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Bürgerbüro

Kennzeichen

Seit dem 01.10.2015 kann man ein E-Kennzeichen beantragen.

Elektrisch betriebene Fahrzeuge der Klassen M1, N1, L3e, L4e, L5e und L7e, sowie elektrisch betriebene Fahrzeuge der Klasse N2 soweit sie im Inland mit der Fahrerlaubnis der Klasse B geführt werden dürfen (Kleintransporter bis 4.250 kg zulässiger Gesamtmasse, die im Bereich Gütertransport eingesetzt werden).

Förderfähig sind neben Batterieelektrofahrzeuge auch von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge oder Brennstoffzellenfahrzeuge. Letztere dürfen maximal 50g/km CO² ausstoßen oder müssen eine Mindestreichweite von 30 km (für bis Ende 2017 erstmals zugelassene Fahrzeuge) bzw. 40 km (ab 2018) bei Elektroantrieb aufweisen. 

Vergünstigungen:
Mit dem E-Kennzeichen versehene Fahrzeuge dürfen, soweit die Straßenverkehrsbehörden entsprechende Regelung erlassen haben,

  • Parkplätze an Ladesäulen,
  • entsprechend gekennzeichnete kostenlose Parkplätze,
  • Ausnahmen von Zu- und Durchfahrtsbeschränkungen und
  • einzelne Busspuren für gekennzeichnete Fahrzeuge

nutzen.

Kann für mein Fahrzeug ein E-Kennzeichen zugeteilt werden?

In der EG-Übereinstimmungsbescheinigung ist unter Ziffer 26 die Antriebsart, unter Ziffer 49, Nummer 1 der kombinierte Wert und unter Ziffer 49 Nummer 2 die Reichweite zu sehen. 

Liste E-Kenneichen Liste E-Kenneichen, 15 KB

Welche Nachweise für E-Kennzeichen sind vorzulegen?

1. die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II,

2. die Übereinstimmungsbescheinigung und

3. ggf. eine sonstige zum Nachweis geeignete Unterlage (TÜV, Herstellerbest.), dass es sich um ein Plug-in-Hybrid-Fahrzeug handelt.

Wie viel kostet ein E-Kennzeichen?

Hierfür werden Gebühren in Höhe von 27,00 Euro für Wechsel der Kennzeichenart festgesetzt. Zusätzliche Gebühren z.B. für ZB II oder Wunschkennzeichen bzw. Umkennzeichnung, da die Erkennungsnummer zu lang ist, fallen ebenfalls an.

Sie haben hier die Möglichkeit, ein persönliches Wunschkennzeichen zu reservieren.

 
 

Gestaltungsmöglichkeiten:

Folgende Kombinationsmöglichkeiten stehen für KFZ für die Internet-Reservierung zur Verfügung:

  • zwei Buchstaben und 3 oder 4 Ziffern - z.B. WÜ-AA100 bis WÜ-ZZ9999,

In Kombination mit den Buchstaben B, I , G, F, O, Q (die anderen Buchstaben werden im Landkreis Würzburg benutzt) ist auch möglich:

  • ein Buchstabe und drei Ziffern - z.B. WÜ-B100
  • zwei Buchstaben und zwei Ziffern - z.B.  WÜ-AB 63, WÜ-FZ79

Kennzeichen mit 3 Buchstaben/Ziffern (z.B. WÜ-BA1 oder WÜ-B11) dürfen Kraftfahrzeugen nur mit besonderer technischer Notwendigkeit zugeteilt werden. Im Regelfall ist dazu ein Gutachten eines amtl. anerkannten Sachverständigen  notwendig.

Kennzeichen mit den Buchstabenkombinationen: AH, HJ, KZ, NS, SA, SS werden nicht vergeben!

Beachten Sie bitte die nachfolgenden Hinweise:

  1. Reservierungsdauer
    Die Reservierung wird  für 90 Tage vorgenommen. Erfolgt innerhalb dieses Zeitraumes keine Zulassung, wird das Kennzeichen automatisch frei und kann anderweitig vergeben werden.              
  2. Kennzeichen
    Sie können sich Ihr Wunschkennzeichen bereits vorweg prägen lassen und zur Zulassung mitbringen. Allerdings tragen Sie dann das Risiko ein neues Kennzeichen auf Ihre Kosten prägen zu müssen, wenn bei der Wunschkennzeichenreservierung ein technisches Problem auftrat bzw. das Kennzeichen falsch geprägt wurde. 
  3. Sie können nur Kennzeichen für eine Zulassung im Stadtgebiet Würzburg reservieren. Sofern Sie im Landkreis Würzburg wohnen, müssen Sie sich an das Landratsamt Würzburg wenden!
  4. Saison-, Oldtimer-, oder Elektrokennzeichen erhalten einen zusätzlichen Buchstaben bzw. Ziffern. Die gesamte Kombination darf nicht mehr als 8 Stellen haben (z. B. WÜ AA 100 E).                                                                                                                                                                     

Kosten:
Die Zulassungsgebühr erhöht sich um 10,20 € für die Zuteilung des Wunschkennzeichens im Internet.

Gut zu wissen...
Die Möglichkeit der Internetreservierung soll Ihre Kommunikation mit der Zulassungsbehörde der Stadt Würzburg erleichtern. Bringen Sie deshalb die ausgedruckte Bestätigung mit PIN-Nummer zur Zulassung Ihres Fahrzeuges mit.

Wir möchten noch darauf hinweisen, dass ein Rechtsanspruch auf Zuteilung des reservierten Kennzeichens nicht besteht. Auch schließen wir jegliche Gewährleistung (insbesondere für vorgeprägte Kennzeichenschilder) bei Reservierungen über das Internet aus.

Online-Reservierung:
Hier können Sie Ihr Wunschkennzeichen reservieren.externer Link

Ein Wechselkennzeichen kann für zwei Fahrzeuge zugeteilt werden. Es darf jedoch zur gleichen Zeit nur an einem Fahrzeug geführt werden.

Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge in die gleiche Fahrzeugklasse (M 1, L oder O1) fallen und Kennzeichenschilder gleicher Abmessungen an den Fahrzeugen verwendet werden können. Für die Fahrzeuge wird nur ein Kennzeichensatz ausgegeben. Nur das Fahrzeug mit den vollständig angebrachten Kennzeichen darf auf öffentlichen Straßen in Betrieb genommen oder abgestellt werden. Das Wechselkennzeichen selbst besteht aus zwei Teilen. Dem auswechselbaren gemeinsamen Kennzeichenteil und dem fahrzeugbezogenen Teil. Mit diesem Verfahren ist gesichert, dass das Fahrzeug, mit dem am Straßenverkehr teilgenommen wird, ein vollständiges Kennzeichen führt, während das andere weiterhin als solches erkennbar und identifizierbar bleibt. Somit können die Fahrzeuge in den Registern der Fahrzeugzulassung, der Steuerverwaltung und in der Versicherungswirtschaft eindeutig zugeordnet werden. Die Regelung der Wechselkennzeichen ist auf die kurzfristige abwechselnde Nutzung von Fahrzeugen des Individualverkehrs gerichtet. Der gewerbliche Güter- und Personenverkehr ist nicht Ziel des Wechselkennzeichens. Deshalb wurde geregelt, dass Wechselkennzeichen nicht für Kraftfahrzeuge über 3,5 to zulässiger Gesamtmasse und nicht als Saisonkennzeichen zulässig sind. Die Regel stellt auch klar, dass bei Wechselkennzeichen sowohl der gemeinsame Kennzeichenteil als auch der fahrzeugbezogene Teil an dem am öffentlichen Verkehr teilnehmenden Fahrzeug fest anzubringen sind.

Das deutsche Wechselkennzeichen besteht aus einem gemeinsamen Kennzeichenteil und dem fahrzeugbezogenen Teil, der das Kennzeichen Fahrzeugs spezifiziert. Der fahrzeugbezogene Teil ist ständig am betreffenden Fahrzeug anzubringen. Er trägt die Plakette mit der Angabe der nächsten Hauptuntersuchung. Der gemeinsame Kennzeichenteil ist an dem Fahrzeug anzubringen, das im öffentlichen Straßenverkehr betrieben oder abgestellt wird. Die Schilder mit dem gemeinsamen Kennzeichenteil und der für die Vorderseite des Fahrzeugs bestimmte fahrzeugbezogene Teil sind mit der Zulassungsplakette versehen. Bei Motorrädern sind beide Plaketten auf dem fahrzeugbezogenen Teil angebracht.

Bei Verkauf eines Fahrzeugs mit Wechselkennzeichen kann der gemeinsame Kennzeichenteil nicht übergeben werden, da er für das verbleibende Fahrzeug noch benötigt wird.

Bei der Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs mit Wechselkennzeichen kann der gemeinsame Kennzeichenteil nicht entstempelt werden, da er für das verbleibende Fahrzeug benötigt wird. Bei weiterer Nutzung des Wechselkennzeichens ist deshalb nur der fahrzeugbezogene Teil des Kennzeichens zur Entwertung vorzulegen. Die Regelung sieht auch die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil 2 zur Außerbetriebsetzung bei Wechselkennzeichen nicht vor.

Wechselkennzeichen2

Zusammenfasssung:

  • Wechselkennzeichen für max. 2 Fahrzeuge der gleichen Fahrzeugklasse
  • Kennzeichenschilder müssen an beiden Fahrzeugen passen (gleiche Größe)
  • nicht in Verbindung mit Saisonkennzeichen möglich
  • Teilnahme am Straßenverkehr mit nur mit dem Fahrzeug möglich, an dem die komplettenSchilder montiert sind (dazu gehört auch das Parken)
  • mehr als 8 Stellen auf einem Kennzeichen sind nicht zulässig
  • zum Abmelden wird nur der fahrzeugbezogene Teil zur Entwertung vorgelegt (vorne). Die Vorlage desr Zulassungsbescheinigung Teil II ist zu diesem Zweck nicht gefordert
  • Zuteilung für Fahrzeuge > 3,5 t Gesamtmasse ist nicht zulässig
  • Gebühr für Zulassung erhöht sich um 6 Euro
  • keine Kfz-Steuerersparnis
  • für jedes Fahrzeug eigene Versicherungs-Pin erforderlich

Eine Information der Zulassungsbehörde der Stadt Würzburg

Stand 14.05.12

Für ein Fahrzeug, das nicht das ganze Jahr betrieben werden soll, kann ein Saisonkennzeichen beantragt werden.

Mit dem Antrag können Sie entscheiden, für welchen Zeitraum das Fahrzeug zugelassen sein soll. Das Fahrzeug ist dann für volle Monate zugelassen - mindestens zwei Monate, höchsten elf Monate -, d.h. der Beginn ist immer der erste, das Ende immer der letzte Tag des Monats. Dieser Zeitraum wird auf dem Nummernschild eingeprägt.

  • Das Fahrzeug darf nur während des angegebenen Zeitraumes in Betrieb genommen werden.
  • Ein Verkauf des Fahrzeuges ist der Zulassungsstelle sowohl innerhalb als auch außerhalb des Zulassungszeitraumes anzuzeigen.
  • Sind Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen oder Bremssonderuntersuchungen außerhalb des Zulassungszeitraumes fällig, sind diese im ersten Monat der nächsten Zulassungsperiode durchzuführen.

Das Saisonkennzeichen erspart Ihnen die An- und Abmeldung im Frühjahr bzw. im Herbst und die damit in Verbindung stehenden wiederkehrenden Kosten.

Selbstverständlich haben Sie wie bisher die Möglichkeit, Ihr Fahrzeug z.B. im Herbst außer Betrieb zu setzen und bei Bedarf im Frühjahr wieder anzumelden.

Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahre erstmals in den Verkehr gekommen sind, werden als Oldtimer anerkannt. Für Motorräder kostet die Jahressteuer dann pauschal 46,02 Euro, für  alle anderen Fahrzeuge 191,73 Euro.

Neu seit 01.10.2017: Das Saisonkennzeichen in Verbildung mit dem "H" ist möglich. Beachten Sie aber bitte, dass das Kennzeichen max. 8 Stellen lang sein darf.

Aber nicht jeder Oldie ab 30 gilt als Oldtimer:

Voraussetzung für die Pauschalbesteuerung ist die Zuteilung eines besonderen Oldtimer-Kennzeichens mit einem "H" für "Historisches Fahrzeug". Das aber gibt es nur, wenn der Einsatz des Fahrzeuges in erster Linie der Pflege des technischen Kulturgutes dient.

Die erste Fahrt muss daher zu einer technischen Prüfstelle führen. Geprüft wird, ob das Fahrzeug gut erhalten und gepflegt, und ob der Originaleindruck nicht durch zusätzliche Ausrüstung und Ausstattung beeinträchtigt ist. Die Hauptbaugruppen müssen original oder zeitgenössisch ersetzt sein. Auch aus Gründen der Verkehrssicherheit oder des Umweltschutzes sind Veränderungen zulässig, also Gurt und Kat erlaubt. Diese Eingangsuntersuchung gilt gleichzeitig als Hauptuntersuchung.

Diese Einschränkungen dienen der Abgrenzung zu "nur alten Kraftfahrzeugen", die im Alltagsverkehr oder sogar zu gewerblichen Zwecken eingesetzt werden. Ein Oldtimerfahrzeug zeichnet sich dadurch aus, daß dieses als historisches Sammlerstück in der Regel nur noch zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes und nicht als übliches Beförderungsmittel eingesetzt wird. Am häufigsten kommen diese Kraftfahrzeuge bei sogenannten Oldtimerrallys und ähnlichen Veranstaltungen zum Einsatz.


Erforderliche Unterlagen für die nachträgliche Erfassung als Oldtimer:

  • Fahrzeugbrief bzw. Zulassungsbescheinigung Teil II
  • Fahrzeugschein bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I
  • Kennzeichenschilder
  • HU-Bericht und Gutachten gemäß § 23 StVZO
  • Personalausweis des Fahrzeughalters oder Reisepass
  • Bei Firmen und juristischen Personen: Gewerbeanmeldung und Handelsregisterauszug
  • Bei Erledigung durch Dritte: Vollmacht und Personalausweise/Reisepässe der Beteiligten
  • Bei Minderjährigen: Schriftliche Einwilligung und Personalausweis beider Eltern, bei Alleinerziehenden Nachweis über das Sorgerecht

Anmerkung: Für Oldtimer, die zugelassen werden sollen, ist zusätzlich eine elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) sowie ein Sepa-Lastschriftmandat vorzulegen.


Kosten:

Die Gebühr für eine Oldtimer-Zulassung beträgt 27,50 Euro. Darüber hinaus fallen noch die Kosten für die Kennzeichen, die Ersatzfahrzeugpapiere und die Klebesiegel an.
 

Seit 01.10.2019 gilt bundesweit die Regelung, dass - unter bestimmten Voraussetzungen - das bisherige auswärtige Kennzeichen beibehalten werden kann.

Als Faustregel gilt: Kennzeichenbeibehaltung ist nur bei zugelassenem Fahrzeug möglich!

Der Antragsteller muss sich aber trotzdem eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I ausstellen lassen.

Dazu ist mitzubringen:

- Zulassungsbescheinigung Teil I (bei alten Dokumenten müssen Fahrzeugschein und -brief mitgebracht werden)

- Zulassungsbescheinigung Teil II bei Halterwechsel

- Sepa-Lastschriftmandat bei Halterwechsel

- Elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)

- Personalausweis oder Reisepass

- Vollmacht, wenn der Antrag nicht persönlich hestellt wird

Wer aber ein Kennzeichen des neuen Zulassungsbezirks möchte, muss alles mit bringen, was unter

"Was ist die Zulassung und was muss ich mitbringen" beschrieben ist.

Ein Kurzzeitkennzeichen wird für Überführungs- oder Probefahrten ausgestellt und gilt maximal 5 Tage. Seit dem 01.04.2015 muss das Fahrzeug bekannt sein und über eine gültige Hauptuntersuchung (HU) bzw. Sicherheitsprüfung (SP) verfügen.

Sofern das Fahrzeug keine gültige HU bzw. SP hat oder der Termin der Prüfung vor Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens liegt, dürfen nur Fahrten zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle und zurück innerhalb des Zulassungsbezirks sowie Fahrten zur Reparatur in einer nächstgelegenen Einrichtung und zurück innerhalb des Zulassungsbezirks oder einem angrenzenden Bezirk durchgeführt werden. Fahrzeuge, die von der Prüfstelle als verkehrsunsicher eingestuft werden, dürfen diese Fahrten nicht durchführen.

Verfügt das Fahrzeug nicht über eine gültige HU und befindet es sich nicht in Würzburg, muss das Kurzzeitkennzeichen am Standort des Fahrzeugs beantragt werden!

Für die Beantragung erforderliche Unterlagen:

- bestehende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (eVB)

- Zulassungsbescheinigung Teil I oder Fahrzeugschein

- Personalausweis oder Reisepass

- Vollmacht, sofern der Antragsteller nicht Fahrzeughalter ist
 

Wer sein Fahrzeug ins Ausland zum dortigen Verbleib überführt, benötigt ein Ausfuhrkennzeichen. Die Gültigkeit des internationalen Zulassungsscheines beträgt längstens 1 Jahr.

Was muss ich mitbringen?

  • Fahrzeugbrief bzw. Zulassungsbescheinigung Teil II
  • Fahrzeugschein bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I
  • Versicherungsbestätigung zur Ausfuhr (gelbes Papier)
  • Personalausweis des Fahrzeughalters oder Reisepass
  • gültige Hauptuntersuchung (TÜV, DEKRA etc.)
  • Bei Erledigung durch Dritte: Vollmacht und Personalausweise/Reisepässe der Beteiligten
  • Einzugsermächtigung für ein Konto mit gültiger Bankleitzahl für den Einzug der Kfz-Steuer,         sonst ist die vorherige Einzahlung der Kfz-Steuer Zollamt in Dettelbach erforderlich
  • Bei Minderjährigen: Schriftliche Einwilligung und Personalausweis beider Eltern, bei Alleinerziehenden Nachweis über das Sorgerecht

Wieviel kostet eine internationale Zulassung?
Die Gebühr für die internationale Zulassung beträgt 31,40 Euro. Hinzu kommen noch die Kosten für die Kennzeichenschilder sowie Ersatzdokumente.

Wenn Ihr Kennzeichen beschädigt wurde und nicht mehr eindeutig identifiziert werden kann, müssen Sie unverzüglich neue Kennzeichen prägen lassen. Eine Umkennzeichnung ist nicht erforderlich.

Folgende Unterlagen werden benötigt:

  • Fahrzeugschein bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I
  • HU-Bericht
  • das beschädigte Kennzeichenschild
  • Personalausweis des Fahrzeughalters oder Pass mit Meldebestätigung
  • Bei Minderjährigen: Schriftliche Einwilligung und Personalausweis beider Eltern, bei Alleinerziehenden Nachweis über das Sorgerecht
  • Bei Kennzeichenmitnahme: beide Kennzeichenschilder

Wenn Ihnen ein Kennzeichen abhanden kommt oder Ihnen gestohlen wird, müssen Sie umgehend diesen Verlust melden und eine Umkennzeichnung vornehmen.

Hintergrund ist, dass mit Ihrem gestohlenen Kennzeichen Ordnungswidrigkeiten bis hin zu schweren Straftaten begangen werden könnten. Die damit verbundenen Unannehmlichkeiten sollten Sie sich ersparen und sofort den Verlust melden. Bei Diebstahl der Kennzeichen ist  Anzeige bei der Polizei zu erstatten.

Folgende Unterlagen werden benötigt:
Hierfür muss der Halter persönlich eine "Versicherung an Eides Statt" bei der Zulassungsstelle abzugeben.

  • Fahrzeugbrief bzw. Zulassungsbescheinigung Teil II
  • Fahrzeugschein bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I
  • HU-Bericht
  • Kennzeichenschild (soweit noch eines vorhanden ist)
  • Diebstahlsanzeige von der deutschen Polizei, wenn eines der Kennzeichen oder beide Kennzeichen gestohlen wurden
  • Personalausweis des Fahrzeughalters oder Reisepass
  • Bei Minderjährigen: Schriftliche Einwilligung und Personalausweis beider Eltern, bei Alleinerziehenden Nachweis über das Sorgerecht

Anmerkung: Erledigung durch Dritte ist nicht möglich!


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