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Stadtarchiv

Gebührenordnung des Stadtarchivs

Die Stadt Würzburg erlässt aufgrund der Art. 1, 2 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.06.2018 (GVBl S. 449), folgende Gebührenordnung.

Gebührenordnung des Stadtarchivs Würzburg

§ 1
Gebührenpflicht und Auslagen

(1) Für die Benutzung des Stadtarchivs werden nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren erhoben. 

(2) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet, wer das Stadtarchiv gebührenpflichtig benutzt. Zur Zahlung der Gebühren ist ferner verpflichtet, wer die Gebühren dem Archiv gegenüber schriftlich übernommen hat oder für die Gebührenschuld einer anderen Person kraft Gesetzes haftet.

(3) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

(4) Entstehen dem Stadtarchiv durch die Benutzung oder durch sonstige Leistungen, die durch die das Archiv benutzende Person veranlasst sind, Auslagen, so sind diese neben den Benutzungsgebühren zu entrichten.


§ 2
Allgemeine Gebühren

(1) Für die Vorlage von Archivalien im Lesesaal für familienkundliche und gewerbliche Zwecke wird eine Tagesgebühr in Höhe von 6,00 € erhoben.

(2) Für die Erteilung schriftlicher Fachauskünfte, die Erstellung von Gutachten und für vergleichbare Tätigkeiten sowie für sonstige Tätigkeiten, die durch eine das Archiv benutzende Person veranlasst sind und die im Rahmen ihrer dienstlichen Obliegenheiten durch Dienstkräfte des Stadtarchivs ausgeführt werden, beträgt die Gebühr 32,00 € je angefangene halbe Stunde Zeitaufwand. 


§ 3
Reproduktionsentgelt

(1) Auf die Erstellung von Reproduktionen besteht kein Anspruch. Reproduktionen können nur angefertigt werden, wenn der Erhaltungszustand der Archivalien nicht gefährdet ist oder gefährdet wird und die technischen Voraussetzungen gegeben sind. Ansprüche auf bestimmte Herstellungsarten oder Formate bestehen nicht. Ermäßigungen nach § 3 Abs. 2 Pkt. 1.b) und 1.d) erhalten
- Personen, die sich in einer Ausbildung an einer allgemeinbildenden oder beruflichen Schule befinden,
- Personen, die an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule immatrikuliert sind,
- Personen, die Arbeitslosengeld I, Arbeitslosengeld II oder Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung beziehen,
- Personen, die Alterseinkünfte beziehen,
- Personen, die über eine auf sie ausgestellte und gültige Ehrenamtskarte verfügen.
Der Ermäßigungsgrund ist durch Vorlage geeigneter Dokumente nachzuweisen.
Bei Reproduktionsaufträgen, die mit Recherchearbeiten des Archivpersonals verbunden sind, fallen zusätzlich Gebühren gemäß § 2 Abs. 2 an. Es besteht kein Anspruch auf die Ermittlung der gesuchten Vorlage durch das Archivpersonal.

(2) Für die Anfertigung der folgenden Reproduktionsarten wird das nachstehende Entgelt erhoben:

1. Bürokopien und Scanausdrucke:

    a) Bürokopie / Scanausdruck DIN A 4            0,80 €
    b) Bürokopie / Scanausdruck DIN A 4, ermäßigt    0,40 €

    c) Bürokopie / Scanausdruck DIN A 3            1,40 €
    d) Bürokopie / Scanausdruck DIN A 3, ermäßigt    0,70 €

2. Rückvergrößerungen von Mikrofilmen und anderen Mikroformen:

a) für nachweislich wissenschaftliche, rechtliche oder heimatkundliche Zwecke
    DIN A 4            0,80 €
    DIN A 3            1,40 €

b) für gewerbliche, private und sonstige Zwecke (u. a. für Jubiläen und Geburtstage)
    DIN A 4            1,20 €
    DIN A 3            2,10 €

3. Elektronische Reproduktionen und Versand derselben:

    a) Scan (wird durch Archiv ausgeführt)    Je Scanvorgang   2,00 €
    b) Brennen auf Speichermedium (CD, DVD etc.)    Je Medieneinheit  3,00 €
    c) Versendung per E-Mail    Je E-Mail              3,00 €

(3) In genehmigten Ausnahmefällen dürfen durch eine das Archiv benutzende Person auf Antrag und sofern dem keine Urheber- oder sonstigen Rechte bzw. konservatorische Bedenken entgegenstehen, eigenständig Fotografien von Archivalien angefertigt werden. Für die Vorbereitung und Beaufsichtigung der Aufnahmen in den Räumen des Archivs wird eine Gebühr von 5,00 € je angefangene Stunde Zeitaufwand berechnet.

(4) Für die ohne eigene Recherche im Stadtarchiv erfolgende Beauftragung von Reproduktionen aus im Stadtarchiv verwahrten Personenstandsregistern aus Standesämtern, die aufgrund exakter und richtiger Angaben der beauftragenden Person keines besonderen Rechercheaufwands des Archivpersonals bedürfen, werden Gebühren von 16,00 € pro Fall erhoben. Im Falle von Aufträgen, die einen höheren Rechercheaufwand erfordern, werden Gebühren gemäß § 2 Abs. 2 erhoben.

(5) Für Beglaubigungen von Reproduktionen werden Gebühren in Höhe von 5,00 € pro Beglaubigung erhoben.


§ 4
Verwaltungsgebühr für die Prüfung einer Veröffentlichungsgenehmigung

(1) Für die Prüfung einer Veröffentlichungsgenehmigung für Reproduktionen bei einer Verwertung, die nicht ausschließlich wissenschaftlichen, heimatkundlichen oder unterrichtlichen Zwecken dient, wird eine Gebühr von 32,00 € je angefangene halbe Stunde Zeitaufwand erhoben.

(2) Bestehende Ansprüche Dritter aus Urheber-, Verwertungs- oder Lizenzrechten werden durch die Bezahlung der Gebühr gem. § 4 Abs. 1 nicht abgelöst, sondern sind gesondert abzugelten.

(3) Bestehende Ansprüche des Stadtarchivs aus Urheber-, Verwertungs- oder Lizenzrechten werden durch die Bezahlung der Gebühr gem. § 4 Abs. 1 ebenfalls nicht abgelöst, sondern sind unter Abschluss einer Nutzungsvereinbarung gesondert abzugelten.


§ 5
Auslagen

Neben den in §§ 2-4 genannten Gebühren werden als Auslagen erhoben:

(1) die Postgebühren, die Kosten einer Versendung (z. B. für Verpackung und Versicherung) sowie die Fernsprechgebühren,

(2) die Reisekosten nach den Reisekostenvorschriften und sonstige Aufwendungen bei Ausführung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle,

(3) die anderen Behörden, Institutionen, Unternehmen sowie sonstigen natürlichen und juristischen Personen für ihre Tätigkeiten zustehenden Beträge.


§ 6
Gebührenbefreiung

(1) Gebühren nach § 2 werden nicht erhoben bei Inanspruchnahme des Stadtarchivs

1. für nachweisbar wissenschaftliche, unterrichtliche und heimatkundliche Zwecke,

2. in Amts- und Rechtshilfesachen für den Bund, die Länder und die Gemeinden, Gemeindeverbände, Stiftungen und Körperschaften des öffentlichen Rechts der Bundesrepublik Deutschland,

3. für rechtliche Forschungen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften sowie der Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit die Benutzung in eigener Sache erfolgt und Gegenseitigkeit gewährt wird,

4. für Auskünfte und Nachforschungen, die den Nachweis eines versorgungsrechtlichen Anspruchs zum Ziel haben,

5. für einfache Beratung oder Auskunftserteilung ohne Inanspruchnahme von Archivalien,

6. durch öffentliche Stellen oder Privatpersonen, soweit sich diese Inanspruchnahme auf Archivgut erstreckt, das diese öffentlichen Stellen oder Privatpersonen an das Stadtarchiv abgegeben haben.

(2) Ein Reproduktionsentgelt nach § 3 wird für öffentliche Leihgeber nicht erhoben, wenn Gegenleistungen im Lichtbildtauschverkehr vereinbart sind.

(3) Für Veröffentlichungen im Interesse der Stadt Würzburg werden Gebühren nach § 4 Abs. 1 nicht erhoben.


§ 7
Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit Eintritt des Gebührentatbestandes, der zu einer sofortigen Fälligkeit der Tagesgebühr sowie der Kopier-, Fotografier- und Scangebühren führt. Gleiches gilt für entstandene Auslagen gem. § 5 dieser Gebührenordnung. Bei Zustellung einer Kostenrechnung tritt die Fälligkeit vier Wochen nach der Rechnungsstellung ein.

(2) Das Archiv kann angemessene Vorschüsse auf die Gebühren und Auslagen verlangen und seine Tätigkeit von der Bezahlung der Gebühren und Auslagen abhängig machen.


§ 8
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung vom 24.04.2009 außer Kraft.


Stadt Würzburg, 24.05.2019


Christian Schuchardt
- Oberbürgermeister -

 

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