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Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes

Wer explosionsgefährliche Stoffe erwerben, befördern, aufbewahren, verwenden oder vernichten möchte, muss dafür eine Sprengstofferlaubnis beantragen.

Die Sprengstofferlaubnis gem. § 27 des Sprengstoffgesetzes (SprengG) berechtigt zum Erwerb, zum Befördern, zur Aufbewahrung, zum Verwenden und zur Vernichtung von:

  • Nitrocellulosepulver zum Wiederladen
  • Schwarzpulver zum Vorderladerschießen
  • Böllerpulver zum Böllerschießen 

innerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes.

Dem Antrag ist die entsprechende Bedürfnisbescheinigung beizufügen, die vom ersten Schützenmeisters des entsprechenden Vereins unterschrieben wird. Bei Jägern entfällt die Bedürfnisbescheinigung für das Laden und Wiederladen. (Voraussetzung hierfür ist ein gültiger Jahresjagdschein). Bei der ersten Ausstellung ist zudem noch eine Kopie des Fachkundezeugnisses beizufügen.

Die Erlaubnis ist maximal fünf Jahre gültig.

Die sprengstoffrechtliche Zuverlässigkeit wird durch die Behörde geprüft.

Antrag Erlaubnis § 27 SprengG Antrag Erlaubnis § 27 SprengG, 86 KB

Gesetzliche Grundlage

https://www.gesetze-im-internet.de/sprengg_1976/index.htmlexterner Link

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