Radfahrstreifen Radfahrstreifen sind immer benutzungspflichtig und mittels einer durchgezogenen Längsmarkierung von der Fahrbahn getrennt. Das Befahren durch den KFZ-Verkehr ist verboten. Nur bei Einmündungen und oder dahinter liegenden Parkplätzen am Seitenstreifen ist ein rücksichtsvolles Befahren / Queren erlaubt. Auf Radfahrstreifen besteht absolutes Halte- und Parkverbot.
Schutzstreifen Schutzstreifen sind nicht benutzungspflichtig und mittels einer gestrichelten Längsmarkierung erkennbar. Sie zeigen einen Angebotsraum für den Radverkehr auf, den der KFZ-Verkehr nicht befahren darf. Schutzstreifen dürfen nicht befahren werden. Ausnahme ist der Begegnungsfall großer Fahrzeuge, für die die Kernfahrbahn zu schmal ist. Auch hier besteht absolutes Halte- und Parkverbot.
Unterwegs mit Kindern Bis zum Alter von acht Jahren fahren Kinder auf dem Gehweg oder auf baulich von der Fahrbahn getrennten Radwegen. Auf die Fahrbahn markierte Radfahr- oder Schutzstreifen dürfen sie nicht benutzen. Kinder von acht bis zehn Jahren dürfen den Gehweg benutzen oder fahren auf Radwegen oder der Fahrbahn. Ab zehn Jahren müssen sie Radweg oder Fahrbahn nutzen. Ein Elternteil oder eine andere Aufsichtsperson ab 16 Jahren darf das radfahrende Kind unter acht Jahren auf dem Gehweg begleiten.
Fahrradstraße / Fahrradzone Fahrradstraßen sind dem Radverkehr vorbehalten und erfüllen meist eine wichtige Netzfunktion. Radfahrer dürfen hier unter Berücksichtigung des Rechtsfahrgebotes nebeneinander fahren. Weiterer Fahrzeugverkehr ist nur bei Zusatzbeschilderung zulässig. Radfahrer dürfen auch hier weder gefährdet noch behindert werden. Für alle Verkehrsteilnehmer gilt die Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Die Fahrradzone ist ein zusammenhängendes Gebiet von Fahrradstraßen.
Benutzungspflichtige Radwege Nach StVO §2 sind Fahrräder einspurige Fahrzeuge und gehören grundsätzlich auf die Fahrbahn. Radfahrer dürfen daher wählen, ob sie die Fahrbahn oder Radverkehrsanlagen benutzen möchte. Benutzungspflichtig sind diese immer dann, wenn eines der folgenden Verkehrszeichen angebracht ist:
Einbahnstraße / Verbot der Einfahrt Im Falle nebenstehender Beschilderung ist dem Radverkehr die Einfahrt bzw. die Fahrt in Gegenrichtung erlaubt. Es gilt für alle Verkehrsteilnehmern weiterhin Rechtsfahrgebot. KFZ-Fahrer sind angehalten gezielt auf entgegenkommenden Radverkehr zu achten. Achtung in Zone 30: Im Verlauf und am Ende von Einbahnstraßen gilt (falls nicht anders beschildert) für alle Verkehrsteilnehmer weiterhin die Vorfahrtsregel „Rechts vor Links“.