Alkoholmissbrauch durch Verkauf von Alkohol an Tankstellen
Unter welchen Voraussetzungen darf an Tankstellen Alkohol verkauft werden?
Der Verkauf von Alkohol an Tankstellen ist laut Ladenschlussgesetz (LSchLG) § 2 Abs. 2 nach 20 Uhr nur zulässig in geringen Mengen, als Reisebedarf oder als Mitbringsel. Grundsätzlich ist nicht mehr als typischer Reisebedarf anzusehen und damit unzulässig die kasten- oder trägerweise Abgabe alkoholischer oder nichtalkoholischer Getränke.
Unzulässig - selbst bei Einhalten der Mengenbegrenzung - ist die Abgabe alkoholischer Getränke an Nichtreisende!
Ist der Konsum von Alkohol an Tankstellen erlaubt?
Ferner wird darauf hingewiesen, dass die Duldung des Konsums von alkoholischen Getränken auf dem Tankstellengelände bzw. in unmittelbarer Nähe durch Kunden der jeweiligen Tankstelle ein erlaubnispflichtiges Gaststättengewerbe darstellen kann!
Gibt es hierzu Kontrollen?
Hier werden die Mitarbeiter des Kommunalen Ordnungsdienstes vermehrt Kontrollen im Rahmen des Jugendschutzgesetzes durchführen, um die Einhaltung gemäß des Ladenschlussgesetzes zu überprüfen. Ziel dieser Kontrollen ist es, alkoholbedingte Folgen sowie Berge von Müll – die durch den unerlaubten Verkauf und damit auch Genuss der Suchtmittel entstehen können – zu vermeiden!
Was geschieht bei Missachtung der Bestimmungen?
Bei Missachtung der gesetzlichen Bestimmungen werden ggf. Bußgelder verhängt.