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Wichtige Vorgaben für Bestandsgebäude

Unabhängig von einer Sanierung sieht das GEG auch für Bestandsgebäude Austausch- und Nachrüstverpflichtungen vor (§§ 71 und 72 GEG).

Für Mehrfamilienhäuser gelten diese Verpflichtungen unmittelbar. Ein- und Zweifamilien-Häuser sind davon ausgenommen, wenn Sie als Eigentümer bereits seit Februar 2002 selbst im Gebäude wohnen. Beim Kauf eines Ein- oder Zweifamilien-Hauses müssen die Pflichten innerhalb von 2 Jahren erfüllt werden.

Die wichtigsten Vorgaben sind:

  • Öl- und Gas-Heizkessel, die älter als 30 Jahre sind, müssen erneuert werden. Diese Pflicht gilt nicht für Niedrigtemperatur- oder Brennwertkessel. Hierzu berät Sie Ihr Bezirksschornsteinfeger im Rahmen der regelmäßigen „Feuerstättenschau“. 
     
  • Wenn in einem Bestandsgebäude ein Öl-Heizkessel ausgetauscht werden muss, darf ab Januar 2026 nur dann ein neuer Öl-Heizkessel eingebaut werden, wenn in dem Gebäude der Wärme- und Kältebedarf anteilig durch die Nutzung erneuerbarer Energien gedeckt wird. Ansonsten ist der Einbau von Öl-Heizkesseln ab Januar 2026 verboten. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn Erdgas oder Fernwärme nicht zur Verfügung steht und eine anteilige Nutzung erneuerbarer Energien technisch nicht möglich ist oder zu einer unbilligen Härte führen würde. Für die Modernisierung bzw. den Ersatz von Ölheizungen gibt es aktuell sehr attraktive Förderungen.

Weitere Informationen dazu finden Sie hier.

  • Neue Heizungs- und Warmwasserrohre in unbeheizten Räumen müssen gedämmt werden. 
     
  • Bereits seit 2015 gilt die Plicht, zugängliche Decken beheizter Räume zum unbeheizten Dachraum (oberste Geschossdecken) zu dämmen, wenn sie keinen Mindestwärmeschutz aufweisen. 
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