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Informationen zur beruflichen Betreuung

Worauf muss ich mich als rechtliche:r Betreuer:in ab dem 01.01.2023 einstellen?

Weiterführende Informationen und Links:

- Verordnung über die Registrierung von Beruflichen Betreuern (Betreuerregistrierungsverordnung-BTRegV)externer Link


Ab 01.01.2023 sind als Folge der Betreuungsrechtsreform berufliche Betreuer:innen bei der Betreuungsbehörde ihres (Wohn)Sitzes, der sog. Stammbehörde, zu registrieren. Die Registrierung ist für selbstständige Berufsbetreuer:innen wie auch für Vereinsbetreuer vorgesehen. Sie stellt eine Berufszulassung dar, für die es bisher keine Vorgängerregelung gab. Die Regelung findet sich in § 23 BtOG (Betreuungsorganisationsgesetz) sowie der Betreuerregistrierungsverordnung.

Ohne eine positive Registrierung (oder die vorübergehende Registriervermutung des § 32 BtOG) kann keine Betreuung nach dem 01.01.2023 beruflich übertragen werden. Für vor dem 01.01.2023 übertragene berufliche Betreuungen gilt via § 32 BtOG ein Bestandsschutz bis 01.07.2023. Für die weiteren Vergütungsansprüche (§ 7 VBVG 2023) muss auch hier die Registrierung beantragt und letztlich erfolgreich beschieden werden.
https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/Registrierungexterner Link

Die Voraussetzungen für eine Registrierung als beruflicher Betreuer sind gem. § 23 Abs. 1 BtOG:

  • Die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit
  • Eine ausreichende Sachkunde für die Tätigkeit als berufliche Betreuerin oder beruflicher Betreuer und
  • eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus der Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 Euro für jeden Versicherungsfall und von einer Million Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.

Die persönliche Eignung wird im Rahmen eines Gespräch bei der Betreuungsstelle geprüft. Die Prüfung der Zuverlässigkeit erfolgt durch die Vorlage bestimmter Unterlagen und Erklärungen.

Eine berufliche Betreuerin oder ein beruflicher Betreuer muss in der Lage sein, die betreute Person in allen vom Gericht angeordneten Aufgabenbereichen rechtlich zu vertreten. Daher sind umfangreiche Sachkundenachweise auf verschiedenen Gebieten erforderlich:

  • Kenntnisse des Betreuungs- und Unterbringungsrechts, des dazugehörigen Verfahrensrechts sowie auf den Gebieten der Personen- und Vermögenssorge
  • Kenntnisse des sozialrechtlichen Unterstützungssystems und
  • Kenntnisse der Kommunikation mit Personen mit Erkrankungen und Behinderungen und von Methoden zur Unterstützung bei der Entscheidungsfindung

Umfang und Inhalt des Sachkundenachweises wurde in Anlage zur Betreuerregistrierungsverordnung (BtRegV) festgelegt. Einen Überblick finden Sie hier:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/Sachkundenachweisexterner Link

Wer beruflich Betreuungen führen möchte, muss sich künftig bei der zuständigen Betreuungsbehörde (Stammbehörde) registrieren lassen. Die Betreuungsstelle der Stadt Würzburg ist zuständig, wenn

  1. der Geschäftssitz (Betreuungsbüro oder eine Kanzlei) in Würzburg ist oder errichtet werden soll.
  2. es keinen Geschäftssitz gibt, aber der Wohnsitz in Würzburg ist.

Eine Postfachadresse ist hierfür ohne Bedeutung.

Für die Registrierung wird bei Erteilung des Bescheides eine Gebühr von 200,-€ erhoben.

Bestandsbetreuerinnen und –betreuer sind von der Gebühr befreit.

Weitere Gebühren können anfallen, wenn ein Vorab-Bescheid zur Feststellung der Sachkunde (gem. § 7 Abs. 4 BtRegV) beantragt wird oder ein Registrierungsbescheid widerrufen oder zurück genommen werden muss.

Um regelmäßig weiterführende Informationen zu erhalten, melden Sie sich bei der Mailing-Liste "Betreuungsrecht" der Uni Bochum an:
ANMELDUNG ZUR MAILINGLISTEexterner Link (externer Link)

Es besteht immer wieder Bedarf an zusätzlichen qualifizierten und motivierten Berufsbetreuer:innen. 

Bitte senden Sie uns Ihre Interessensbekundung an: 
betreuungsstelle@stadt.wuerzburg.de

Die Vergütung erfolgt je nach Qualifikation des/der Betreuers/Betreuerin und der Fallkonstellation in pauschalierter Form.

Der Vorstand des am Sitz oder hilfsweise am Wohnsitz der beruflichen Betreuerin/des beruflichen Betreuers zuständigen Amtsgerichts stellt auf Antrag der Betreuerin /des Betreuers nach dessen Registrierung fest, nach welcher Vergütungstabelle sich die von diesem zu beanspruchenden Vergütungen richten. Diese Feststellung gilt für das gerichtliche Verfahren zur Festsetzung der Vergütung bundesweit. Die Feststellung oder Änderung wirkt auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurück (§ 8 VBVG). Das Ergebnis ist der Stammbehörde mitzuteilen.

Hier können Sie selbst prüfen, welche Vergütung Sie mit Ihrem jeweiligen Ausbildungs- oder Studienberuf erhalten können. Bei weiteren Fragen lassen Sie sich über das zuständige Amtsgericht, Abteilung Rechtspfleger beraten.

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/Betreuervergütung_2019externer Link

Sehr empfehlenswert ist die Nutzung geeigneter Software für Betreuer:innen. Es gibt verschiedene Anbieter, die zum Teil in Verbindung mit der Mitgliedschaft in einem Berufsverband vergünstigte Konditionen anbieten: BUTLER, BDB at work, BT Professionell oder PLESOFT (Aufzählung ist nicht vollständig).

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