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Innovationsklausel | Gleiches Ziel, anderer Weg

Das GEG enthält eine sogenannte Innovationsklausel (§ 103 GEG), die unter bestimmten Voraussetzungen Abweichungen von den energetischen Vorgaben des GEG erlaubt:

  • Von den Vorgaben für den Gesamtenergiebedarf, den baulichen Wärmeschutz und die anteilige Nutzung erneuerbarer Energien kann auf Antrag eine Abweichung zugelassen werden, wenn die Treibhausgasemissionen des Gebäudes gleichwertig begrenzt werden und der Höchstwert des Jahres-Endenergiebedarfs das 0,75fache eines entsprechenden Referenzgebäudes nicht übersteigt.
     
  • Von den Vorgaben für die Bewertung der Gesamtenergieeffizienz eines sanierten Gebäudes gemäß § 50 GEG (auf Basis des Primär-Energiebedarfs) kann auf Antrag eine Abweichung zugelassen werden, wenn das Wohngebäude so geändert wird, dass die Treibhausgasemissionen des Gebäudes gleichwertig begrenzt werden und der Jahres-Endenergiebedarf das 1,4fache eines entsprechenden Referenzgebäudes nicht überschreitet.

Diese Innovationsklauseln gelten zunächst bis Ende 2023.

Die Abweichung muss schriftlich bei der FA Bauaufsicht beantragt werden. Dem Antrag muss der Nachweis eines Energiesachverständige nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung zur Ausführung energiewirtschaftlicher Vorschriften (AVEn) beigefügt werden, der bescheinigt, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen.


Die Energiesachverständigen finden Sie unter
Bayerische Ingenieurkammer-Bauexterner Link 
Bayerische Architektenkammerexterner Link

Spätestens ein Jahr nach Abschluss der Maßnahme muss ein Erfahrungsbericht über die Umsetzung eingereicht werden.

Zudem ist es bis Ende 2025 möglich, dass in einem räumlichen Zusammenhang (Straßenblock, Quartier, etc.) nicht jedes Gebäude, sondern die Gebäude gemeinsam die Anforderungen des GEG erfüllen. Hierzu muss zwischen den Bauherren eine verbindliche Vereinbarung über die gemeinsame Erfüllung der Anforderungen getroffen und diese der FA Bauaufsicht vorgelegt werden. Sollten Sie ein solches Vorgehen planen, ist eine frühzeitige behördliche Abstimmung erforderlich.

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