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Gefährdung & Gesundheitsschutz

Wegen der erheblichen Gesundheitsgefahren beim Umgang mit Asbest sind Herstellung und Verwendung von Asbestprodukten seit den 1990er Jahren nicht mehr zulässig.

Ausgebaute asbesthaltige Materialien müssen daher entsorgt und dürfen nicht wiederverwendet werden. Auch das Lagern, die Weitergabe oder das Verwenden, z.B. als Abdeckmaterial ist verboten. Zuwiderhandlung stellen eine Straftat dar (u.a. §§ 325 und 326 Abs. 1 StGB).

Besonders gefährlich sind Weichasbestprodukte, z.B. in Dämm- und Feuerschutzplatten oder als Spritzasbest, da die Fasern nur schwach gebunden sind. Arbeiten an schwach gebundenen Asbestprodukten dürfen daher ausschließlich von Fachbetrieben vorgenommen werden, die eine entsprechende Zulassung besitzen.

In Asbestzement sind die Asbestfasern fest im Zement gebunden. Eine Gesundheitsgefahr entsteht hier bei der Freisetzung der schädlichen Asbestfasern durch unsachgemäßen Ausbau bzw. Umgang, z.B. Sägen, Bruch oder Wurf.

Generell dürfen keine Arbeiten durchgeführt werden, die zu einem Abtrag der Oberfläche von Asbestprodukten führen, etwa Schleifen, Bürsten, Hochdruckreinigen, Bohren.

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