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Gebührensatzung
Gebührensatzung über die Benutzung der Stadtbücherei der Stadt Würzburg Die Stadt Würzburg erlässt aufgrund der Art. 1, 2 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.06.2018 (GVBl S. 449), folgende Gebührensatzung § 1Gebührenpflicht und Auslagen (1) Für die Benutzung der Stadtbücherei werden nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren erhoben. (2) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet, wer gebührenpflichtige Leistungen der Stadtbücherei der Stadt Würzburg in Anspruch nimmt. Zur Zahlung der Gebühren ist ferner verpflichtet, wer die Gebühren der Stadtbücherei gegenüber schriftlich übernommen hat oder für die Gebührenschuld einer anderen Person kraft Gesetzes haftet. (3) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. (4) Entstehen der Stadtbücherei durch die Benutzung oder durch sonstige Leistungen, die durch die die Stadtbücherei benutzende Person veranlasst sind, Auslagen, so sind diese in der tatsächlich entstandenen Höhe neben den Benutzungsgebühren zu entrichten. § 2 (1) Die Höhe der Gebühr für den Büchereiausweis richtet sich nach den nachfolgend bestimmten Zeiträumen: a. Jahresgebühr für volljährige Personen 20,00 € (2) Der Gebührenzeitraum beginnt mit der Ausstellung des Büchereiausweises. Bei erneuter Zahlung einer Grundgebühr wird die Gültigkeitsdauer um den entsprechenden Zeitraum verlängert. Ansonsten berechtigt der Büchereiausweis nach Ablauf des Gebührenzeitraumes nicht mehr zur Ausleihe von Medien der Stadtbücherei. (3) Die ermäßigte Jahresgebühr gilt für Personen in Ausbildung, Schüler*innen, Studierende, Personen, die Arbeitslosengeld I, Arbeitslosengeld II oder Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung beziehen, Asylbewerber*innen und Menschen mit Behinderung. Die Zugehörigkeit zu diesem Personenkreis ist nachzuweisen. (4) Die Jahresgebühr kann für zeitlich begrenzte oder einmalige Aktionen als Werbemaßnahme um bis zur Hälfte ermäßigt werden. § 3 Für Medien, die im Rahmen des Bestsellerservice entliehen werden, beträgt die Gebühr je § 4 Für die Ausleihe von Spielfilm DVD´s beträgt die Gebühr pro Medium und pro Woche 1,50 €. § 5 (1) Für die Ausstellung eines Ersatzes für einen Büchereiausweis wird eine Gebühr erhoben. Diese beträgt 2,50 €. (2) Für das Verbuchen von Medien ohne Vorlage des Büchereiausweises wird eine Gebühr erhoben in Höhe von 1,00 €. § 6 (1) Für Vorbestellungen oder die Zurücklegung von Medien nach § 4 Abs. 4 der Satzung über die Benutzung der Stadtbücherei ist eine Gebühr von 0,70 € für jedes Medium zu entrichten. (2) Für Medien die per Fernleihe (im Rahmen des deutschen Leihverkehrs) beschafft werden, ist eine Gebühr von 3,00 € für jedes Medium zu entrichten. § 7 (1) Wird die Leihfrist (§ 4 Abs. 2 der Satzung über die Benutzung der Stadtbücherei) (2) Die Säumnisgebühr beträgt je angefangene Woche der Leihfristüberschreitung und je Medium a) für Erwachsene 1,10 € (3) Wird ein Medium nicht innerhalb von 30 Kalendertagen nach Leihfristende zurückgegeben, erfolgt die Inrechnungsstellung des Mediums. Hierdurch entstehen zusätzlich weitere Kosten, die sich aus dem anschließenden Verwaltungsverfahren ergeben. (4) Diese Regelungen gelten auch für Medien, die über Fernleihe beschafft wurden. § 8 Wer einen Internet-PC im Falkenhaus nutzt, zahlt für eine halbe Stunde 1,20 €, für eine Stunde 2,40 €. Wer 5 € bezahlt, bekommt ein Zeitguthaben für 6 €, für 10 € ein Zeitguthaben von 13,20 €. Der in § 2 Abs. 3 Satz 1 dieser Gebührensatzung genannte Personenkreis ist von der Nutzungsgebühr für Internet-PCs befreit. § 2 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. § 9 a. Ausdrucke (s/w) pro Blatt 0,10 € b. Ausdrucke (farbig) pro Blatt 0,30 € c. Ersatz für Booklets von AV- oder ähnlichen Medien je 3,00 € § 10 (1) Soweit nachfolgend nicht anders bestimmt, entstehen die Gebühren und Auslagen mit der Inanspruchnahme der Leistung der Stadtbücherei. Sie werden mit der Entstehung fällig. (2) Die Gebühren gemäß § 5 entstehen mit Beantragung der Dienstleistung und sind sofort fällig. (3) Die Gebühren gemäß § 6 Abs.1 entstehen bei der Rücklage des Mediums und sind dann fällig. § 11 (1) Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 01.04.2007 außer Kraft. Stadt Würzburg, 23.05.2019 Christian Schuchardt - Oberbürgermeister - |
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