Kirchenaustritt in Bayern: Was ist zu beachten? - Wer ist zuständig?
Nach Art 3 Abs. 4 Kirchensteuergesetz bedarf der Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, zur öffentlich-rechtlichen Wirkung der mündlichen oder schriftlichen Erklärung (mit notarieller Unterschriftsbeglaubigung) vor dem Standesbeamten am Standesamt des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts.
Erklärung des Austritts
a) Die mündliche Austrittserklärung muss persönlich vor dem Standesbeamten erklärt werden. Sie benötigen dazu einen gültigen Personalausweis oder Reisepass.
Ansprechpartner und Öffnungszeiten beim Standesamt Würzburg siehe Wegweiser.
b) Bei einer schriftlichen Austrittserklärung muss Ihre Unterschrift von einem Notar beglaubigt sein. Die vom Notar beglaubigte Urkunde müssen Sie wegen der Wirksamkeit anschließend an das zuständige Standesamt weiterleiten.
Hinweis: Eine schriftliche Austrittserklärung durch normalen Brief, per Telefax oder e-mail ist wegen der zwingend vorgeschriebenen Form (notarielle Unterschriftsbeglaubigung) unwirksam!
Für eine Erklärung zum Kirchenaustritt ist während aktuell geltender Einschränkungen durch die Corona-Pandemie
eine Terminvereinbarung, telefonisch unter Tel 0931-37-2865 oder per Mail
zwingend erforderlich!
Ein Termin ist nur zu den allgemein geltenden Öffnungszeiten des Standesamts, möglich.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Die Austrittserklärung geben Sie dann in Zimmer 125, I. Stock im Rathaus ab.
Zuständiges Standesamt
Für den Empfang der Austrittserklärung ist das Standesamt zuständig, in dessen Bezirk der Erklärende seinen Wohnsitz, beim Fehlen eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 2 Abs. 1 AVKirchStG). Unter mehreren zuständigen Standesämtern hat der Erklärende die Wahl. Hat ein Deutscher im Bundesgebiet keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, ist er aber in Bayern kirchensteuerpflichtig, so ist für den Empfang das Standesamt München zuständig.
Ausländische Staatsangehörige, die ihren Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt in Bayern haben, können den Austritt gegenüber dem örtlich zuständigen Standesamt erklären (§ 2 Abs. 1 Satz 4 AVKirchStG). Ob die Austrittserklärung nach dem Heimatrecht des ausländischen Staatsangehörigen wirksam wird, ist unerheblich.
Wirksamkeit
Der Kirchenaustritt wird wirksam, wenn die Austrittserklärung dem zuständigen Standesbeamten zugegangen ist. Die Kirchensteuerpflicht endet mit Auflauf des Kalendermonats, in dem die Austrittserklärung wirksam geworden ist (Art. 6 Abs. 3 Kirchensteuergesetz)
Übertritt von einer Kirche zu einer anderen
Der Übertritt von einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, zu einer anderen Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft ist als Austritt im Sinn des Art. 3 Abs. 4 KirchStG, § 2 AVKirchStG und als Eintritt im Sinn des Art. 3 Abs. 3 KirchStG zu behandeln. Ein vorheriger Austritt ist erforderlich! Der Eintritt in die neue gewählte Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft richtet sich nach Satzung der künftigen Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft.
Kosten
Die Aufnahme der Erklärung über den Kirchenaustritt ist gebührenpflichtig. Die Gebühren betragen (seit 01.06.2019) für die Aufnahme einer Austrittserklärung mit Austrittsbescheinigung EUR 35,-- ( je Einzelperson inkl. Bescheinigung)
Verständigung anderer Behörden
Über Ihren Kirchenaustritt benachrichtigen wir:
a) die Meldebehörde
b) das Finanzamt
c) das Kirchensteueramt
Lohnsteuer
Ein Kirchenaustritt wird wird bei der Besteuerung des Einkommens seitens des Finanzamts zum nächsten 1., des auf den Kirchenaustritt folgenden Monats, berücksichtigt.