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Umwelt und Klima

Bauen in Überschwemmungsgebieten | Ausnahme

Hochwasser an Flüssen und Bächen ist eine zunehmende Gefahr für Gebäude, die beim Planen und Bauen unbedingt berücksichtigt werden muss.

Nicht hochwasserangepasstes Bauen kann zu Schäden an Bauwerken und zur Gefährdung der Bewohnerinnen und Bewohner führen. Zudem können Gebäude den wichtigen Hochwasserabfluss behindern und so Überschwemmungsereignisse verschärfen.

Im UmweltAtlas Bayern finden Sie Karten zu festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten sowie weiteren Risikogebieten, wie HQ100 oder HQextremexterner Link. Über die Funktion "Inhalte/Überschwemmungsgefahren" können Sie verschiedene Navigationswerkzeuge auswählen.

Grundsätzlich besteht Bauverbot in "amtlich festgesetzten Überschwemmungsgebieten" und in "vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten". Sollten Bau und Erweiterung in diesen Gebieten dennoch unumgänglich sein, so ist zunächst eine wasserrechtliche Ausnahme erforderlich. Diese wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung muss separat beim Fachbereich Umwelt- und Klimaschutz beantragt werden – sie wird nicht gemeinsam mit der Baugenehmigung erteilt.

Das folgende Dokument fasst die gesetzlichen Anforderungen zusammen und unterstützt SIe bei der Ausarbeitung der erforderlichen Antragsunterlagen:

Errichtung und Erweiterung von Gebäuden in Überschwemmungsbegieten Errichtung und Erweiterung von Gebäuden in Überschwemmungsbegieten, 79 KB

Bitte fügen Sie den Antragsunterlagen im Hinblick auf die Prüfung der hochwasserangepassten Bauweise folgenden, ausgefüllten Auskunftsbogen bei:

Auskunft zur hochwasserangepassten Ausführung bei der Errichtung oder Erweiterung von baulichen Anlagen, Stand: 5/2019 Auskunft zur hochwasserangepassten Ausführung bei der Errichtung oder Erweiterung von baulichen Anlagen, Stand: 5/2019, 120 KB

Auch die Umsetzung der in § 78 a WHG externer Linkgenannten Vorhaben bzw. Durchführung der dort genannten Tätigkeiten ist in festgesetzten Überschwemmungsgebieten verboten. Ausnahmen können beim Fachbereich Umwelt- und Klimaschutz beantragt werden.

Zudem ist die Errichtung neuer Heizölverbrauchsanlagen in Überschwemmungsgebieten verboten; für Bestandsanlagen gelten Nachrüstfristen. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.

Wichtige Rechtsgrundlagen sind:

  • §§ 78 ff WHG
  • Artikel 46 BayWG
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