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Verkehr und Mobilität

Ladeinfrastruktur wird Pflicht | Das neue Gebäudeelektromobilitätsinfrastrukturgesetz

Auf den Straßen sind immer mehr Elektrofahrzeuge unterwegs. Beim Laden dieser Fahrzeuge spielt die private Ladeinfrastruktur – ob zuhause, in der Arbeit oder beim Einkaufen – eine zentrale Rolle. Die Nationale Leitstelle Ladeinfrastrukturexterner Link schätzt, dass 2030 etwa 80 Prozent der Ladevorgänge im privaten Bereich erfolgen werden. Die bisherige Erfahrung zeigt: das größte Hindernis für den Ausbau der Ladeinfrasturktur in Mehrfamilienhäusern oder Nichtwohngebäuden ist eine fehlende Leitungsinfrastruktur.

Gibt es keine nutzbaren Leitungen bzw. Leerrohre, fehlt der Platz für den Zähler oder ist die Dimensionierung des Hausanschlusses zu gering, so ist die Nachrüstung einer Ladestation mit hohen Kosten verbunden. Andersherum gilt: ist diese Infrastruktur vorhanden, so kann eine Ladestation mit sehr geringen Kosten errichtet werden.

Das Gebäudeelektromobilitätsinfrastrukturgesetz (GEIG)externer Link gibt daher Mindestanforderungen an die Leitungs- und Ladeinfrastruktur im Gebäudebereich vor, die bei allen Bauvorhaben zu beachten sind, für die nach dem 25. März 2021 ein Bauantrag gestellt bzw. (bei genehmigungsfreien Vorhaben) mit dem Bau begonnen wurde. Ziel des Gesetzes ist es, den Ausbau der Elektromobilität zu unterstützen und gleichzeitig die Bezahlbarkeit des Bauens und Wohnens zu wahren. Im folgenden informieren wir Sie über die wichtigsten Regelungen:

Neubau eines Wohngebäudes mit mehr als 5 Stellplätzen
Beim Neubau eines Wohngebäudes mit mehr als 5 Stellplätzen muss jeder Stellplatz mit einer Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet werden.

Neubau eines Nichtwohngebäudes (z.B. Büro, Fabrik, Hotel, etc.) mit mehr als 10 Stellplätzen
Beim Neubau eines Nichtwohngebäudes mit mehr als 10 Stellplätzen muss jeder dritte Stellplatz mit einer Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet und ein Ladepunkt (sofort) errichtet werden.

Größere Renovierung eines bestehenden Wohngebäudes mit mehr als 10 Stellplätzen

Bei einer größeren Renovierungen (mehr als 25 % der Gebäudehülle und Parkplätze oder elektrische Infrastruktur der Parkplätze werden saniert) eines bestehenden Wohngebäudes mit mehr als 10 Stellplätzen muss jeder Stellplatz mit einer Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet werden.

Größere Renovierung eines bestehenden Nichtwohngebäudes mit mehr als 10 Stellplätzen

Bei einer größeren Renovierungen (mehr als 25 % der Gebäudehülle und Parkplätze oder elektrische Infrastruktur der Parkplätze werden saniert) eines bestehenden Nichtwohngebäudes mit mehr als 10 Stellplätzen muss jeder fünfte Stellplatz mit einer Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet und ein Ladepunkt (sofort) errichtet werden.

Nachrüstung bei bestehenden Nichtwohngebäuden mit mehr als 20 Stellplätzen (auch ohne Sanierung)
Für jedes bestehende Nichtwohngebäude muss der Eigentümer – unabhängig von einer Sanierung – dafür sorgen, dass bis zum Januar 2025 ein Ladepunkt errichtet wird.

Nachweis

Die Einhaltung der Vorgaben obliegt dem Eigentümer des jeweiligen Gebäudes. Es ist eine stichprobenartige Kontrolle durch die zuständige Behörde vorgesehen.
Erfolgt die Umsetzung der Vorgaben durch ein beauftragtes Unternehmen – z.B. Bauunternehmen oder Elektrofachbetrieb – so muss dieses Unternehmen nach Abschluss der Arbeiten dem Eigentümer eine sog. Unternehmererklärung (§ 13 GEIG) schriftlich oder elektronisch ausstellen. Diese Erklärung muss vom Eigentümer für mindestens 5 Jahre aufbewahrt werden. Im Falle einer Kontrolle erfolgt der Nachweis über diese Unternehmererklärung.

Die für den Vollzug zuständige Behörde muss in Bayern noch festgelegt werden.

Ausnahmen
Nicht betroffen sind Nichtwohngebäude im Besitz von kleinen und mittleren Unternehmen, die das Gebäude überwiegend selbst nutzen.
Die Vorgaben zur Nachrüstung von Bestandsgebäuden (§§ 8 – 10 GEIG) entfallen, wenn die Kosten für die Lade- und Leitungsinfrastruktur 7 Prozent der Gesamtkosten einer größeren Renovierung überschreiten.

Bei Fragen können Sie sich an die Koordinierungsstelle Nachhaltige Mobilität unter sauber.mobil@stadt.wuerzburg.de oder 0931 / 37 2626 wenden.

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