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Bauleitpläne; Genehmigung

Flächennutzungspläne und bestimmte Bebauungspläne bedürfen der Genehmigung durch die hierfür jeweils zuständige Behörde.

Beschreibung

Flächennutzungspläne und bestimmte Bebauungspläne dürfen nur in Kraft gesetzt werden, wenn sie genehmigt wurden. Die Aufstellung und Änderung von Flächennutzungsplänen ist immer genehmigungspflichtig. Bebauungspläne sind nur dann genehmigungspflichtig, wenn sie nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt sind.

Die Genehmigung für die Pläne kreisangehöriger Gemeinden erteilen die Landratsämter. Handelt es sich um Pläne und Satzungen kreisfreier Städte oder Großer Kreisstädte ist für die Entscheidung über die Genehmigung die jeweilige Regierung zuständig. Einzelheiten regelt die Zuständigkeitsverordnung im Bauwesen (ZustVBau).

Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Plan oder die Satzung nicht ordnungsgemäß zu Stande gekommen ist oder dem Baugesetzbuch oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht.

Rechtsgrundlagen

§ 6 Baugesetzbuch (BauGB)externer Link Genehmigung des Flächennutzungsplans
§ 10 Baugesetzbuch (BauGB)externer Link Beschluss, Genehmigung und Inkrafttreten des Bebauungsplans
Redaktionell verantwortlich: Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr (siehe BayernPortalexterner Link) Stand: 02.03.2016

Bauleitpläne; Genehmigung

Flächennutzungspläne und bestimmte Bebauungspläne bedürfen der Genehmigung durch die hierfür jeweils zuständige Behörde.

Für Sie zuständig

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