Menü

#Wuerzburg

#Wuerzburg

Satzung

SATZUNG der Stadt Würzburg für den Ausländer- und Integrationsbeirat (Ausländer- und Integrationsbeiratssatzung) vom 10.04.2008 (MP und VBl Nr. 97 vom 25.04.2008)

Ausländer-und-Integrationsbeiratssatzung Ausländer-und-Integrationsbeiratssatzung, 30 KB
Wahlordnung-für-den-Auslaender-und-Integrationsbeirat Wahlordnung-für-den-Auslaender-und-Integrationsbeirat, 103 KB

Die Stadt Würzburg erlässt aufgrund von Artikel 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl 1998, 796, BayRS 2020-1-1-I), gemäß Beschluss des Stadtrates vom 10.04.2008 folgende Satzung:


§ 1
Aufgaben des Ausländer- und Integrationsbeirates

(1) Die Stadt Würzburg bildet einen Ausländer- und Integrationsbeirat als Interessenvertretung der Mitbürger mit ausländischer Herkunft Würzburgs. Zweck des Ausländer- und Integrationsbeirates ist es, die gesellschaftliche Situation und die Lebensverhältnisse der Mitbürgerinnen und Mitbürger mit ausländischer Herkunft zu verbessern, die freie Entfaltung unterschiedlicher kultureller Gemeinschaften bei gleichzeitiger Toleranz Andersdenkenden gegenüber zu unterstützen, Diskriminierungen und Rassismus entgegenzuwirken sowie Verständnis und volle Akzeptanz zwischen den in der Stadt lebenden Deutschen und Nichtdeutschen unterschiedlicher Herkunft und Nationalität zu fördern und auf die Gleichstellung von Männern und Frauen hinzuwirken. Der Ausländerbeirat fördert die Integration, ehrenamtliche Arbeit und das gesellschaftspolitische Engagement und ihre Anerkennung durch die deutsche Gesellschaft und deren Institutionen.


(2) Der Ausländer- und Integrationsbeirat hat die Aufgabe, bei allen allgemeinen und grundsätzlichen Fragen, die die ausländische Bevölkerung in Würzburg betreffen und die zum eigenen Wirkungskreis der Stadt gehören, an der kommunalen Willensbildung mitzuwirken. Er unterstützt die ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürger durch Aufklärung und Beratung in allen sie betreffenden Angelegenheiten.


(3) Die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten gehört nicht zu den Aufgaben des Ausländer- und Integrationsbeirates.


§ 2
Rechte des Ausländer- und Integrationsbeirates


(1) Der Ausländer- und Integrationsbeirat hat das Recht, Anträge, Anfragen, Anregungen, Empfehlungen und Stellungnahmen an den Stadtrat, seine Ausschüsse und an die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister der Stadt Würzburg zu richten. Anträge und Anfragen des Ausländer- und Integrationsbeirates sollen innerhalb einer Frist von drei Monaten behandelt und beantwortet werden.

(2) Der Ausländer- und Integrationsbeirat ist bei allen seinen Aufgabenkreis berührenden Fragen rechtzeitig einzuschalten. Ihm ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Einer Beschlussvorlage für den Stadtrat bzw. den zuständigen Ausschuss ist diese Stellungnahme beizufügen. Abweichungen sind in der Vorlage zu begründen. Anträge auf Vortrag im Stadtrat werden gemäß § 35 der Geschäftsordnung des Stadtrats Würzburg behandelt.

(3) Soweit Angelegenheiten nicht in den Zuständigkeitsbereich der Stadt Würzburg fallen, unterstützt diese den Ausländer- und Integrationsbeirat bei der Weiterleitung des Anliegens.

(4) Der Ausländer- und Integrationsbeirat kann eigene Veranstaltungen, Aktionen und eigenständige Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen seiner Aufgaben durchführen.


§ 3
Pflichten des Ausländer- und Integrationsbeirates


Der Ausländer- und Integrationsbeirat hat Vorlagen der Stadtverwaltung, die ihm gemäß § 2, Absatz 2 vorgelegt werden, unverzüglich zu behandeln und binnen drei Monaten nach Eingang des Ersuchens hierzu Stellung zu nehmen.


§ 4
Besetzung und Amtszeit des Ausländer- und Integrationsbeirates


(1) Der Ausländer- und Integrationsbeirat setzt sich aus 15 Mitbürgern mit ausländischer Staatsangehörigkeit zusammen. Ihm dürfen nicht mehr als sieben stimmberechtigte Mitglieder einer Staatsangehörigkeit angehören.

(2) Der Ausländer- und Integrationsbeirat beruft stellvertretend für die in Würzburg lebenden Asylbewerber/innen und anderen Flüchtlinge auf Vorschlag der mit deren Problemen befassten Organisationen je ein beratendes Mitglied in den Ausländer- und Integrationsbeirat.

(3) Der Ausländer- und Integrationsbeirat kann darüber hinaus bis zu fünf weitere beratende Mitglieder berufen, die entweder von Organisationen als deren Vertreter/innen vorgeschlagen werden oder sich als Einzelpersönlichkeiten um ausländische Mitbürger/innen verdient gemacht haben.

(4) Die Amtszeit des Ausländer- und Integrationsbeirates beträgt sechs Jahre. Sie beginnt jeweils am Ersten des auf die Wahl des Ausländer- und Integrationsbeirates folgenden übernächsten Monats. Nach Ablauf der Amtszeit führt der amtierende Ausländer- und Integrationsbeirat die Geschäfte kommissarisch bis zu einem Zeitraum von höchsten zwölf Monaten weiter.

(5) Die Mitglieder des Ausländer- und Integrationsbeirates können ihr Amt nur aus wichtigem Grund niederlegen. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet der Ausländer- und Integrationsbeirat. Im Übrigen gilt Artikel 19 der Gemeindeordnung entsprechend. Für jedes ausscheidende Mitglied rückt ein neues Mitglied in der Reihenfolge der Ersatzleute nach.

(6) Das Nähere regelt die Wahlordnung.


§ 5
Wahl des Ausländer- und Integrationsbeirates


(1) Die Mitglieder des Ausländer- und Integrationsbeirates werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.

(2) Die Wahl wird von der Stadt gemäß der Wahlordnung für den Ausländer- und Integrationsbeirat, in der auch die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit geregelt sind, durchgeführt.


§ 6
Vorsitz des Ausländer- und Integrationsbeirates


(1) Der Ausländer- und Integrationsbeirat wählt aus den stimmberechtigten Mitgliedern eine/n Vorsitzende/n und vier Stellvertreter/innen in geheimer Wahl.

(2) Die/Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Ausländer- und Integrationsbeirates.


§ 7
Geschäftsgang


(1) Die/Der Vorsitzende beruft den Ausländer- und Integrationsbeirat nach Bedarf oder auf Antrag eines Viertels der stimmberechtigten Mitglieder - jedoch mindestens zweimal jährlich - zu Sitzungen ein. Die erste Sitzung wird von der Oberbürgermeisterin/vom Oberbürgermeister einberufen und bis zur Wahl eine/s Vorsitzenden geleitet.

(2) Für die Sitzungen des Beirates gilt die Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern und die Geschäftsordnung des Stadtrats Würzburg entsprechend, soweit in dieser Satzung oder in der Geschäftsordnung für den Ausländer- und Integrationsbeirat nichts anderes bestimmt ist.

(3) Vertreter/innen von städtischen Dienststellen sowie von Fach- und Sozialdiensten können auf Einladung des/der Vorsitzenden beratend an Sitzungen teilnehmen.


§ 8
Ausschüsse, Arbeitsgruppen


Der Ausländer- und Integrationsbeirat kann Arbeitsgruppen und aus seiner Mitte Ausschüsse bilden. Jeder Ausschuss und jede Arbeitsgruppe bestimmt eine Sprecherin/einen Sprecher.


§ 9
Geschäftsstelle


(1) Die Oberbürgermeisterin/Der Oberbürgermeister richtet für den Ausländer- und Integrationsbeirat eine Geschäftsstelle ein.

(2) Die Geschäftsstelle gewährleistet den ordnungsgemäßen Gang der Geschäfte des Ausländer- und Integrationsbeirates.


§ 10
Inkrafttreten


Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

>>> zurück