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Miteinander im Verkehr
Miteinander im Verkehr

KFZ-Fahrer sind bei Überholvorgängen gesetzlich verpflichtet innerorts mindestens 1,50 Meter Sicherheitsabstand zum Radverkehr einzuhalten. Dies gilt sowohl beim Überholen von Radfahrern im Mischverkehr (ohne / mit markiertem Schutzstreifen) als auch auf dem Radfahrstreifen fahrenden Radverkehr. Außerorts gelten mindestens 2 Meter Sicherheitsabstand.

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KFZ-Fahrer sind bei Überholvorgängen gesetzlich verpflichtet innerorts mindestens 1,50 Meter Sicherheitsabstand zum Radverkehr einzuhalten. Dies gilt sowohl beim Überholen von Radfahrern im Mischverkehr (ohne / mit markiertem Schutzstreifen) als auch auf dem Radfahrstreifen fahrenden Radverkehr. Außerorts gelten mindestens 2 Meter Sicherheitsabstand.

Dies ist kein Kavaliersdelikt! Insbesondere auf der Fahrbahn (Schutzstreifen und Radfahrstreifen) nötigt es Radfahrer zu riskanten Ausweichmanövern in den KFZ-Fahrbahnbereich und ist daher absolut verboten. Das Parken im Kreuzungsbereich neben baulich getrennten Radwegen ist auf 8 Metern vor dem Kreuzungsbereich ebenfalls verboten.

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Das Führen eines Kraftfahrzeuges verpflichtet Fahrzeuglenker (und weitere Insassen) sowohl beim Verlassen des Fahrzeuges als auch beim Abbiegen (insbesondere beim Rechts-Abbiegen) den Schulterblick anzuwenden. Damit wird die Gefahr des „toten Winkels“ minimiert und in der Folge werden reale Unfälle vermieden. Schulterblick kann Leben retten!

Toter Winkel

Auf Straßen und Radwegen gilt stets ein Rechtsfahrgebot. Radfahrer sollen allerdings 75 - 80 cm von der Bordsteinkante Abstand halten, insbesondere neben Gehwegen. Zu parkenden KFZ ist mindestens ein Meter Abstand einzuhalten, um sogenannten „Dooring Unfällen“ vorzubeugen. KFZ-Insassen beugen dieser Gefahr mit dem „holländischen Griff“ vor, in dem die Fahrzeugtür mit der abgewandten Handgeöffnet wird.

Dooring

Das nebeneinander Radfahren auf der Fahrbahn ist grundsätzlich erlaubt. Einzige Einschränkung: der nachfolgende Kraftfahrzeugverkehr darf nicht behindert werden. Solange diesem eine zweite Fahrspur oder die Gegenfahrbahn für den Überholvorgang zur Verfügung steht, ist eine Behinderung nicht gegeben. Denn es gilt, dass unter Einhaltung von festgelegten Sicherheitsabständen, ein Überholen des Radverkehrs durch Kraftfahrzeuge nur über einen vollständigen Spurwechsel möglich ist.

Nebeneinander

Radfahrer dürfen grundsätzlich nicht in die Gegenrichtung auf Radverkehrsanlagen fahren. Eine Ausnahme von dieser Regel besteht, wenn eine entsprechende Beschilderung dies ausdrücklich erlaubt. Geisterradler sind einem erhöhtem Unfallrisiko ausgesetzt, da Autofahrer gerade an Einmündungen nicht mit Radverkehr aus beiden Richtungen rechnen.

Geisterradler

Radfahrer dürfen selbst entscheiden, ob sie beim Links-Abbiegen die direkte oder indirekte Variante wählen. Die direkte Art ist zwar zügiger, erfordert allerdings eine sehr gute Verkehrsübersicht. Daher empfiehlt es sich in den meisten Fällen indirekt links abzubiegen. 

Indirektes Links-Abbiegen – wie geht das?

1. Queren Sie zunächst die Kreuzung in Fahrtrichtung gerade aus.
2. Stellen Sie sich anschließend in Fahrtrichtung der soeben gequerten Fahrbahn auf.
3. Schaltet die Ampelphase auf „Grün“, setzen Sie ihre Fahrt in die anfangs gewünschte Fahrtrichtung (links / jetzt geradeaus) fort.

Links-Abbiegen

In Situationen, in denen mehrere Kraftfahrzeuge hintereinanderstehen (z.B. an einer roten Ampel), dürfen Radfahrer rechts an diesen vorbeifahren. Dabei müssen Radfahrer besondere Vorsicht walten lassen, dürfen nur mit gemäßigter Geschwindigkeit sowie bei ausreichend Platz fahren. KFZ-fahrer sollten, wenn möglich, dafür ausreichend Platz freihalten.

Rechts überholen

Genau wie der Kraftfahrzeugverkehr muss auch der Radverkehr ein Abbiegen rechtzeitig und deutlich signalisieren. Für Radfahrer reichen dazu zwei deutlich ausgeführte Schulterblicke aus. Je nachdem wie es die Situation zulässt, können auch Handzeichen gegeben werden. Vor allem auf Radwegen ist dieses Verhalten wichtig, um sich als Radfahrer nicht gegenseitig zu gefährden.

Handzeichen

Bis zum Alter von acht Jahren fahren Kinder auf dem Gehweg oder auf baulich von der Fahrbahn getrennten Radwegen. Auf die Fahrbahn markierte Radfahr- oder Schutzstreifen dürfen sie nicht benutzen. Kinder von acht bis zehn Jahren dürfen den Gehweg benutzen oder fahren auf Radwegen oder der Fahrbahn. Ab zehn Jahren müssen sie Radweg oder Fahrbahn nutzen. Ein Elternteil oder eine andere Aufsichtsperson ab 16 Jahren darf das radfahrende Kind unter acht Jahren auf dem Gehweg begleiten.

Foto: Unterwegs mit Kindern
Foto: Unterwegs mit Kindern (c) Isabella Hochrein

Radfahrer dürfen Gehwege nur dann befahren, wenn diese mit der Zusatzbeschilderung „Radfahrer frei“ gekennzeichnet sind. Radfahrer müssen jedoch auf Fußgänger gezielt Rücksicht nehmen und ihre Geschwindigkeit anpassen. Schrittgeschwindigkeit, Anhalten oder ggf. Absteigen gehören bei Begegnungen mit Fußgängern zum geboten Verhalten für Radfahrer.

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Radfahrer dürfen hier ebenfalls fahren. Fußgänger dürfen weder gefährdet noch behindert werden und die Geschwindigkeit ist an die des Fußgängerverkehrs anzupassen. In manchen Fällen kann die Freigabe von Fußgängerzonen für den Radverkehr auch einer zeitlichen Beschränkung unterliegen. Diese wäre über zusätzliche Beschilderung angezeigt.

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Gemeinsam achtsam

Sind Straßen als verkehrsberuhigte Bereiche („Spielstraßen“) beschildert, begegnen sich Fußgänger, Radfahrer und Kraftfahrzeuge stets als gleichberechtigte Verkehrsteilnehmer. Für alle ist zu jeder Zeit Schrittgeschwindigkeit vorgeschrieben. In verkehrsberuhigten Bereichen müssen Rad- als auch Kraftfahrzeugfahrer jederzeit auf Fußgänger und insbesondere spielende Kinder gefasst sein, da diese die Straße in ihrer gesamten Breite benutzen dürfen.

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Bussonderstreifen können mit dem Zusatzschild „Radfahrer frei“ gekennzeichnet sein. In diesem Fall ist dem Radverkehr die Nutzung erlaubt. Umsichtiges Verhalten ist geboten, um Verzögerungen des Busverkehrs so gering wie möglich zu halten.

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Fachbereich Tiefbau und Verkehrswesen / Radverkehr - Mobilität
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