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Benutzungspflichtige Radwege

Nach StVO §2 sind Fahrräder einspurige Fahrzeuge und gehören grundsätzlich auf die Fahrbahn. Radfahrer dürfen daher wählen, ob sie die Fahrbahn oder Radverkehrsanlagen benutzen möchte. Benutzungspflichtig sind diese immer dann, wenn eines der folgenden Verkehrszeichen angebracht ist:


VZ_237

Radweg (VZ 237):
Signalisiert Benutzungspflicht für baulichen Radweg und oder Radfahrstreifen (auf der Fahrbahn).


VZ_241

Getrennter Fuß- und Radweg (VZ 241):
Sichtbare (bauliche oder markierte) Trennung der Verkehrsarten. Keine gemeinsame Nutzung. Räumliche Nähe erfordert dennoch Rücksicht der Radfahrer gegenüber Fußgängern.


VZ_240

Gemeinsamer Geh- und Radweg (VZ 240):
Keine räumliche Trennung der Verkehrsarten. Radfahrer müssen besondere Rücksicht auf Fußgänger nehmen!

Gemeinsam_Geh_Rad_01_Adrien
Gemeinsam_Geh_Rad_01_Adrien (c) Adrien Cochet-Weinandt


Hinweis: eine fortlaufende Benutzungspflicht besteht nur, wenn nach jeder Einmündung / Kreuzung erneut das entsprechende Verkehrszeichen aufgestellt ist.

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