Radfahrer dürfen grundsätzlich nicht in die Gegenrichtung auf Radverkehrsanlagen fahren. Eine Ausnahme von dieser Regel besteht, wenn eine entsprechende Beschilderung dies ausdrücklich erlaubt. Geisterradler sind einem erhöhtem Unfallrisiko ausgesetzt, da Autofahrer gerade an Einmündungen nicht mit Radverkehr aus beiden Richtungen rechnen.