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Abgrabungsgenehmigung; Beantragung

Abgrabungen (einschließlich der Aufschüttungen, die unmittelbare Folge von Abgrabungen sind) bedürfen einer Genehmigung nach dem Abgrabungsgesetz.

Beschreibung

Für Abgrabungen und Aufschüttungen, die unmittelbare Folge von Abgrabungen sind, ist grundsätzlich eine Genehmigung nach dem Abgrabungsgesetz erforderlich. Genehmigungsfrei sind Abgrabungen mit einer Grundfläche bis zu 500 m² und einer Tiefe bis zu 2 m. Aufschüttungen, die nicht unmittelbare Folge von Abgrabungen sind, fallen dagegen in den Anwendungsbereich der Bayerischen Bauordnung.

Die Abgrabungsgenehmigung erteilt die Kreisverwaltungsbehörde. Der Antrag auf Abgrabungsgenehmigung ist unter Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Formulars, das im Buchhandel erhältlich bzw. im Internet abrufbar ist, zu stellen. Er ist bei der Gemeinde dreifach einzureichen, in deren Gebiet das Baugrundstück liegt. Weiterführende Informationen finden Sie unter "Bauantrag; Einreichungexterner Link" unter "Verwandte Themen".

Formulare

Bauantragsformularexterner Link Antrag auf Baugenehmigung, Antrag auf Abgrabungsgenehmigung, Antrag auf Vorbescheid, Vorlage im Genehmigungsfreistellungsverfahren

Kosten

Für die Abgrabungsgenehmigung werden Gebühren erhoben. Diese sind abhängig von der Menge des Abbaugutes und der Erforderlichkeit einer UVP.

Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtsprozessexterner Link verwaltungsgerichtliche Klage
Redaktionell verantwortlich: Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr (siehe BayernPortalexterner Link) Stand: 28.07.2015

Abgrabungsgenehmigung; Beantragung

Abgrabungen (einschließlich der Aufschüttungen, die unmittelbare Folge von Abgrabungen sind) bedürfen einer Genehmigung nach dem Abgrabungsgesetz.

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