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Abbruch- und Sanierungsarbeiten rund um asbesthaltige Materialien

Die Bayerische Bauordnung (Artikel 3 und 9) verpflichtet Bauherr*innen, bauliche Anlagen so zu errichten, zu ändern und instand zu halten bzw. Baustellen so zu betreiben, dass keine Gefahren für Leben oder Gesundheit entstehen.

Hieraus leiten sich diverse Pflichten für Bauherr*innen und Gewerbebetriebe ab:

  • Bauherr*innen müssen vor Beginn von Abbruch- oder Sanierungsmaßnahmen das Gebäude auf das Vorhandensein asbesthaltiger Materialien untersuchen und diese vor dem übrigen Rückbau oder Abbruch fachgerecht zu entsorgen.

Wegen der erheblichen Gesundheitsgefahren beim Umgang mit Asbest dürfen Arbeiten an asbesthaltigen Bauteilen nur unter Beachtung strenger Vorschriften durchgeführt werden. Zu beachten sind hierbei die Vorschriften der Gefahrstoffverordnung und der Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 519). Für Gewerbebetriebe gelten die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung und der Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 519) zwingend.

Fachliche Empfehlung für Privatpersonen

Die Anzeigepflicht nach der Gefahrstoffverordnung gilt nicht für Privatpersonen. Dennoch haben auch Privatpersonen dafür zu sorgen, dass bei der ordnungsgemäßen Entsorgung asbesthaltiger Materialien keine Gefahren für Leben und Gesundheit entstehen. Dies kann am ehesten durch die Beachtung der o.g. technischen Regeln gelingen. Die Einhaltung der hohen Anforderungen zur Minimierung der Asbestfaserfreisetzung setzen allerdings eine spezialisierte Ausrüstung, umfangreiche Erfahrung sowie Sachkunde voraus, über die Privatpersonen im Regelfall nicht verfügen. Daher wird dringend empfohlen, Arbeiten an asbesthaltigen Materialien immer durch ein sachkundiges Unternehmen ausführen zu lassen. Arbeiten an schwach gebundenen Asbestprodukten dürfen generell nur von Fachbetrieben vorgenommen werden.

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