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Befreiungen in Ausnahmefällen

Das GEG sieht in eng umgrenzten Einzelfällen auch die Möglichkeit vor, Befreiungen von den Vorgaben des GEG zu beantragen (§ 102 GEG): 

Befreiungen können bei der FA Bauaufsicht beantragt werden, wenn die Ziele des GEG durch alternative Maßnahmen in gleichem Umfang erreicht werden. 

Bei der Sanierung bzw. im Hinblick auf die Anforderungen im Bestand kann eine Befreiung auch in Frage kommen, wenn die Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand zu einer unbilligen Härte führen würden. Eine unbillige Härte liegt insbesondere dann vor, wenn die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer durch die eintretenden Einsparungen nicht erwirtschaftet werden können. 

Ein entsprechender Antrag muss schriftlich bei der FA Bauaufsicht gestellt werden. Dem Antrag muss der Nachweis eines Energiesachverständige nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung zur Ausführung energiewirtschaftlicher Vorschriften (AVEn) beigefügt werden, der bescheinigt, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen. Listen mit den zugelassenen Energiesachverständigen finden Sie bei

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