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Verkehr und Mobilität

Unterwegs auf der Straße – und auf Radwegen

Sofern ein Radfahrstreifen oder ein baulich angelegter Radweg vorhanden ist, müssen Elektrokleinstfahrzeuge diesen benutzen. Dies gilt für ausgewiesene Radwege, gemeinsame oder getrennte Geh- und Radwege, aber auch für solche Radwege ohne Benutzungspflicht für Radfahrende (keine Beschilderung, nur Markierung mit einem Piktogramm „Fahrrad“).

Wenn diese nicht vorhanden sind, so darf und muss auf der Fahrbahn gefahren werden. Auf der Fahrbahn markierte Schutzstreifen müssen dabei genutzt werden. Kraftfahrzeuge müssen auch beim Überholen von E-Scootern einen Mindestüberholabstand von 1,5 m einhalten. Generell ist bei der Nutzung von Radwegen darauf zu achten, dass der Radverkehr nicht behindert wird und ein Überholen möglich ist. Auch auf gemeinsamen Geh- und Radwegen ist das Gebot der Rücksichtnahme zu beachten. Erforderlichenfalls muss der Fahrende des E-Scooters ebenso wie der Radfahrende die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr anpassen.

 

Radwege:
Radwege:
So ausgeschilderte „baulich angelegte“ Radwege dürfen und müssen mit E-Scootern benutzt werden.
 

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