Sprengstofferlaubnis

Wer explosionsgefährliche Stoffe erwerben, befördern, aufbewahren, verwenden oder vernichten möchte, muss dafür eine Sprengstofferlaubnis beantragen.


Welche Berechtigungen sind in der Sprengstofferlaubnis gem. § 27 Sprengstoffgesetz enthalten?

Die Sprengstofferlaubnis gem. § 27 des Sprengstoffgesetzes (SprengG) berechtigt zum Erwerb, zum Befördern, zur Aufbewahrung, zum Verwenden und zur Vernichtung von:

  • Nitrocellulosepulver zum Wiederladen
  • Schwarzpulver zum Vorderladerschießen
  • Böllerpulver zum Böllerschießen 

innerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes.

Gibt es einen Antrag als PDF-Datei zum Download?​​​​​

Ja, den Antrag für die Sprengstofferlaubnis können Sie sich hier herunterladen:

Antrag Erlaubnis § 27 SprengG Antrag Erlaubnis § 27 SprengG, 86 KB
Welche Unterlagen müssen dem Antrag beigefügt werden?

Dem Antrag ist die entsprechende Bedürfnisbescheinigung beizufügen, die vom ersten Schützenmeisters des entsprechenden Vereins unterschrieben wird. Bei Jägern entfällt die Bedürfnisbescheinigung für das Laden und Wiederladen. (Voraussetzung hierfür ist ein gültiger Jahresjagdschein). Bei der ersten Ausstellung ist zudem noch eine Kopie des Fachkundezeugnisses beizufügen.

Die sprengstoffrechtliche Zuverlässigkeit wird durch die Behörde geprüft.

Wie lange ist die Sprengstofferlaubnis gültig?

Die Erlaubnis ist maximal fünf Jahre gültig.

Welche rechtliche Grundlage gibt es dazu?

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