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Die Erfüllungserklärung | Der energetische Nachweis für den Bau

Jede Bauherrin bzw. jeder Bauherr muss sich eine Erfüllungserklärung ausstellen lassen (§§ 92 und 93 GEG).

Dies gilt immer bei Neubau, Erweiterung oder Ausbau. Bei Sanierungen gilt die Pflicht nur, wenn größere Teile der Außenhaut saniert werden (also wenn mehr als 10 % der jeweiligen Fläche von Dach und Fassade betroffen sind) und die Bauherrin bzw. der Bauherr von der Möglichkeit einer Bewertung der Gesamtenergieeffizienz des sanierten Gebäudes gemäß § 50 GEG Gebrauch macht (als Alternative zu den bauteilbezogenen Anforderungen des § 48 GEG). 

Die Erfüllungserklärung muss den Nachweis enthalten, dass die Vorgaben des GEG (also insbesondere die Anforderungen an die Dämmung, den Energieverbrauch sowie - beim Neubau - den Einsatz erneuerbarer Energien) eingehalten werden. Die Erfüllungserklärung muss vor Baubeginn erstellt werden. Die Bauherrin bzw. der Bauherr müssen die Erfüllungserklärung aufbewahren. Eine Einreichung mit dem Bauantrag ist grundsätzlich nicht erforderlich.

Die FA Bauaufsicht kann die Vorlage aber im Einzelfall verlangen (zum Beispiel im Rahmen von Stichprobenkontrollen). Zudem kann die FA Bauaufsicht in begründeten Einzelfällen verlangen, dass Vollständigkeit und Richtigkeit der Erfüllungserklärung durch einen Energiesachverständigen bescheinigt werden.
 

Wie sieht eine Erfüllungserklärung aus und was muss sie beinhalten?

Das GEG schreibt keine bestimmt Form vor. Die Inhalte sind im § 93 GEG festgelegt.
Die Stadt Würzburg hat ein Muster zusammengestellt, welches für übliche Konstellationen die wichtigsten Inhalte zusammenfasst und als Grundlage für die Erstellung verwendet werden kann:

Erfüllungserklärung gem. Gebäudeenergiegesetz (GEG) Erfüllungserklärung gem. Gebäudeenergiegesetz (GEG), 111 KB


Wer darf die Erfüllungserklärung ausstellen?

Berechtigt für die Ausstellung der Erfüllungserklärung sind, (im Rahmen der jeweiligen Vorlageberechtigung) alle Personen, die über eine Bauvorlageberechtigung nach Art. 61 BayBO verfügen; kurz gesagt also alle Personen, die einen Bauantrag für Ihr Gebäude einreichen dürfen.

Berechtigt sind zudem Energiesachverständige nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung zur Ausführung energiewirtschaftlicher Vorschriften (AVEn).
 Die Energiesachverständigen finden Sie unter

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