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Sicherheitsabstand beim Überholen

KFZ-Fahrer sind bei Überholvorgängen gesetzlich verpflichtet innerorts mindestens 1,50 Meter Sicherheitsabstand zum Radverkehr einzuhalten. Dies gilt sowohl beim Überholen von Radfahrern im Mischverkehr (ohne / mit markiertem Schutzstreifen) als auch auf dem Radfahrstreifen fahrenden Radverkehr. Außerorts gelten mindestens 2 Meter Sicherheitsabstand.

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KFZ-Fahrer sind bei Überholvorgängen gesetzlich verpflichtet innerorts mindestens 1,50 Meter Sicherheitsabstand zum Radverkehr einzuhalten. Dies gilt sowohl beim Überholen von Radfahrern im Mischverkehr (ohne / mit markiertem Schutzstreifen) als auch auf dem Radfahrstreifen fahrenden Radverkehr. Außerorts gelten mindestens 2 Meter Sicherheitsabstand.

Fachbereich Tiefbau und Verkehrswesen / Radverkehr - Mobilität
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