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Bürgerbüro

Sonstiges

Zur Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr sollen Fahrerinnen und Fahrern im Güterkraft- und Personenverkehr besondere tätigkeitsbezogene Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden. Hierfür wurde das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) erlassen, wonach Berufskraftfahrer eine Grundqualifikation oder regelmäßige Weiterbildungen nach dem BKrFQG absolvieren müssen. Als Nachweis über diese Aus- und Weiterbildung wurde bis zum 22.05.2021 die Schlüsselzahl 95 eingetragen. Ab dem 23.05.2021 wird die Schlüsselzahl 95 in den Fahrerqualifizierungsnachweis eingetragen.

Personen, denen eine Fahrerlaubnis der Klasse C1, C1E, C oder CE vor dem 10.09.2009 erteilt wurde oder die Inhaber der alten Klasse 2 sind, sind aufgrund Ihres Besitzstandes von der Grundqualifikation befreit. Hier ist für die Eintragung der SZ 95 eine Weiterbildung nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz erforderlich. Gleiches zählt für die Busklassen (D1, D1E, D, DE) wenn diese vor dem 10.09.2008 erteilt wurden.

Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass eine Grundqualifikation für die Eintragung der SZ 95 dann erforderlich ist, wenn die Klasse C1, C1E, C, CE ab dem 10.09.2009 oder die Führerscheinklassen D1, D1E, D, DE ab dem 10.09.2008 erteilt wurden.

Falls Sie Fahrten im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen durchführen, ist es Pflicht die Schlüsselzahl 95 eingetragen zu haben. Lediglich private Fahrten und Fälle, die in die Überliegefrist fallen, sind noch ohne diesen Eintrag erlaubt.

In die Überliegefrist fallen Sie dann, wenn die Klasse C1, C1E, C oder CE vor dem 10.09.2009 erteilt wurde und diese zwischen dem 09.09.2014 und dem 09.09.2016 abläuft. Außerdem wenn die Klasse D1, D1E, D oder DE vor dem 10.09.2008 erteilt wurde und diese zwischen dem 09.09.2013 und dem 09.09.2015 abläuft.

Ihr verlängerter Besitzstand (Überliegefrist) für die Schlüsselzahl 95 endet hier erst mit Ablauf der Fahrerlaubnis. In diesen Fällen ist die gewerbliche Eintragung erst ab Ablauf der Fahrerlaubnis eintragungspflichtig.

Eine Beantragung der Verlängerung einer oben genannten Fahrerlaubnisklasse kann frühestens sechs Monate vor Ablauf der entsprechenden Klasse erfolgen. Wir raten Ihnen zur Verlängerung gleich die Grundqualifikation/Weiterbildung vorzulegen, damit die Fahrerlaubnis und die Schlüsselzahl 95 einheitlich zum gleichen Datum ablaufen.

Bei weiteren Fragen können Sie sich gerne an die Führerscheinstelle wenden.

Weitere Informationen könne sie folgenden Link nachlesen:

>>FAQ des Bundesamt für Güterverkehr<<externer Link


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