Bürgerbüro
Nach den gesetzlichen Vorschriften ist jeder Deutsche, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, verpflichtet, sich ausweisen zu können.
Dies geschieht in der Regel durch den Besitz eines Personalausweises (oder Reisepasses).
Die Beantragung eines Reisepasses für Minderjährige (also vor Vollendung des 18. Lebensjahres) obliegt der Person, die als Sorgeberechtigte den Aufenthalt zu bestimmen hat. Der/die Antragsberechtigte muss grundsätzlich persönlich bei der Ausweisbehörde in Begleitung des/der Minderjährigen zur Beantragung vorsprechen. Sofern beide Elternteile antragsberechtigt sind, ist die Vorsprache eines Elternteils ausreichend, wenn die schriftliche Einverständnis des anderen Elternteils vorgelegt wird.
Den Vordruck können Sie mit diesem PDF herunterladen:
Einverständniserklärung Ausweisdokument Minderjähriger (PDF) Jan 2024, 58 KBFalls das Sorgerecht auf einen Elternteil bzw. Vormund übertragen wurde, ist ein entsprechender Nachweis (Scheidungsurteil, Sorgerechtsbeschluss, Betreuerausweis o. "Negativ-Bestätigung" des für den Geburtsort zuständigen Jugendamtes) vorzulegen.
Dieser Sorgeberechtigte muss den eigenen Ausweis vorlegen.
Mitzubringen sind zudem immer ein aktuelles biometrisches Foto und die Abstammungsurkunde (falls der/die Minderjährige noch kein Ausweisdokument besitzt).
Bitte beachten Sie:
Grundsätzlich muss das Kind bei der Beantragung von Ausweisdokumenten zur Identifizierung anwesend sein!
Nach dem 6. Geburtstag muss das Kind für den Reisepass die Fingerabdrücke leisten.
Nach dem 10. Geburtstag muss das Kind das Ausweisdokument (Reisepass / Personalausweis) unterschreiben.
Kosten und Gültigkeitszeitraum
Personalausweis: 22.80 Euro (6 Jahre gültig)
Reisepass: 37,50 Euro (6 Jahre gültig)
HINWEIS: Der Kinderreisepass wurde zum 31.12.2023 abgeschafft, seit dem 01.01.2024 können auch keine Verlängerungen und Bildaktualisierungen mehr durchgeführt werden. Vor dem 01.01.2024 ausgestellte Kinderreisepässe behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablauf des im jeweiligen Kinderreisepass genannten Gültigkeitsdatum.
1. Personalausweis
Ja, denn nach den gesetzlichen Vorschriften ist jeder Deutsche, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, verpflichtet, sich ausweisen zu können. Dies geschieht in der Regel durch den Besitz eines Personalausweises (oder Reisepasses).
2. Reisepass
Zum Besitz eines gültigen Reisepasses sind Sie dann verpflichtet (sog. Passpflicht), wenn Sie als Deutscher aus der Bundesrepublik Deutschland über eine Auslandsgrenze ausreisen wollen. Hierzu gehören grds. auch die Grenzen der EU-Staaten. Jeder Deutsche darf nur im Besitz jeweils eines Passes sein, d.h. nur einen Personalausweis und einen Reisepass haben. In Ausnahmefällen und bei Nachweis eines besonderen Bedarfs (Nachweis der Notwendigkeit) kann auch ein Zweitpass ausgestellt werden.
Befreiung von der Ausweispflicht:
Unter bestimmten Voraussetzungen kann man von der Ausweispflicht befreit werden:
Wenn die Person einen Betreuer hat
oder sich nicht mehr alleine in der Öffentlichkeit bewegen kann
oder wenn die Person dauerhaft in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht ist.
Die Befreiung kann mit dem Dokument bei der Passbehörde beantragt werden:
Antrag auf Befreiung von der Ausweispflicht, 50 KB |
Grundsätzlich ist man zur Prüfung der Personalien folgenden Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen bzw. Personen ausweispflichtig: Polizeibehörden, Bundespolizei, Zollbehörden, Pass- und Ausweisbehörden.
Bei der Beantragung des Personalausweises bringen Sie bitte ein Lichtbilddokument (z.B. alter Reisepass, alter Personalausweis, alter Kinderreisepass) sowie Ihr Familienbuch oder Ihre Abstammungsurkunde (Geburtsurkunde) mit, um Abweichungen des Melderegisters von den Ausweisdaten auszuschließen und ggfs. zu berichtigen.
Für den Personalausweis oder den vorläufigen Personalausweis benötigen Sie je ein aktuelles biometrisches Passfoto, das nicht älter als 1/2 Jahr ist.
Ihren alten bzw. vorläufigen Personalausweis müssen wir laut Gesetz nach Ablauf der Gültigkeit einziehen. Auf ausdrücklichen Wunsch können Dokumente, auch entwertet an Sie zurückgegeben werden.
Bei der Beantragung des Reisepasses bringen Sie bitte Ihren Personalausweis, alten Reisepass oder Kinderreisepass sowie Ihr Familienbuch oder Ihre Abstammungs- bzw. Geburtsurkunde (Kopie genügt) mit, um Abweichungen des Melderegisters von den Ausweisdaten auszuschließen und ggfs. zu berichtigen.
Um einen neuen Reisepass (auch vorläufiger Reisepass) beantragen zu können, bringen Sie bitte Ihren alten Reisepass bzw. Personalausweis und ein aktuelles biometrietaugliches Passfoto (Erstellung auch im Bürgerbüro möglich) mit.
Im Normalfall können Sie für den Personalausweis mit einer Bearbeitungsdauer von ca. 3 Wochen rechnen (abhängig von der Auftragslage der Bundesdruckerei in Berlin).
Da der Reisepass von der Bundesdruckerei in Berlin gedruckt wird und die Stadt Würzburg hierauf keinen Einfluss hat, können sich Bearbeitungszeiten von 4 bis zu 6 Wochen ergeben. Denken Sie bitte bei Ihrer Urlaubsplanung rechtzeitig daran und prüfen Sie die Gültigkeit Ihres Passes.
Sofort ausgestellt können nur noch ein vorläufiger Personalausweis oder ein vorläufiger Reisepass, sofern alle erforderlichen Unterlagen, Unterschriften vorgelegt werden und im Falle eines vorl. Reisepass ein begründeter Einzelfall vorliegt. Ein aktuelles biometrietaugliches Passfoto ist immer erforderlich.
Reiseinformationen bzw. die Einreisebestimmungen Ihres Urlaubslandes können Sie selbst auf der Homepage des "Auswärtigen Amtes" jederzeit abrufen.
Der Personalausweis kostet 37,00 € und ist 10 Jahre gültig. Für Antragsteller unter 24 Jahren wird eine Gebühr von 22,80 € fällig, bei einer Gültigkeit von 6 Jahren. Für den vorläufigen Personalausweis wird eine Gebühr von 10,00 erhoben. Er ist 3 Monate gültig.
Der Reisepass kostet für alle Bürger unter 24 Jahren 37,50 € und ist 6 Jahre gültig. Ansonsten beträgt die Gebühr bis zum 31.12.2023 60,00 €, ab dem 01.01.2024 70 €. Die Gültigkeit beträgt 10 Jahre. Der vorläufige Reisepass kostet 26,00 € und ist max. 1 Jahr gültig und kann anlassbezogen verkürzt werden.
Die Gebühren sind bei der Antragstellung zu entrichten.
Wenn Reisepässe am Nebenwohnsitz beantragt bzw. ausgestellt werden, verdoppelt sich die Gebühr, bei Personalausweisen erhöht sich die Gebühr in diesem Fall um 13 €.
Unternimmt ein Kind eine Auslandsreise ohne Begleitung durch die Eltern bzw. ein Elternteil, ist es empfehlenswert, dem Kind neben dem erforderlichen Ausweisdokument eine formlose Einverständniserklärung sowie insbesondere bei Namensabweichungen eine Kopie der Geburtsurkunde des Kindes und der Ausweisdatenseite des/der Personensorgeberechtigten mitzugeben.
Aus der Einverständniserklärung sollte hervorgehen, dass der/die Personensorgeberechtigte/n mit der Auslandsreise einverstanden sind. Dies erleichtert die Arbeit der Grenzpolizei hinsichtlich der Verhinderung einer möglichen Kindesentziehung oder eines unerlaubten Entfernens des Kindes aus dem Einflussbereich des/der Erziehungsberechtigten.
Es wird folgender Inhalt der Bescheinigung empfohlen:
- Personalien zum Minderjährigen
- Personalien und Erreichbarkeit des/der Personensorgeberechtigten
- Reiseroute
- Personalien evtl. volljähriger Begleitpersonen
Die Frage, ob die Unterschriften einer Einverständniserklärung beglaubigt werden sollten und ob eine Beglaubigung in Deutschland (durch Notar, Gemeinde- oder Stadtverwaltung) anerkannt wird, hängt vom Recht des Ziellandes ab.
Ggf. kann eine Übersetzung der gesamten Einverständniserklärung in die Landessprache (durch Übersetzerbüro), ggf. auch eine gerichtliche Sorgerechtsentscheidung mit Übersetzung empfehlenswert sein.
Besonderheiten einzelner Zielländer finden Sie bei den Reise- und Sicherheitshinweisen des Auswärtigen Amts: https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/reise-und-sicherheitshinweise
Sie können sich hier anzeigen lassen, welche Daten auf Ihrem neuen Personalausweis oder Ihrem elektronischen Aufenthaltstitel gespeichert sind.
Ausweis-Auskunft (Online-Service),
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