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Informationen zum Thema Mobilfunk

Die Verwaltung der Stadt Würzburg setzt auf Transparenz und regelmäßige Information in Bezug auf die Errichtung von Mobilfunkanlagen.

In Abständen von drei bis sechs Monaten - in dringenden Fällen auch kurzfristiger - informiert die Verwaltung die zuständigen Gremien des Stadtrates über bedeutsame und öffentlichkeitswirksame Vorhaben zur Errichtung von Mobilfunkanlagen, sofern entsprechende Informationen der Mobilfunkanbieter vorliegen.

Besonders im Fokus stehen dabei Anlagen, die baurechtlich genehmigungspflichtig sind oder von besonderer städtebaulicher Relevanz sind. Ebenso werden Anlagen auf städtischen Grundstücken sowie in der Nähe von schützenswerten Einrichtungen wie Schulen, Kindergärten, Seniorenheimen oder Krankenhäusern besonders berücksichtigt.

Die Stadt Würzburg setzt damit auf einen offenen und transparenten Umgang mit der Errichtung von Mobilfunkanlagen und ermöglicht den zuständigen Gremien sowie den Bürgerinnen und Bürgern eine frühzeitige Information über entsprechende Vorhaben.


Aktuelle rechtliche Situation:

Ausschlaggebend für die immissionsschutzfachliche Zulässigkeit der Mobilfunkanlage ist die so genannte Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur. Diese wird nach § 5 der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) von der Bundesnetzagentur erteilt. Die Einhaltung der Grenzwerte der Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) wird über diese Standortbescheinigung geprüft und bestätigt.
 
Im Einzelfall bestehen Mitwirkungsmöglichkeiten der Stadt Würzburg, wenn folgende Bereiche tangiert sind: 

  • Denkmalschutz und Baurecht (über die Fachabteilung Bauaufsicht)
  • Festsetzungen des rechtsgültigen Bebauungsplans in dem Gebiet, in dem die Anlage errichtet werden soll (über den Fachbereich Baurecht/Bauplanungsrechtliche Beurteilung)
  • die Stadt Würzburg ist Grundstückseigentümerin und ein Mietvertrag wird benötigt (über den Fachbereich Immobilienmanagement)

Statistisch gesehen sind rund 95 % der Standorte für Mobilfunkanlagen baurechtlich verfahrensfrei. Gemäß Art. 57 Absatz 1 Nummer 5a Bayerische Bauordnung sind verfahrensfrei: Antennen sowie Antennen tragende Masten mit einer freien Höhe bis zu 10 m und zugehörige Versorgungseinrichtungen mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 10 m³ sowie die mit einem solchen Vorhaben verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt einer bestehenden Anlage. Durch das Änderungsgesetz aus dem Jahre 2020 wurde die Vorschrift dahingehend erweitert, dass derartige Anlagen im Außenbereich bis zu einer Höhe von 15 m verfahrensfrei sind.

Auch die verfahrensfrei gestellten Vorhaben haben jedoch das materielle Bauordnungs- und Bauplanungsrecht einzuhalten. Zudem bedürfen verfahrensfreie Antennen an Baudenkmälern (einschließlich Ensembles) oder in der Nähe der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis. Damit sind die Thematiken Bauplanungs- Bauordnungsrecht sowie Denkmalschutz stetig im Fokus.


Mitwirkungsmöglichkeiten

Für freistehende Mobilfunkanlagen als Nicht-Gebäude gilt, dass Abstandsflächen einzuhalten sind, wenn von ihnen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen. Bei großer Höhe, breitem Mast, der Anbringung vieler Antennen, Vorhandensein von Podesten im oberen Teil des Mastes und Ähnlichem werden insofern freistehende Funkmasten häufig Abstandsflächen einzuhalten haben. Bei Antennenaufbauten auf Gebäuden wird eine gebäude- bzw. wandgleiche Wirkung des jeweiligen Dachaufbaus zu verlangen sein.

Im Umgriff eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes beurteilt sich die Zulässigkeit einer Mobilfunkanlage hinsichtlich der Art der Nutzung. Die Rechtsprechung klassifiziert diese als nicht störende Gewerbebetriebe. Mobilfunkanlagen sind dahingehend in besonderen Wohngebieten, Dorfgebieten, dörflichen Wohngebieten, Mischgebieten, urbanen Gebieten, Kerngebieten, Gewerbegebieten und Industriegebieten zunächst allgemein zulässig. In Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten können sie als Ausnahmen zugelassen werden, und in reinen Wohngebieten sowie in Sondergebieten sind sie nicht zulässig.
Allerdings können untergeordnete Bestandteile eines Telekommunikationssystems, wie beispielsweise Empfangs- und Sendeanlagen des Mobilfunks oder Masten, ebenfalls als Nebenanlage klassifiziert werden, so dass diese sodann in sämtlichen genannten Baugebieten zulässig sind.
 
Im Innenbereich muss sich die Mobilfunkanlage nach der Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Entspricht die „Eigenart der näheren Umgebung“ einem Baugebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung, ist die Mobilfunkanlage als gewerbliche Hauptanlage oder Nebenanlage hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nach diesem Baugebiet zu beurteilen. In diesem Zusammenhang ist auf das obenstehende zu verweisen.
 
Im Außenbereich ist eine Mobilfunkanlage als Anlage der „öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsleistungen“ privilegiert zulässig. Sie ist jedoch nur zulässig, wenn die öffentlichen Belange nicht entgegenstehen. Hier ist insbesondere zu würdigen, dass schädliche Umwelteinwirkungen wegen elektromagnetischer Strahlung nicht Gegenstand des Prüfprogrammes sind. Hier bedarf es, wie eingangs erwähnt, einer Standortbescheinigung, die durch die Bundesnetzagentur ausgestellt wird. Im Rahmen dieses Verfahrens werden die gesundheitlichen und immissionsschutzfachlichen Aspekte überprüft.

Konkret umfasst eine potenzielle Baugenehmigung lediglich die Errichtung des Mastes/ der Antenne, nicht jedoch die Nutzung sowie den Betrieb. Die Standortbescheinigung fungiert als Bescheinigung über die Zulässigkeit des Betriebes an diesem Standort und erfasst die Baufreigabe.

Der Erlaubnis nach Art. 6 Bayerisches Denkmalschutzgesetz bedarf, wer in der Nähe von Baudenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn sich dies auf Bestand oder Erscheinungsbild eines der Baudenkmäler auswirken kann. Selbiges gilt, wer ein Ensemble verändern will, wenn die Veränderung eine bauliche Anlage betrifft, die für sich genommen ein Baudenkmal ist, oder wenn sie sich auf das Erscheinungsbild des Ensembles auswirken kann.
 
Die Erlaubnis kann versagt werden, soweit gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen.

Aufgrund der weitgehenden Verfahrensfreiheit von Mobilfunkanlagen sind die Nachbarinnen und Nachbarn darauf verwiesen, einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten betreffend Verstößen gegen Bauplanungs-, Bauordnungs- und Immissionsschutzrecht zu stellen. An dieser Stelle wird begutachtet, inwieweit durch das Vorhaben nachbarschützende Rechte tangiert werden.
 
Dabei ist, wie bereits angerissen, die Frage der immissonsschutzfachlichen Auswirkungen auf die Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur zu beschränken. Nach dem gegenwärtigen Stand der Forschung und Technik scheidet eine Gesundheitsgefährdung und damit Beeinträchtigung gesunder Wohnverhältnisse aus, wenn durch die Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur nachgewiesen wird, dass die Personenschutzgrenzwerte der 26. BImSchV eingehalten werden.
 
In Bezug auf das Bauordnungsrecht ist zu untersuchen, inwieweit Abstandsflächen aufgrund einer gebäudeähnlichen Wirkung anfallen und ob diese auf dem eigenen Grundstück zum Liegen gelangen.
 
In bauplanungsrechtlicher Hinsicht kann der Nachbarschutz auf den sogenannten Gebietsgewährleistungsanspruch gestützt werden. An seine mögliche Verletzung ist bei optischer Dominanz der Mobilfunkanlagen im Verhältnis zur vorhandenen baulichen Umgebung zu denken.


Neben diesen Mitwirkungsmöglichkeiten gibt es nach § 7a der 26. BImSchV ein Anhörungsrecht der betroffenen Kommunen. Inhaltlich ausgestaltet wird die in § 7a genannte "Beteiligung" durch die Vereinbarung über den Informationsaustausch und die Beteiligung der Kommunen beim Ausbau der Mobilfunknetze (Mobilfunkvereinbarung) zuletzt aktualisiert am 08.06.2020. Danach informieren die Betreiber die Kommune, falls ein neuer Mobilfunkstandort in ihrem Gebiet geplant ist. Die Kommune kann dann eigene Standortvorschläge machen, die vorrangig und ergebnisoffen auf ihre funktechnische und wirtschaftliche Eignung geprüft werden. Falls keine funktechnische und wirtschaftlichen Gründe dagegensprechen, sollen die Standortvorschläge vorrangig realisiert werden. Eine Ablehnung des Standortvorschlags der Kommune, ist dieser gegenüber zu begründen.

Nach Ablehnung eines Vorschlages der Kommune muss der Betreiber nur noch zwei weitere konkrete Einigungsversuche unternehmen. Der ganze Abstimmungsprozess für einen konkreten Standort ist in einem Zeitraum von 8 Wochen abzuschließen. Meldet sich die Kommune nicht innerhalb dieser Frist beim Betreiber ist eine Beteiligung ausgeschlossen. Eine schriftliche Unterrichtung über die Inbetriebnahme einer Mobilfunkanlage findet nicht mehr statt. Über die EMF-Datenbank (EMF = Elektromagnetische Felder) und die freizugängliche Karte der Bundesnetzagenturexterner Link können sich die Kommunen über die Inbetriebnahme und Standortbescheinigungen von Mobilfunkanlagen in ihrem Gemarkungsbereich informieren.

Die Beteiligung der Kommune bei der Standortwahl ist eine Aufgabe des eigenen Wirkungskreises. Sie findet unabhängig davon statt, ob die Kommune auch im übertragenen Wirkungskreis Aufgaben der unteren Immissionsschutzbehörde wahrnimmt. Die Mobilfunkanlagen werden aus immissionsschutzrechtlicher Sicht durch die Standortbescheinigung von der Bundesnetzagentur geprüft.

Formal gesehen wird das Anhörungsverfahren für Kommunen nach § 7a der 26. BImSchV über sog. "Suchkreisanfragen" für neue Mobilfunkanlagen durchgeführt. Die zweite Funktion der Suchkreisanfrage ist die Möglichkeit zur Nutzung kommunaler Liegenschaften als Standort auszuloten. Dies wird in der Mobilfunkvereinbarung auch als begrüßenswerter Aspekt festgesetzt.

Weitere Informationen zum Thema "elektromagnetische Strahlung" stellt Ihnen der Fachbereich Umwelt und Klimaschutz zur Verfügung.


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