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Haltung von Wirbeltieren besonders geschützter Arten

Was bei der Haltung von Wirbeltieren besonders geschützter Arten zu beachten ist

Voraussetzungen zum Halten von Wirbeltieren besonders geschützter Arten ist nach § 7 Bundesartenschutzverordnung, dass der Halter

  1. die erforderliche Zuverlässigkeit und ausreichende Kenntnisse über die Haltung und Pflege der Tiere hat und
  2. über die erforderlichen Einrichtungen zur Gewährleistung einer den tierschutzrechtlichen Vorschriften entsprechenden  Haltung der Tiere verfügt.

Tiergehege
Tiergehege sind eingefriedete Grundflächen, auf denen Tiere wildlebender Arten ganz oder teilweise im Freien gehalten werden. Als Tiergehege gelten auch Anlagen zur Haltung von Vögeln. 


Genehmigungspflicht

Möchten Sie ein Tiergehege errichten, erweitern, betreiben oder eine Zweckänderung veranlassen, so zeigen Sie dies sind bei der unteren Naturschutzbehörde, Stadt Würzburg,  mindestens 1 Monat vorher an.

Dabei ist sicherzustellen, dass

  • die artgemäße und verhaltensgerechte Unterbringung sowie die fachgerechte Betreuung gewährleistet sind
  • durch die Anlage weder der Naturhaushalt oder das Landschaftsbild beeinträchtigt noch der Zugang zur freien Natur in unangemessener Weise eingeschränkt wird
  • das Tiergehege so gesichert ist, dass die Tiere nicht entweichen können
  • die Vorschriften des Tier- und Artenschutzes beachtet werden.

Die untere Naturschutzbehörde kann die erforderlichen Anordnungen zur Erfüllung dieser Voraussetzungen treffen.


Sonstige rechtliche Belange

Die Erlaubnis nach dem Tierschutzrecht ist beim Fachbereich Verbraucherschutz, Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung einzuholen. Unter Umständen kommen für die Errichtung, die Erweiterung und den Betrieb eines Tiergeheges die Bestimmungen des Baurechts zum Tragen.

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