Elektrisch unterwegs

Durch die Straßenbahn ist der elektrische Antrieb seit vielen Jahrzehnten fester Bestandteil der Mobilität in Würzburg.

Auch für die anderen Verkehrsmittel stellt die Elektrifizierung einen zentralen Zukunftstrend dar. So entwickelt sich die elektrische Unterstützung im Radverkehr zunehmend zu einem wichtigen Erfolgsfaktor. Auch wenn eine Verminderung des Kfz- Verkehrs im Vordergrund stehen muss, bietet die Elektrifizierung des (unvermeidbaren bzw. verbleibenden) Kfz-Verkehrs aus der Perspektive einer stadtverträglichen Mobilität – gerade in Kombination mit Sharing-Angeboten – vielfältige Vorteile.

Elektroauto der Stadt
Elektroauto der Stadt


Maßnahmen im Bereich Förderung der Elektromobilität

Vorteile der Elektromobilität

100% emissionsfrei
Elektroautos, die mit Ökostrom betrieben werden fahren, damit fast 100% emissionsfrei. 


Energie sparend
E-Autos sind aus mehrerern Gründen sparsam:

  • die Elektromotoren erreichen einen Wirkungsgrad von über 90%, wohingegen dieser bei Verbrennungsmotoren bei maximal 40% liegt
  • es gibt keine Kaltlaufphase, so dass die volle Leistung sofort abrufbar ist und 
  • im Stand wird keine Energie für den Motor verbraucht.

Förderung & Vergünstigungen
Die Anschaffung eines Elektroautos wird mit einem Umweltbonus von bis zu 9.000 Euro gefördert.

Zusätzlich entfällt die KFZ-Steuer bei Anschaffung eines Elektroautos für 10 Jahre.


Geringe Betriebs- und Wartungskosten
Die Betriebskosten für die Strom-Betankung sind mit durchschnittlich etwa 3-4 €/100 km vergleichsweise gering. An manchen öffentlichen Ladestationen ist das Stromtanken sogar kostenfrei.

Ein E-Auto hat weniger bewegliche und damit wartungsanfälloige Teile als ein Auto mit Verbrennungsmotor, z. B. fehlen Anlasser, Zünd- oder Glühkerzen oder Luft- und Treibstoff-Filter. Bremsbeläge werden durch Bremskraftrückgewinnung des Elektromotors weniger beansprucht. 

E-Autos kommen daher in der Regel mit reduzierten Betriebskosten aus. Einen exemplarische Kostenvergleiche bieten z.B. der ADACexterner Link.


Leise unterwegs
Elektroautos sind bis zu einer Geschwindigkeit von 40 km/h deutlich leiser unterwegs und reduzieren dadurch die Lärmemission in der Altstadt.


Saubere Luft
Elektroautos leisten durch den Wegfall der lokalen Emissionen aus der Verbrennung (z.B. Stickstoffoxide oder Feinstaub) einen wichtigen Beitrag zur Luftreinhaltung.


Vielfalt
Elektrofahrzeuge bieten eine große Vielfalt (von Zweirädern bis hin zu Zügen), die sich ideal in neue Mobilitätskonzepte einfügt.
Wer diese Vielfalt selbst erfahren möchte, kann sich beispielsweise bei der Initiative Freies Lastenrad für bis zu drei Tage  kostenfrei ein Lastenrad ausleihenexterner Link.


Förderung der Regionalwirtschaft
Der Ausbau der Elektromobilität fördert die Regionalwirtschaft. Dies gilt besonders in der Region Mainfranken, die eine Kompetenzregion für nachhaltige Mobilitätexterner Link ist.

Beratung und Förderung

Das städtische Energie- und Klimazentrum steht bei allen Fragen zur Elektromobilität gerne zu Ihrer Verfügung: www.wuerzburg.de/saubermobil. 

Auch finanziell wird der Umstieg gefördert:

  • Die Anschaffung von privaten Elektro-Autos wird von den Herstellern und der Bundesregierung bereits seit 2016 gefördert. Seit Juli 2020 werden im Rahmen einer bis Ende 2021 befristeten Innovationsprämie neue und junge gebrauchte Elektrofahrzeuge mit bis zu 9.000 Euro pro Fahrzeug gefördert. Weitere Informationen zu dieser Förderung finden Sie hierexterner Link.
     
  • Über ein kommunales Förderprogramm wird – solange Haushaltsmittel verfügbar sind – der Umstieg von einem Mofa oder Roller mit konventionellem Antrieb auf ein elektrisch betriebenes Kleinfahrzeug unterstützt. Weitere Informationen dazu finden Sie unter www.wuerzburg.de/lastenrad.
     
  • Die WVV unterstützt ihre Energiekunden beim Umstieg auf nachhaltige und moderne E-Mobilitätslösungen. https://www.wvv.de/erollerexterner Link
     
  • Ab 24.11.2020 werden auch Ladestationen auf Stellplätzen oder Wohngebäuden mit privater Nutzung, für Vermieter oder Mieter über das KfW Programm 440 - Zuschuss Ladestationen für Elektroautosexterner Link - Wohngebäude mit bis zu 900€ pro Ladepunkt gefördert. Weitere Informationen: KfWexterner Link 

  • Weitere Fördermöglichkeiten für Ladeinfrastruktur:
    Neben der Förderung privater Ladepunkte über die KfW gibt es auch über den Bund und den Freistaat Bayern immer wieder Fördermöglichkeiten für unterschiedliche Anwendungsbereiche. Diese Förderkulisse unterliegt einer hohen Dynamik. Aktuelle Informationen erhalten Sie über die „Lotsenstelle Fonds Nachhaltige Mobilität“ des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur.externer Link

Ladeinfrastruktur

Würzburg verfügt über ein stetig wachsendes Netz an Ladestationen. An einigen Stationen ist es möglich, während des Ladevorgangs kostenlos zu parken. Der Ausbau erfolgt gemeinsam mit der WVV.

Eine Übersicht finden Sie auf der Internetseite der WVVexterner Link.

Der Ausbau der öffentlichen Ladeinfrastruktur wird auch in den nächsten Jahren weiter vorangetrieben. Zudem sollen Schnellladesäulen ergänzt werden, um auch Taxis und Lieferverkehr die Elektrifizierung zu erleichtern.

Elektromobil mit der WVV

Egal ob Elektromobilität für Sie komplettes Neu­land ist oder Sie bereits Elektromobil unterwegs sind, in dem E-Mobilitäts-Portal der WVV finden Sie alles, was Sie schon immer zum Thema Elektromobilität wissen wollten.  www.wvv.de/emobilexterner Link

Ladeinfrastruktur wird Pflicht  | Das neue Gebäudeelektromobilitätsinfrastrukturgesetz

Auf den Straßen sind immer mehr Elektrofahrzeuge unterwegs. Beim Laden dieser Fahrzeuge spielt die private Ladeinfrastruktur – ob zuhause, in der Arbeit oder beim Einkaufen – eine zentrale Rolle. Die Nationale Leitstelle Ladeinfrastrukturexterner Link schätzt, dass 2030 etwa 80 Prozent der Ladevorgänge im privaten Bereich erfolgen werden. Die bisherige Erfahrung zeigt: das größte Hindernis für den Ausbau der Ladeinfrasturktur in Mehrfamilienhäusern oder Nichtwohngebäuden ist eine fehlende Leitungsinfrastruktur.

Gibt es keine nutzbaren Leitungen bzw. Leerrohre, fehlt der Platz für den Zähler oder ist die Dimensionierung des Hausanschlusses zu gering, so ist die Nachrüstung einer Ladestation mit hohen Kosten verbunden. Andersherum gilt: ist diese Infrastruktur vorhanden, so kann eine Ladestation mit sehr geringen Kosten errichtet werden.

Das Gebäudeelektromobilitätsinfrastrukturgesetz (GEIG)externer Link gibt daher Mindestanforderungen an die Leitungs- und Ladeinfrastruktur im Gebäudebereich vor, die bei allen Bauvorhaben zu beachten sind, für die nach dem 25. März 2021 ein Bauantrag gestellt bzw. (bei genehmigungsfreien Vorhaben) mit dem Bau begonnen wurde. Ziel des Gesetzes ist es, den Ausbau der Elektromobilität zu unterstützen und gleichzeitig die Bezahlbarkeit des Bauens und Wohnens zu wahren. Im folgenden informieren wir Sie über die wichtigsten Regelungen:

Neubau eines Wohngebäudes mit mehr als 5 Stellplätzen
Beim Neubau eines Wohngebäudes mit mehr als 5 Stellplätzen muss jeder Stellplatz mit einer Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet werden.

Neubau eines Nichtwohngebäudes (z.B. Büro, Fabrik, Hotel, etc.) mit mehr als 10 Stellplätzen
Beim Neubau eines Nichtwohngebäudes mit mehr als 10 Stellplätzen muss jeder dritte Stellplatz mit einer Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet und ein Ladepunkt (sofort) errichtet werden.

Größere Renovierung eines bestehenden Wohngebäudes mit mehr als 10 Stellplätzen

Bei einer größeren Renovierungen (mehr als 25 % der Gebäudehülle und Parkplätze oder elektrische Infrastruktur der Parkplätze werden saniert) eines bestehenden Wohngebäudes mit mehr als 10 Stellplätzen muss jeder Stellplatz mit einer Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet werden.

Größere Renovierung eines bestehenden Nichtwohngebäudes mit mehr als 10 Stellplätzen

Bei einer größeren Renovierungen (mehr als 25 % der Gebäudehülle und Parkplätze oder elektrische Infrastruktur der Parkplätze werden saniert) eines bestehenden Nichtwohngebäudes mit mehr als 10 Stellplätzen muss jeder fünfte Stellplatz mit einer Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet und ein Ladepunkt (sofort) errichtet werden.

Nachrüstung bei bestehenden Nichtwohngebäuden mit mehr als 20 Stellplätzen (auch ohne Sanierung)
Für jedes bestehende Nichtwohngebäude muss der Eigentümer – unabhängig von einer Sanierung – dafür sorgen, dass bis zum Januar 2025 ein Ladepunkt errichtet wird.

Nachweis

Die Einhaltung der Vorgaben obliegt dem Eigentümer des jeweiligen Gebäudes. Es ist eine stichprobenartige Kontrolle durch die zuständige Behörde vorgesehen.
Erfolgt die Umsetzung der Vorgaben durch ein beauftragtes Unternehmen – z.B. Bauunternehmen oder Elektrofachbetrieb – so muss dieses Unternehmen nach Abschluss der Arbeiten dem Eigentümer eine sog. Unternehmererklärung (§ 13 GEIG) schriftlich oder elektronisch ausstellen. Diese Erklärung muss vom Eigentümer für mindestens 5 Jahre aufbewahrt werden. Im Falle einer Kontrolle erfolgt der Nachweis über diese Unternehmererklärung.

Die für den Vollzug zuständige Behörde muss in Bayern noch festgelegt werden.

Ausnahmen
Nicht betroffen sind Nichtwohngebäude im Besitz von kleinen und mittleren Unternehmen, die das Gebäude überwiegend selbst nutzen.
Die Vorgaben zur Nachrüstung von Bestandsgebäuden (§§ 8 – 10 GEIG) entfallen, wenn die Kosten für die Lade- und Leitungsinfrastruktur 7 Prozent der Gesamtkosten einer größeren Renovierung überschreiten.

Bei Fragen können Sie sich an die Koordinierungsstelle Nachhaltige Mobilität unter sauber.mobil@stadt.wuerzburg.de oder 0931 / 37 2626 wenden.

Elektrifizierung des eigenen Fuhrparks

Der städtische Fuhrpark ändert sich ständig: alte Fahrzeuge werden ausgemustert, neue kommen hinzu. Der Stadtrat hat dabei bereits 2016 beschlossenexterner Link, dass Ersatzbeschaffungen im Pkw-Bereich grundsätzlich nur noch durch Elektrofahrzeuge erfolgen sollen. Zudem soll die Anzahl der Fahrzeuge insgesamt unter anderem durch Rückgriff auf Carsharing und andere Mobilitätsformen reduziert werden.

Bei größeren Nutzfahrzeugen wird Elektroantrieb eingesetzt, sobald am Markt geeignete Fahrzeuge verfügbar sind. Mittlerweile sind rund 40 E-Fahrzeuge im städtischen Fuhrpark im Einsatz. Auch die städtischen Tochtergesellschaften setzen immer mehr Elektrofahrzeuge ein.

Auch elektrisch unterstützte Lastenfahrräder befinden sich mittlerweile im Fuhrpark.


Die Koordinierungsstelle Nachhaltige Mobilität hat im Jahr 2024, in Zusammenarbeit mit dem Fachbüro gevas humberg & partner aus München, ein Elektromobilitätskonzept für die betriebliche Ladeinfrastruktur erstellt. Ziel war es u.a. den Beschaffungsprozess und die Bedarfsplanung zu vereinheitlichen sowie öffentliche und private Sharing-Möglichkeiten zu überprüfen, um die Elektrifizierung der Dienstflotte möglichst effizient und zielgerichtet weiter voranzutreiben. Es wurden verschiedene Maßnahmen ausgearbeitet, allen voran die Neuschaffung einer zentralen Stelle „dienstliche E-Mobilität“ innerhalb der Stadtverwaltung sowie die Einrichtung von 5 Ladehubs im Stadtgebiet für die gemeinsame und effiziente Nutzung von Ladeinfrastruktur.

Download Endbericht: 
 

WÜ-EMK_Bericht_v5-0 WÜ-EMK_Bericht_v5-0, 7583 KB

Das Projekt wurde im Rahmen der „Förderrichtlinie Elektromobilität“ durch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) zu 80% gefördert.
Förderlogo EMK

Elektrisch unterwegs mit CarSharing

Carsharing mit dem Elektroauto

Um elektromobil unterwegs zu sein, braucht es nicht unbedingt ein eigenes Auto. Der lokale Carsharing-Anbieter Scouter bietet seit Dezember 2016 in Würzburg auch vollelektrische Carsharing-Fahrzeuge an. Die Flotte wird kontinuierlich erweitert. Es stehen mehrere elektrische Carsharing-Fahrzeuge (rund 10 % der Flotte) zur Verfügung stehen.

Alles rund um Carsharing in Würzburg erfahren Sie hier.

E-Scooter oder E-Tretroller | Neue Verkehrsmittel

Ein wichtiges Kennzeichen moderner Mobilität ist die Vielfalt der Verkehrsmittel, die miteinander kombiniert werden. Seit einigen Jahren gehört dazu auch die sogenannte Mikromobilität, also das Fahren mit verschiedenen Kleinstfahrzeugen. Diese Mikromobile können den ÖPNV hervorragend ergänzen und zum Beispiel die Strecke zwischen Haltestelle und Zielort überbrücken helfen. 


Mindestalter, Versicherung und Zulassung

Das Mindestalter zum Fahren von E-Scootern beträgt 14 Jahre, ein spezieller Führerschein ist nicht erforderlich. Für E-Scooter muss eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Als Nachweis dafür ist eine Versicherungsplakette anzubringen – ähnlich dem Versicherungskennzeichen für Mopeds. Schließlich ist es wichtig, beim Kauf nur Modelle zu wählen, die über eine entsprechende Zulassung des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) verfügen. Obwohl keine Helmpflicht besteht, ist das Tragen eines Helms bei der Fahrt sehr zu empfehlen.


Unterwegs auf der Straße – und auf Radwegen

Sofern ein Radfahrstreifen oder ein baulich angelegter Radweg vorhanden ist, müssen Elektrokleinstfahrzeuge diesen benutzen. Dies gilt für ausgewiesene Radwege, gemeinsame oder getrennte Geh- und Radwege, aber auch für solche Radwege ohne Benutzungspflicht für Radfahrende (keine Beschilderung, nur Markierung mit einem Piktogramm „Fahrrad“).

 Wenn diese nicht vorhanden sind, so darf und muss auf der Fahrbahn gefahren werden. Auf der Fahrbahn markierte Schutzstreifen müssen dabei genutzt werden. Kraftfahrzeuge müssen auch beim Überholen von E-Scootern einen Mindestüberholabstand von 1,5 m einhalten. Generell ist bei der Nutzung von Radwegen darauf zu achten, dass der Radverkehr nicht behindert wird und ein Überholen möglich ist. Auch auf gemeinsamen Geh- und Radwegen ist das Gebot der Rücksichtnahme zu beachten. Erforderlichenfalls muss der Fahrende des E-Scooters ebenso wie der Radfahrende die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr anpassen.

 

Radwege:
Radwege:
So ausgeschilderte „baulich angelegte“ Radwege dürfen und müssen mit E-Scootern benutzt werden.
 


„Fahrrad frei“ heißt nicht automatisch „E-Scooter frei“

 Hierfür wurde ein neues Zusatzzeichen eingeführt (kleiner Roller mit einem Stromkabel). Nur wenn dieses Zusatzzeichen angebracht ist, darf mit einem E-Scouter auch auf dem Gehweg oder in der entsprechenden Fußgängerzone gefahren werden.

Dieses Zusatzzeichen wurde in Würzburg bisher aber noch nicht angebracht. Die Lage wird zunächst genau beobachtet, um dann entscheiden zu können, ob und ggf. wo gezielte Freigaben erforderlich sind. Das Fahren mit E-Scootern in der Fußgängerzone, auf Fußgängerwegen und Gehwegen in Grünanlagen ist also verboten.

Zusatzzeichen „Fahrrad frei“
Zusatzzeichen „Fahrrad frei“
Das Zeichen „Fahrrad frei“ gilt nur für Fahrräder. Mit einem E-Scooter darf dort trotzdem nicht gefahren werden.

Zusatzzeichen „Elektrokleinstfahrzeuge frei“:
Zusatzzeichen „Elektrokleinstfahrzeuge frei“:
Nur wenn das Zusatzzeichen „Elektrokleinstfahrzeuge frei“ angebracht ist, darf z.B. ein Gehweg oder die Fußgängerzone befahren werden.

Anders bei Einbahnstraßen: Soweit Einbahnstraßen für den Radverkehr in Gegenrichtung freigegeben sind, dürfen diese auch mit Elektrokleinstfahrzeugen in beide Richtungen befahren werden.


Abstellen und vorbei kommen

Generell können Elektrokleinstfahrzeuge - außerhalb der Fußgängerzone - wie Fahrräder abgestellt werden.

Bitte achten Sie dabei darauf,

  • weder Fußgängern noch Rollstuhlfahrern den Weg zu versperren. Auf eine freibleibende nutzbare Restgehwegbreite von mindestens 1,6 m muss geachtet werden. 
  • ÖPNV-Haltestellen und Blindenleitsysteme sowie Rettungswege oder Einfahrten jederzeit freizuhalten 

Bitte beachten Sie zudem, dass E-Scooter in der Fußgängerzone Würzburg nicht erlaubt sind: Sie dürfen mit einem E-Scooter weder durch die Fußgängerzone durchfahren, noch diesen dort abstellen.


E-Scooter und Alkohol  |  Keine gute Kombination

Das Fahren mit einem E-Scooter erfordert Ihre volle Konzentration. Zum Schutz für sich und andere sollten Sie daher generell unter Alkoholeinfluss keinen E-Scooter fahren.

Rechtlich gelten für die Fahrerinnen und Fahrer von E-Scootern dieselben Regeln zu Alkohol und Drogen wie beim Autofahren, insbesondere die 0,5 Promille-Grenze. Aber bereits ab 0,3 Promille kann eine Straftat vorliegen, sofern eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit gegeben ist. 

Für Fahrerinnen und Fahrer unter 21 Jahren und Führerscheinneulinge in der Probezeit gilt die 0-Promille-Grenze – für sie ist E-Scooter-Fahren unter Alkoholeinfluss immer verboten.

Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Website des Polizeipräsidiums Unterfrankenexterner Link.

E-Scooter leihen  |  Angebote und Regelungen in Würzburg

Mittlerweile werden auch in Würzburg Elektrotretroller zum Ausleihen angeboten.


Anbieter

Folgende Anbieter haben gegenüber der Stadt Würzburg eine Selbstverpflichtungserklärung abgegeben:

Zeus Scooters GmbH
Tel 0157 35 98 11 23
eMail support@zeusscooters.com
Website: https://zeusscooters.comexterner Link

Superpedestrian
Tel: +436607374111
eMail: laurenz.vavrovsky@superpedestrian.com
Website: https://superpedestrian.com/at/homeexterner Link


Verantwortung und Rücksicht geboten

Da beim Nutzen privater Kleinstfahrzeuge auch Leih-Fahrzeuge über Sharing-Systeme eine Rolle für die urbane Verkehrswende spielen wird, begrüßt die Stadt Würzburg solche Angebote grundsätzlich. Ein erfolgreicher Betrieb kann allerdings nur durch Verantwortung und Rücksichtnahme gelingen. Insbesondere gilt es

  • E-scooter bedingte Konflikte zu vermeiden
  • die Verkehrssicherheit für alle Verkehrsteilnehmer jederzeit zu gewährleisten und 
  • eine geordnete Nutzung der öffentlichen Flächen sicherzustellen.

Für den Betrieb eines solchen Verleihsystems ist aus rechtlicher Sicht keine Genehmigung der Stadt Würzburg erforderlich. Dennoch hat sich die Stadtverwaltung entschieden, den Aufbau solcher Systeme konstruktiv zu begleiten mit dem Ziel, Konflikte zu minimieren und ein gutes Miteinander zu ermöglichen.

Daher wurde eine freiwillige Selbstverpflichtung für Anbieter ausgearbeitet, in der wichtige Grundanforderungen dafür zusammengefasst sind. Die Stadt Würzburg bittet Sharing-Anbieter diese Empfehlungen im Sinne eines geordneten Ablaufs und einer größtmöglichen Akzeptanz umzusetzen. Die Empfehlungen sollen im Dialog mit Anbietern und Stadtgesellschaft weiterentwickelt werden.


Kommunale Regelungen 

  • Obergrenze von maximal 100 Mietrollern, die im Stadtgebiet von einem Anbieter aufgestellt werden dürfen
  • An einem Standort dürfen nicht mehr als vier Roller auf einmal angeboten werden
  • Für das Abstellen sind Fußgängerzone, Grünanlagen, Haltestellen und weitere sensible Orte tabu
  • Die Anbieter verpflichten sich eine aktive Verkehrssicherheitsarbeit durchzuführen 
  • Die Anbieter benennen Ansprechpartner, stellen eine umfassende Erreichbarkeit sicher und gewährleisten kurze Reaktionszeiten

Bei Anregungen, Wünsche und Hinweisen zum Thema "Elektrokleinstfahrzeuge und Verleihsysteme" können sich Bürgerinnen und Bürger an die E-Mail-Adresse sauber.mobil@stadt.wuerzburg.de wenden. Anliegen, die konkret einen bestimmten Anbieter betreffen, bitten wir Sie direkt an das jeweilige Unternehmen zu richten.

Nachstehend finden Sie die freiwillige Selbstverpflichtungserklärung:

Selbstverpflichtung_Mietroller, 257 KB

Wer fährt wo und wie?

 Die folgende Abbildung des Bundesverkehrsministeriums fasst die wichtigsten Regelungen für Kinderräder, Elektrokleinstfahrzeuge, Fahrräder und S-Pedelecs zusammen:

Abbildung des Bundesverkehrsministeriums
Abbildung des Bundesverkehrsministeriums


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