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Lagern von wassergefährdenden Stoffen in Überschwemmungsgebieten | Sicherung und Genehmigung

Lagerung von Heizöl und anderen wassergefährdenden Stoffen in Überschwemmungsgebieten und in Risikogebieten

Um die Auswirkungen von Hochwasser zu minimieren, werden - seit Inkrafttreten des Hochwasserschutzgesetz II im Jahr 2018 - folgende Gebiete unterschieden:

Lage und Ausdehnung der Überschwemmungsgebiete und der Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten (bezeichnet als HQ_extrem) in Würzburg können Sie dem Umweltatlas Bayern des Bayerischen Landesamtes für Umweltexterner Link entnehmen. Bitte beachten Sie: Gebiete des HQ_extrem werden nur bis zur Zoomstufe 12 angezeigt.

Für Heizölverbrauchsanlagen (z.B. Ölheizung mit Heizöltank) bedeutet dies:

  • Die Errichtung neuer Heizölverbrauchsanlagen in festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten ist verboten (§ 78c WHG). Eine Ausnahme von diesem Verbot kann beim Fachbereich Umwelt und Klimaschutz beantragt werden (Ausnahmegenehmigung). Um diese Ausnahme zulassen zu können, muss nachgewiesen werden, dass keine anderen, weniger wassergefährdenden Energieträger zu wirtschaftlich vertretbaren Kosten zur Verfügung stehen und die Heizölverbrauchsanlage hochwassersicher errichtet wird.
  • In Risikogebieten außerhalb von Überschwemmungsgebieten (also im Gebiet des HQ_extrem) ist die Errichtung neuer Heizölverbrauchsanlagen verboten, wenn andere, weniger wassergefährdende Energieträger zu wirtschaftlich vertretbaren Kosten zur Verfügung stehen oder die Anlage nicht hochwassersicher errichtet werden kann.
     
  • Die Errichtung neuer Heizölanlagen in einem Risikogebiet außerhalb von Überschwemmungsgebieten muss dem Fachbereich Umwelt- und Klimaschutz mindestens sechs Wochen vor der Errichtung angezeigt werden. Mit dieser Anzeige müssen die Nachweise vorgelegt werden, dass kein anderer weniger wassergefährdender Energieträger zu wirtschaftlich vertretbaren Kosten zur Verfügung steht und die Heizölverbrauchsanlage hochwassersicher errichtet wird. Mit Fernwärme, Pelletheizung, Erd- und Flüssiggas, Erdwärme oder Elektroheizung steht in aller Regel ein weniger wassergefährdender Energieträger zu wirtschaftliche vertretbaren Kosten zur Verfügung. Die Stadt Würzburg kann innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Anzeige die Errichtung untersagen oder Auflagen zum Hochwasserschutz festsetzen. Wir empfehlen Ihnen eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit der fachkundigen Stelle Wasserwirtschaft (Tel.: 0931 / 37 2795; E-Mail: fsw@stadt.wuerzburg.de).

Welche Nachrüstpflicht gibt es für bestehende Heizölverbrauchsanlagen in Überschwemmungsgebieten und in Risikogebieten außerhalb von Überschwemmungsgebieten?

Für Heizölverbrauchsanlagen, die am 5. Januar 2018 bereits vorhanden waren, gilt:

  • in festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten müssen diese Anlagen spätestens bis zum 5. Januar 2023 nach den anerkannten Regeln der Technik hochwassersicher nachgerüstet werden
  • in Risikogebieten außerhalb von Überschwemmungsgebieten müssen diese Anlagen spätestens bis zum 5. Januar 2033 nach den anerkannten Regeln der Technik hochwassersicher nachgerüstet werden, soweit dies wirtschaftlich vertretbar ist

Bei wesentlichen Änderungen dieser Anlagen müssen sie zum Änderungszeitpunkt hochwassersicher nachgerüstet werden.


Prüfung der Einhaltung der Anforderungen in Überschwemmungsgebieten

Außerhalb von Schutz- und Überschwemmungsgebieten sind alle unterirdischen Anlagen und oberirdische Anlagen mit einem Gesamtvolumen über 10.000 Liter Heizöl durch Sachverständige vor Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen sowie wiederkehrend alle fünf Jahre und bei Stilllegung prüfen zu lassen.
Weiterhin gilt seit Inkrafttreten der AwSV am 1. August 2017 diese umfassende Prüfpflicht auch für alle Heizöllageranlagen mit einem Gesamtvolumen von mehr als 1.000 bis 10.000 Liter Heizöl, die in Überschwemmungsgebieten aufgestellt sind. Bei der Prüfung wird insbesondere die Eignung der Anlage für den Überschwemmungsfall beurteilt. 


Was ist bei einer Lagerung von wassergefährdenden Stoffen in Überschwemmungsgebieten zu beachten?

Bei Hochwasserereignissen liefen in der Vergangenheit immer wieder große Mengen Heizöl aus, weil Heizölbehälter zusammengedrückt wurden, aufgetrieben oder umgekippt sind. Vereinzelt ist auch Wasser über Lüftungsleitungen und ähnliche Anschlüsse in die Behälter eingedrungen, wobei das leichtere Heizöl aus den Behältern verdrängt wurde. Bei einigen Schadensfällen konnte das tief ins Mauerwerk gedrungene Öl nicht beseitigt werden. Das gesamte Gebäude musste abgebrochen werden.

Daher dürfen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Überschwemmungsgebieten nur errichtet und betrieben werden, wenn wassergefährdende Stoffe durch Hochwasser nicht abgeschwemmt oder freigesetzt werden können (§ 50 AwSV).

Folgende Aspekte müssen daher bei der Lagerung in Überschwemmungsgebieten berücksichtigt werden:

  • Bestehende "normale" Heizöllagerbehälter aus Kunststoff oder dünnem Blech können dem Wasserdruck bei Hochwasser nicht standhalten und sind deshalb ungeeignet. 
  • Behälter müssen so gesichert sein, dass sie bei Hochwasser nicht aufschwimmen oder ihre Lage verändern. Dies kann erreicht werden z. B. durch eine Verankerung mit Stahlbändern am Boden, mit Trägern an den Seitenwänden des Lagerraumes oder durch Abstützen mit Stahlstreben gegen die Lagerraumdecke. Die Behälter müssen jedoch für solche Maßnahmen geeignet und zugelassen sein. Maßnahmen zur Auftriebssicherung oder Verankerung der Behälter  sowie Versteifungen am Behälter dürfen nur durch Statiker, Behälterhersteller oder Sachverständige geplant und durch Fachbetriebe nach § 63 AwSV  ausgeführt werden. Weiterhin muss das Gebäude die auftretenden Kräfte auch aufnehmen können (ein leerer 1000-l-Behälter erzeugt beispielsweise einen Auftrieb von 1 Tonne). Daher ist ein Abstützen gegen die Kellerdecke bzw. eine Verankerung im Boden aus statischen Gründen oft nicht möglich.
  • Behälter und Leitungen im Freien sind im Übrigen so aufzustellen, dass sie den Hochwasserabfluss nicht beeinträchtigen und dass eine mechanische Beschädigung, z. B. durch Treibgut, ausgeschlossen ist.
  • Unterirdische Behälter und Rohrleitungen können gegen Auftrieb gesichert werden, z. B. durch das Erhöhen der Erdüberdeckung oder durch das Aufbringen einer den Behälter bedeckenden Betonplatte.
  • Behälter müssen so aufgestellt werden, dass bei Hochwasser kein Wasser in Entlüftungsleitungen oder in sonstige Öffnungen eindringen kann. 


Weitere Informationen

Stadt Würzburg
Fachkundige Stelle Wasserwirtschaft
Tel.: 0931 / 37 2795
E-Mail: fsw@stadt.wuerzburg.de

oder

Broschüre des Bayerischen Landesamtes für Umwelt: Sichere Heizöllagerung in Überschwemmungsgebietenexterner Link

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