Benutzungspflichtige Radwege
Radweg (VZ 237):
Signalisiert Benutzungspflicht für baulichen Radweg und oder Radfahrstreifen (auf der Fahrbahn).
Getrennter Fuß- und Radweg (VZ 241):
Sichtbare (bauliche oder markierte) Trennung der Verkehrsarten. Keine gemeinsame Nutzung. Räumliche Nähe erfordert dennoch Rücksicht der Radfahrer gegenüber Fußgängern.
Gemeinsamer Geh- und Radweg (VZ 240):
Keine räumliche Trennung der Verkehrsarten. Radfahrer müssen besondere Rücksicht auf Fußgänger nehmen!
Gemeinsam_Geh_Rad_01_Adrien (c) Adrien Cochet-Weinandt
Hinweis: eine fortlaufende Benutzungspflicht besteht nur, wenn nach jeder Einmündung / Kreuzung erneut das entsprechende Verkehrszeichen aufgestellt ist.