Menü

Gefährliche und nachweispflichtige Bauabfälle

Hier erhalten Sie Informationen zum Umgang mit gefährlichen und anderen nachweispflichtigen Bauabfällen.

Gefährliche Bauabfälle

Vor Beginn eines Rückbaus muss von der Bauherrin bzw. dem Bauherrn geprüft werden, ob bei den Demontagearbeiten „gefährliche Abfälle“ gemäß Abfallverzeichnisverordnung (AVV) entstehen.

Typische Kategorien gefährlicher Bauabfälle sind:

Bis etwa ins Jahr 2000 hergestellte künstliche Mineralfasern (umgangssprachlich: Glaswolle, Steinwolle, Mineralwolle, Kamilit oder Kamelit) enthalten Fasern, die mittlerweile als krebserzeugend eingestuft sind. Derartige Abfälle sind gefährliche Abfälle (Abfallschlüssel 17 06 03*). Neue Materialien sind in der Regel mit dem RAL-Gütezeichen versehen und weisen kein schädigendes Potenzial auf; Abfälle aus diesen Materialien sind keine gefährlichen Abfälle.

  • Kohlenteerhaltige Bitumengemische (17 03 01*)
     
  • Kontaminierte Hölzer (17 02 04*)
     
  • Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten (17 05 03*)
     
  • PCB-haltige Bauabfälle, z.B. einige Dichtungsmassen (17 09 02*)
     
  • Heizöltanks und -leitungen

Diese dürfen nur von Fachfirmen nach § 62 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) gereinigt und zerlegt werden. Der im Tank enthaltene Ölschlamm und die Reinigungsrückstände sind gefährliche Abfälle.
Weitere Informationen finden Sie hier.

„Gefährlicher Abfall“ soll möglichst vor Beginn des eigentlichen Gebäudeabrisses ausgebaut werden. Er muss getrennt gesammelt, transportiert und entsorgt werden. Gefährlicher Abfall darf nicht mit anderen Kategorien (Abfallschlüssel) von gefährlichem Abfall oder „nicht gefährlichem Abfall“ vermischt werden.

Bei gefährlichen Abfällen besteht die Pflicht zum Führen von Nachweisen und Registern. Für die Sammlung und Beförderung ist eine behördliche Erlaubnis erforderlich.
Die Nachweisverordnung gilt nicht für private Haushalte. Haushaltsübliche Mengen gefährlicher Abfälle aus privaten Haushalten („Problemstoffe“) können daher über die Angebote des städtischen Eigenbetriebs „Die Stadtreiniger“ entsorgt werden (Abfall-ABC).

Nachweispflichtige Abfälle

Eine besondere Kategorie bilden Abfälle aus Dämmstoffen, die das Flammschutzmittel Hexabromcyclododecan enthalten (HBCD-haltige Dämmmaterialien). Nach der POP-Abfall-Überwachungsverordnungexterner Link müssen diese Stoffe getrennt gesammelt, transportiert und entsorgt werden. Eine Vermischung mit anderen Abfällen ist verboten. Es handelt sich in der Regel zwar nicht um gefährliche Abfälle, dennoch sind sie nachweispflichtig, d.h. sie unterliegen – wie gefährliche Abfälle  – der Nachweispflicht, wobei der Sammelentsorgungsnachweis als Regelentsorgungsverfahren (ohne Mengenbeschränkung) empfohlen wird.

Die Nachweispflicht gilt nicht für private Haushalte. Die Vereinfachungen durch die „Handwerkerregelung“externer Link können auch für HBCD-haltige Abfälle in Anspruch genommen werden.

Weitere Informationen zum Umgang mit HBCD-haltigen Abfällen finden Sie beim Umweltbundesamt.externer Link

Abstimmung der Entsorgungswege

Sollte bei einer Baumaßnahme mit größeren Mengen gefährlicher Bauabfälle zu rechnen sein, informieren Sie bitte im Vorfeld zwecks Abstimmung der Nachweisführung und Entsorgung die

Fachabteilung Immissionsschutz- und Abfallrecht
Tel. 0931 / 37 2875
umweltschutz@stadt.wuerzburg.de.

>>> zurück