Kirchenaustritt
Wie kann ich aus meiner Religionsgemeinschaft austreten?
Sie erklären den Kirchenaustritt persönlich beim Standesamt des Wohnsitzes.
Als Alternative steht Ihnen nach Art. 3 Abs. 4 Kirchensteuergesetz auch der Weg offen, Ihre Erklärung in öffentlich beglaubigter Form bei Ihrem Wonsitzstandesamt einzureichen. Das heißt, dass Ihre Unterschrift von einem Notar beglaubigt sein muss.
Das Standesamt Würzburg ist für Sie zuständig, wenn Sie in einer der folgenden Gemeinden gemeldet sind:
- Würzburg
- Randersacker (mit Lindelbach)
- Reichenberg (mit Albertshausen, Fuchsstadt, Lindflur und Uengershausen)
- Theilheim
- Zell a.Main
Wie läuft die mündliche Erklärung beim Standesamt ab?
Sie vereinbaren vorab online einen Termin mit dem Standesamt.
Zum vereinbarten Termin bringen Sie bitte Ihren gültigen Personalausweis oder Reisepass mit. Die Gebühr begleichen Sie vor Ort mit Karte oder mit Bargeld.
Wir benötigen Angaben zu Ihrer Religionszugehörigkeit (z.B. römisch-katholisch oder evangelisch-lutherisch) und ggf. zu Ihrem Taufort.
Direkt beim Termin erhalten Sie Ihre Austrittsbescheinigung.
Kann ich für den Kirchenaustritt online einen Termin mit dem Standesamt vereinbaren?
Für den Kirchenaustritt vereinbaren Sie bitte online einen Termin.
Terminreservierung Kirchenaustritt (Online-Service),Kann ich den Kirchenaustritt auch schriftlich erklären?
Sie können Ihren Kirchenaustritt auch schriftlich erklären.
Auf der schriftlichen Austrittserklärung muss Ihre Unterschrift von einem Notar beglaubigt sein. Ein einfacher Brief von Ihnen oder eine E-Mail reichen nicht aus. Die vom Notar beglaubigte Erklärung muss dem Standesamt im Original zugehen, damit die Erklärung wirksam wird. Werfen Sie den Umschlag in einen der Rathausbriefkästen oder senden ihn per Post an:
Standesamt Würzburg
Kirchenaustritt
Rückermainstr. 2
97070 Würzburg
Wie viel kostet der Kirchenaustritt?
Die Gebühren betragen für die Aufnahme einer Austrittserklärung mit Austrittsbescheinigung 35,00 Euro pro Person.
Wann wird der Kirchenaustritt wirksam?
Der Kirchenaustritt wird wirksam, wenn die Austrittserklärung dem zuständigen Standesamt zugegangen ist. Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Austrittserklärung wirksam geworden ist (Art. 6 Abs. 5 KirchStG).
Über Ihren Kirchenaustritt benachrichtigen wir die Meldebehörde, das Finanzamt und das Kirchensteueramt.
Mein Kind möchte aus der Religionsgemeinschaft austreten. Was gilt hier?
Für Kinder unter 12 Jahren müssen alle Sorgeberechtigten den Kirchenaustritt erklären.
Kinder ab 12 Jahren müssen zudem dem Kirchenaustritt zustimmen, also bei dem Termin persönlich anwesend sein.
Jugendliche ab 14 Jahren müssen die Erklärung zum Kirchenaustritt persönlich selbst abgeben. Eine Zustimmung der Sorgeberechtigten ist nicht erforderlich.
Ich möchte meine Religionsgemeinschaft wechseln. Wie gehe ich vor?
Um Ihre Religionsgemeinschaft zu wechseln, müssen Sie zunächst Ihren Kirchenaustritt beim Standesamt erklären.
Der Eintritt in die neue gewählte Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft richtet sich nach deren Satzung. Bitte nehmen Sie dafür Kontakt mit dieser Kirche auf und vereinbaren Sie dort einen Termin.