Neues Naturdenkmal in der Stadt | Götterbaum unter Schutz gestellt
Der Götterbaum an der Ecke Marcusstraße/Klinikstraße: ein echter Champion
Der Götterbaum ist laut Deutschem Dendrologischen Gesellschaft eines der größten Exemplare in ganz Deutschland. Er ist etwa 80 Jahre alt und hat einen Stammumfang von 4,21 m. Nicht einmal im Ringpark finden sich vergleichbare Stammumfänge. Der Baum ist vital und ortsbildprägend und wohl das stärkste und höchste freistehende Exemplar eines Götterbaums im Stadtbereich.
Umweltbürgermeister Martin Heilig zeigt sich hochzufrieden: „Ich freue mich sehr, dass wir eine Möglichkeit gefunden haben, diesen einzigartigen Baum zu erhalten und mein Vorschlag einstimmige Unterstützung im Stadtrat gefunden hat. Dieser Baum ist aufgrund seines Alters und Wuchses wirklich beachtlich und laut der Champion-Trees-Liste der dickste Baum seiner Art in Bayern und der fünftdickste in Deutschland.“
Schutzwürdigkeit vielfach bestätigt
Auch der Naturschutzbeirat hat die Unterschutzstellung befürwortet. Eigentümerin des Götterbaums (Ailanthus altissima) ist die Stiftung Juliusspital. Der Baum befindet sich vor dem Eingangsbereich des gleichnamigen Seniorenstifts. Im Zuge eines geplanten Anbaus an das bestehende Stift wäre der Götterbaum durch Bebauung und Baubetrieb bei einer umfassenden Ausübung des Baurechts in seinem dauerhaften Bestand gefährdet, so die Bewertung der Unteren Naturschutzbehörde. Die Stadt Würzburg hatte den Baum nach Bekanntwerden der Baupläne zunächst einstweilig sichergestellt. Das Gartenamt, der Stadtheimatpfleger und das Gutachten eines Mitglieds des Naturschutzbeirats unterstreichen die Schutzwürdigkeit des Götterbaumes.
Aufgrund seiner Seltenheit, Einmaligkeit und Schönheit im Stadtgebiet sind die Voraussetzungen nach § 28 Bundesnaturschutzgesetz für das Unterschutzstellen als Naturdenkmal erfüllt.
Seit 01. Dezember 2022 ist es nicht erlaubt, das Naturdenkmal zu beschädigen, auszugraben, Teile abzutrennen oder auf andere Weise das Wachstum oder Erscheinungsbild des Baumes zu verändern. Ausnahmen, insbesondere zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht, sind in § 3 der Verordnung festgelegt. Zuwiderhandlungen können mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
(24.11.2022)