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Unionsbürger

Die Europäische Union („EU“) besteht derzeit aus 27 Mitgliedsstaaten:

Belgien Italien Portugal
Bulgarien Kroatien Rumänien
Dänemark Lettland Schweden
Deutschland Litauen Slowakei
Estland Luxemburg Slowenien
Finnland Malta Spanien
Frankreich Niederlande Tschechische Republik
Griechenland Österreich Ungarn
Irland Polen Zypern


Staatsangehörige von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union („Unionsbürger“)

Diese sind grundsätzlich berechtigt, sich in jedem Land der EU aufzuhalten und zu arbeiten. Sie benötigen für die Einreise kein Visum und für den Aufenthalt keinen Aufenthaltstitel.

Die ersten drei Monate des Aufenthalts in Deutschland sind voraussetzungsfrei, der/die Unionsbürger/in muss lediglich einen gültigen Pass oder Personalausweis besitzen.

Länger als drei Monate darf man sich im Bundesgebiet aufhalten, wenn man einen der sog. Freizügigkeitstatbestände erfüllt. Diese sind in § 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU (FreizügG/EU) aufgeführt, z.B. Aufenthalt als Arbeitnehmer oder als Familienangehöriger eines Arbeitnehmers.

Als nicht erwerbstätiger Unionsbürger muss man über ausreichende Existenzmittel sowie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz verfügen (§ 4 FreizügG/EU).


Familienangehörige, die nicht EU-Bürger sind (sog. Drittstaatsangehörige)

Diesen wird innerhalb von sechs Monaten, nachdem sie die erforderlichen Angaben gemacht haben, von Amts wegen eine Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern ausgestellt, die fünf Jahre gültig sein soll. Eine Bescheinigung darüber, dass die erforderlichen Angaben gemacht worden sind, erhält der Familienangehörige unverzüglich.

EU-Bürger, ihre Familienangehörigen und Lebenspartner, die sich seit fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, haben unabhängig von jeglichen weiteren Voraussetzungen ein Daueraufenthaltsrecht. Über das Daueraufenthaltsrecht wird unverzüglich eine Bescheinigung ausgestellt. Den zum Daueraufenthalt berechtigten Familienangehörigen, die nicht EU-Bürger sind, wird innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung eine Daueraufenthaltskarte ausgestellt.


Staatsangehörige der Schweiz

Staatsangehörigen der Schweiz wird durch das 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit ein im Wesentlichen dem Freizügigkeitsrecht für EU-Bürger entsprechendes Recht auf Einreise und Aufenthalt eingeräumt. Sie benötigen allerdings nach wie vor eine in dem Abkommen geregelte spezielle Aufenthaltserlaubnis. Diese hat aber nur deklaratorischen Charakter.


Verlust des Freizügigkeitsrechts

Dies kann innerhalb von 5 Jahren festgestellt werden (§ 5 Abs. 5 FreizügG/EU).

Darüber hinaus kann der Verlust des Freizügigkeitsrechts festgestellt werden, wenn eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegt (§ 6 FreizügG/EU).

Wenn die Ausländerbehörde den Verlust der Freizügigkeit festgestellt hat, ist der Unionsbürger verpflichtet, das Bundesgebiet zu verlassen. Andernfalls können sogar aufenthaltsbeendende Maßnahmen (d.h. Abschiebung) eingeleitet werden.

Die Verlustfeststellung nach § 6 FreizügG/EU zieht ein Einreise- und Aufenthaltsverbot mit sich, die Dauer der Frist ist bei Erlass des Bescheides zu bestimmen.


Erwerbstätigkeit

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