelnen Benutzungsfall oder für bestimmte Archivgutgruppen verkürzt werden, wenn durch Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter entgegenstehen. 2 Bei personenbezogenem Archivgut ist eine Verkürzung nur zulässig, wenn der Betroffene eingewilligt hat wenn die Benutzung zur Erreichung des beabsichtigten wissenschaftlichen Zwecks, zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder aus sonstigen im überwiegenden Interesse der abgebenden Stelle oder eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist und sichergestellt ist, dass schutzwürdige Belange des Betroffenen oder Dritter nicht beeinträchtigt werden. 3 Die Schutzfristen können vom Stadtarchiv mit Zustimmung der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters um höchstens 30 Jahre verlängert werden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.
(3) 1 Die Benutzung von Archivgut durch Stellen, bei denen es erwachsen ist oder die es abgegeben haben, ist auch innerhalb der Schutzfristen der Absätze 1 und 2 zulässig. 2 Diese Schutzfristen gelten jedoch, wenn das Archivgut hätte gesperrt werden müssen.
(4) 1 Der Antrag auf Verkürzung von Schutzfristen ist vom Benutzer schriftlich bei dem Stadtarchiv zu stellen. 2 Bei personenbezogenem Archivgut nach Abs. 2 Satz 2 hat der Benutzer die Einwilligung des Betroffenen beizubringen oder nachzuweisen, dass die Benutzung zur Erreichung des beabsichtigten wissenschaftlichen Zwecks, zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder aus sonstigen im überwiegenden Interesse der abgebenden Stelle oder eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist.
(5) Unterlagen nach Art. 11 Absatz 4 Satz 2 BayArchivG dürfen bis 60 Jahre nach ihrer Entstehung nur benutzt werden, wenn die Benutzung dem Vorteil des Betroffenen zu diesen bestimmt ist oder der Betroffene eingewilligt hat.

§ 10 Benutzungsgenehmigung
(1) Die Benutzungsgenehmigung erteilt das Stadtarchiv. Sie gilt nur für das laufende Kalenderjahr, für das im Benutzungsantrag angegebene Benutzungsvorhaben und für den angegebenen Benutzungszweck. Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(2) Die Benutzungsgenehmigung des Archivs ist einzuschränken oder zu versagen, soweit
a) Grund zu der Annahme besteht, dass Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährdet würde,
b) Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter entgegenstehen,
c) Gründe des Geheimnisschutzes es erfordern,
d) der Erhaltungszustand des Archivguts gefährdet würde,
e) ein nicht vertretbarer Verwaltungsaufwand entstehen würde oder
f) Vereinbarungen mit derzeitigen oder früheren Eigentümern entgegenstehen.
(3) Die Benutzungsgenehmigung des Archivs kann auch aus anderen wichtigen Gründen eingeschränkt oder versagt werden, insbesondere wenn,
a) die Interessen der Stadt verletzt werden könnten,
b) der Antragsteller gegen die Archivsatzung verstoßen oder ihm erteilte Nebenbestimmungen nicht eingehalten hat,
c) der Ordnungszustand des Archivguts eine Benützung nicht zulässt,
d) Archivgut aus dienstlichen Gründen oder wegen gleichzeitiger anderweitiger Benutzung nicht verfügbar ist oder
e) der Benutzungszweck anderweitig, insbesondere durch Einsichtnahme in Druckwerke oder in Reproduktionen erreicht werden kann.
(4) Die Benutzungsgenehmigung kann widerrufen oder zurückgenommen werden, insbesondere wenn,
a) Angaben im Benutzungsantrag nicht oder nicht mehr zutreffen,
b) nachträglich Gründe bekannt werden, die zur Versagung der Benutzung geführt hätten,
c) der Benutzer gegen die Archivsatzung verstößt oder ihm erteilte Nebenbestimmungen nicht einhält oder
d) der Benutzer Urheber- und Persönlichkeitsschutzrechte sowie schutzwürdige Belange Dritter nicht beachtet.
(5) 1 Die Benutzung kann auch auf Teile von Archivgut, auf anonymisierte Reproduktionen, auf die Erteilung von Auskünften oder auf besondere Zwecke, wie quantifizierende medizinische Forschung oder statistische Auswertung, beschränkt werden. 2 Als Auflagen kommen insbesondere die Verpflichtung zur Anonymisierung von Namen bei einer Veröffentlichung und zur Beachtung schutzwürdiger Belange Betroffener oder Dritter sowie das Verbot der Weitergabe von Abschriften an Dritte in Betracht.
(6) Im Fall einer Entscheidung aufgrund Absatz 2 Buchstaben a) und c) sowie Abs. 3 Buchstabe a) holt das Stadtarchiv vorher die Zustimmung der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters ein.
(7) Wird die Benutzung von Unterlagen nach Art. 11 Absatz 4 Satz 2 BayArchivG beantragt, so hat der Benutzer die Einwilligung des Betroffenen beizubringen oder nachzuweisen, dass die Benutzung dem Vorteil des Betroffenen zu dienen bestimmt ist.

§ 11 Benutzung im Stadtarchiv
(1) 1 Die Benutzung erfolgt durch die Einsichtnahme in Findmittel, Archivgut und Reproduktionen in den dafür vorgesehenen Räumen des Stadtarchivs. 2 Dieses kann die Benutzung auch durch Beantwortung von schriftlichen oder mündlichen Anfragen, durch Abgabe von Reproduktionen oder durch Versendung von Archivgut ermöglichen.
(2) Mündliche oder schriftliche Auskünfte können sich auf Hinweise auf einschlägiges Archivgut beschränken.
(3) 1 Das Archivgut, die Reproduktionen, die Findmittel und die sonstigen Hilfsmittel sind mit größter Sorgfalt zu behandeln. 2 Eine Änderung des Ordnungszustandes, die Entfernung von Bestandteilen und die Anbringung oder Tilgung von Vermerken sind unzulässig.
(4) 1 Das eigenmächtige Entfernen von Archivgut aus den für die Benutzung vorgesehenen Räumen ist untersagt. 2 Das Stadtarchiv ist berechtigt, Kontrollen durchzuführen.
(5) 1 Die Verwendung von technischen Geräten bei der Benutzung, wie Kamera, Schreibmaschine, Diktiergerät, Computer oder beleuchtete Leselupe bedarf besonderer Genehmigung. 2 Diese kann nur erteilt werden, wenn durch die Verwendung der Geräte weder Archivgut gefährdet noch der geordnete Ablauf der Benutzung gestört wird. 3 Zum Schutz des Archivguts ist es untersagt, zu rauchen, zu essen und zu trinken. 4 Taschen, Mappen, Mäntel und dergleichen dürfen in die Benutzerräume nicht mitgenommen werden.

§ 12 Haftung
(1) 1 Der Benutzer haftet für die von ihm verursachten Verluste oder Beschädigungen des überlassenen Archivguts sowie für die sonst bei der Benutzung des Archivs verursachten Schäden. 2 Dies gilt nicht, wenn er nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft.
(2) 1 Der Benutzer hat bei der Auswertung des Archivguts die Rechte und schutzwürdigen Interessen der Stadt Würzburg, die Urheber- und Persönlichkeitsrechte Dritter und deren schutzwürdigen Interessen zu wahren. 2 Von Ansprüchen Dritter stellt er die Stadt frei.

§ 13 Reproduktionen
(1) 1 Die Anfertigung von Reproduktionen kann nur nach Maßgabe der §§ 6 bis 10 erfolgen. 2 Reproduktionen werden durch das Stadtarchiv oder eine von diesem beauftragte Stelle hergestellt.
(2) Eine Veröffentlichung, Weitergabe oder Vervielfältigung von Reproduktionen ist nur mit vorheriger Zustimmung des Stadtarchivs zulässig.
(3) Bei einer Veröffentlichung von Reproduktionen sind das Stadtarchiv und die dort verwendete Archivsignatur anzugeben.

§ 14 Versendung von Archivgut
(1) 1 Auf die Versendung von Archivgut zur Benutzung außerhalb des Stadtarchivs besteht kein Anspruch. 2 Sie kann in begründeten Ausnahmefällen erfolgen, insbesondere wenn das Archivgut zu amtlichen Zwecken bei öffentlichen Stellen oder für Ausstellungszwecke benötigt wird. 3 Die Versendung kann von Auflagen abhängig gemacht werden.
(2) Archivgut kann zu nichtamtlichen Zwecken nur an hauptamtlich verwaltete Archive versandt werden, sofern sich diese verpflichten, das Archivgut in den Benutzerräumen unter Aufsicht nur dem Antragsteller vorzulegen, es archivfachlich einwandfrei zu verwahren, keine Reproduktionen anzufertigen und das Archivgut nach Ablauf der Ausleihfrist zurückzusenden.
(3) Eine Versendung von Archivgut für Ausstellungen ist nur möglich, wenn sichergestellt ist, dass das Archivgut wirksam vor Verlust und Beschädigung geschützt wird und der Ausstellungszweck nicht durch Reproduktionen oder Nachbildungen erreicht werden kann.

§ 15 Belegexemplar
(1) 1 Von der Veröffentlichung, die zu einem erheblichen Teil unter Verwendung von Archivgut des Stadtarchivs angefertigt worden ist, ist diesem ein Exemplar kostenlos zu überlassen. 2 Entsprechendes gilt für die Veröffentlichung von Reproduktionen. 3 Auf die Abgabe kann in Ausnahmefällen verzichtet werden.

§ 16 Gebühren
Gebühren werden nach der Gebührenordnung für das Stadtarchiv Würzburg erhoben.

§ 17 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung des Stadtarchivs Würzburg vom 16. April 1975 außer Kraft.
 
Stadt Würzburg, 8. Januar 1996
Weber
Oberbürgermeister


Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung des Stadtarchivs Würzburg (Benutzungssatzung)

vom 16.05.2019

Die Stadt Würzburg erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Mai 2018 (GVBl. S. 260), und Art. 13 Abs. 1 des Bayerischen Archivgesetzes (BayArchivG) vom 22. Dezember 1989 (GVBl. S. 710, BayRS 2241-1-WK), zuletzt geändert durch § 16a des Gesetzes vom 16. Dezember 1999 (GVBl. S. 521), folgende Satzung:

§ 1

Die Satzung über die Benutzung des Stadtarchivs Würzburg vom 8. Januar 1996 (MP u. VBl Nr. 21 vom 26. Januar 1996) wird wie folgt geändert:

1.    § 2 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Unterlagen sind vor allem Urkunden, Amtsbücher, Akten, Schriftstücke, amtliche Publikationen, Karteien, Karten, Risse, Pläne, Plakate, Siegel, Bild-, Film- und Tondokumente und alle anderen, auch elektronischen Aufzeichnungen, unabhängig von ihrer Speicherungsform, sowie alle Hilfsmittel und ergänzenden Daten, die für die Erhaltung und das Verständnis dieser Informationen sowie deren Nutzung notwendig sind.“

2.    In § 2 Abs. 2 wird als Satz 2 ergänzt: „Die Entscheidung über die Archivwürdigkeit von Unterlagen trifft – soweit übergeordnete Rechtsnormen nicht etwas anderes bestimmen – allein das Stadtarchiv.“

3.    In § 3 Abs. 3 werden als Sätze 3 und 4 hinzugefügt: „3 Werden vom Stadtarchiv archivwürdige Unterlagen nachgeordneter Stellen des Bundes übernommen, so gelten sie als städtisches Archivgut, soweit bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist. 4 Für die Nutzung solcher Unterlagen gelten die Vorschriften des Bundesarchivgesetzes entsprechend.“

4.    In § 3 Abs. 5 wird als zweiter Satz ergänzt: „Im Hinblick auf die spätere Archivierung ist das Stadtarchiv bei der Einführung und Änderung technischer Systeme zur Erstellung und Speicherung digitaler Unterlagen zu beteiligen.“

5.    In § 3 Abs. 5 wird Satz 2 zu Satz 3. In Satz 3 wird „Es“ ersetzt durch „Das Stadtarchiv“.

6.    § 3 Absätze 7 und 8 werden ersatzlos gestrichen.

7.    Nach § 5 wird ein neuer § 5a mit folgendem Wortlaut eingefügt:

„§ 5a Rechte Betroffener
 
1 Das Recht betroffener Personen auf Auskunft aus dem Archivgut und auf Berichtigung von Unterlagen richtet sich nach Art. 11 BayArchivG sowie Art. 26 BayDSG. 2 Rechtsansprüche betroffener Personen auf Löschung unzulässig gespeicherter personenbezogener Daten bleiben unberührt. 3 Nach dem Tode der betroffenen Personen stehen die vorgenannten Rechte der überlebenden Ehegattin oder dem überlebenden Ehegatten, der überlebenden eingetragenen Lebenspartnerin oder dem überlebenden eingetragenen Lebenspartner, nach deren oder dessen Tod den Kindern oder wenn weder eine Ehegattin oder ein Ehegatte, eine eingetragene Lebenspartnerin oder ein eingetragener Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, den Eltern der betroffenen Personen zu.“

8.    § 7 erhält die Überschrift  „Benutzungszweck“.

9.    § 9 Abs. 1 Satz 5 erhält folgenden Wortlaut: „Die Nutzung von archivierten Unterlagen, die Rechtsvorschriften des Bundes über Geheimhaltung unterliegen, richtet sich nach den Vorschriften des Bundesarchivgesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 410).“

10.    In § 13 Abs. 1 werden als Sätze 3 bis 5 hinzugefügt: „3 Nach vorheriger Genehmigung durch das Stadtarchiv kann im Ausnahmefall eine Person, die Archivgut im Lesesaal benutzt, auch selbst Reproduktionen anfertigen, sofern dadurch der Ordnungs- und Erhaltungszustand des Archivguts nicht gefährdet wird. 4 Eine Veröffentlichung oder Weitergabe der auf diese Weise angefertigten Reproduktionen ist untersagt. 5 Im Übrigen kann das Stadtarchiv die Genehmigung zur Anfertigung der in Satz 3 beschriebenen Reproduktionen versagen oder mit weiteren Auflagen versehen.“

§ 2
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Stadt Würzburg, 24.05.2019


Christian Schuchardt
- Oberbürgermeister -

>>> zurück